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* Mit dem 160. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, vom 31. Dezember 2020, wird in das Mutterschutzgesetz 1979<ref>{{BGBl| Nr. 221/1979}}</ref> eine befristete ''Sonderfreistellung COVID-19'' mit § 3a eingefügt. Danach dürfen Werdende Mütter bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz 1979 mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.<ref>{{BGBl|I Nr. 160/2020}}.</ref> Diese Sonderfreistellung erfolgt mehr als ein 3/4 Jahr nach dem COVID-19-Krise als Pandemie von der [[w:Weltgesundheitsorganisation|Weltgesundheitsorganisation]] (WHO) festgestellt wurde. | * Mit dem 160. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, vom 31. Dezember 2020, wird in das Mutterschutzgesetz 1979<ref>{{BGBl| Nr. 221/1979}}</ref> eine befristete ''Sonderfreistellung COVID-19'' mit § 3a eingefügt. Danach dürfen Werdende Mütter bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz 1979 mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.<ref>{{BGBl|I Nr. 160/2020}}.</ref> Diese Sonderfreistellung erfolgt mehr als ein 3/4 Jahr nach dem COVID-19-Krise als Pandemie von der [[w:Weltgesundheitsorganisation|Weltgesundheitsorganisation]] (WHO) festgestellt wurde. | ||
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