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Die Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten etc. werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt (§ 5 Abs. 1 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).<ref>Der bisherige § 5 im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19- | Die Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten etc. werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt (§ 5 Abs. 1 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).<ref>Der bisherige § 5 im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetzes ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) vom 14. Mai 2020 zu § 5 Abs. 1.</ref> Zahlungen aus dem COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds, die an Vertragspartner von Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, einer Schule oder an einem Schulerhalter erbracht werden, erfolgen im Einvernehmen mit diesen Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, einer Schule oder an einem Schulerhalter sowie unter Vorbehalt der späteren Rückforderung (§ 5 Abs. 3 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).<ref>Dieser § 5 Abs. 3 wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetzes ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) vom 14. Mai 2020 im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz eingefügt.</ref> | ||
Bei der Abwicklung ist zu berückischtigen, dass aufgrund von Leistungen aus dem COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds, welche an Schüler oder deren Erziehungsberechtigte, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, die Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich von Gesetzes wegen übergehen (§ 5 Abs. 2 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).<ref>Dieser § 5 Abs. 2 wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19- | Bei der Abwicklung ist zu berückischtigen, dass aufgrund von Leistungen aus dem COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds, welche an Schüler oder deren Erziehungsberechtigte, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, die Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich von Gesetzes wegen übergehen (§ 5 Abs. 2 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).<ref>Dieser § 5 Abs. 2 wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetzes ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) vom 14. Mai 2020 im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz eingefügt.</ref> | ||
== Geltung == | == Geltung == |
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