Einweggetränkepfand in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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* Getränkeflaschen die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gem Art 2 lit f und g Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, sowie
* Getränkeflaschen die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gem Art 2 lit f und g Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, sowie
* Getränkeverbundkartons.  
* Getränkeverbundkartons.  
Verpackungen von Milch- und Milchprodukten sind (noch) aus hygienischen Gründen allgemein von der Pfandpflicht ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Pfandverordnung).<ref name=wko2 /><ref name=wko1 /><ref name=bmk1 />
Verpackungen von Milch- und Milchprodukten sind (noch) aus hygienischen Gründen allgemein von der Pfandpflicht ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Pfandverordnung).<ref name=wko2 /><ref name=bmk1 /><ref name=wko1 />


== Rücknahmeverpflichtung ==
== Rücknahmeverpflichtung ==
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