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Gastgewerbebetriebe, bei denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für ausgegebene Einweggetränkeverpackungen – die normalerweise vor Ort zurückbleiben – kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen (es besteht keine Rücknahmeverpflichtung - § 5 Abs. 4 Pfandverordnung). Wer Einwegverpackungen verschenkt, hat jedoch dafür den Einwegpfand zu entrichten. | Gastgewerbebetriebe, bei denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für ausgegebene Einweggetränkeverpackungen – die normalerweise vor Ort zurückbleiben – kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen (es besteht keine Rücknahmeverpflichtung - § 5 Abs. 4 Pfandverordnung). Wer Einwegverpackungen verschenkt, hat jedoch dafür den Einwegpfand zu entrichten. | ||
Wer als Letztvertreiber keine Rücknahmemöglichkeit anbietet (z. B. Automatenbetreiber oder Online-Lieferanten<ref>Diese müssen einen Bevollmächtigten in Österreich benennen.</ref>, Essenlieferanten etc. – siehe § 5 Abs. 1, 6 und 7 Pfandverordnung), hat der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH in der Regel einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen (es gibt Ausnahmen). Dieser orientiert sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen.<ref name=wko2 /><ref name= | Wer als Letztvertreiber keine Rücknahmemöglichkeit anbietet (z. B. Automatenbetreiber oder Online-Lieferanten<ref>Diese müssen einen Bevollmächtigten in Österreich benennen.</ref>, Essenlieferanten etc. – siehe § 5 Abs. 1, 6 und 7 Pfandverordnung), hat der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH in der Regel einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen (es gibt Ausnahmen). Dieser orientiert sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen.<ref name=wko2 /><ref name =recycl1 /><ref name=wko1 /> | ||
== Pfand == | == Pfand == |
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