Ermächtigungsgesetz (Österreich): Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''Ermächtigungsgesetz''' ist die normative Befugnis mit welcher die [[w:Gesetzgebung|Gesetzgebungskompetenz]] generell für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft an die Regierung oder das Staatsoberhaupt (Exekutivorgane) übertragen wird.<ref>
Ein '''Ermächtigungsgesetz''' ist die normative Befugnis mit welcher die [[w:Gesetzgebung|Gesetzgebungskompetenz]] generell für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft an die Regierung oder das Staatsoberhaupt (Exekutivorgane) übertragen wird.<ref>


In einem Rechtsstaat mit Gewaltenteilung dürfen Gesetze nur durch den verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgeber (z. B. [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]]) beschlossen werden. Ebenso kann normalerweise daher nur das Parlament ein Gesetz abändern oder aufheben.</ref> Durch ein Ermächtigungsgesetz kann unter Umständen von solchen zwingenden Vorgaben der Verfassung abgewichen werden.<ref>Siehe z. B. das ''Gesetz zu Behebung der Not von Volk und Reich'' vom 24. März 1933, dRGBl I 141, mit welchem in Deutschland der [[w:Reichstag|Reichstag]] sich selbst entmachtet hat und der [[w:Nationalsozialismus|nationalsozialistischen Diktatur]] den Weg geebnet hat.</ref><ref>[[w:Richard J. Evans|Richard J. Evans]]: ''Das Dritte Reich.'' Band 1: ''Aufstieg.'' Deutsche Verlags-Anstalt, München 2004, ISBN 3-421-05652-8.</ref><ref>[[w:Ian Kershaw|Ian Kershaw]]: ''Hitler. 1889–1936.'' Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1998, ISBN 3-421-05131-3.</ref> Ist die Befugnis im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes jedoch nicht von der bestehenden Rechtsordnung gedeckt, so handelt das Exekutivorgan rechtswidrig.
In einem Rechtsstaat mit Gewaltenteilung dürfen Gesetze nur durch den verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgeber (z. B. [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]]) beschlossen werden. Ebenso kann normalerweise daher nur das Parlament ein Gesetz abändern oder aufheben.</ref> Durch ein Ermächtigungsgesetz kann unter Umständen von zwingenden Vorgaben der Verfassung (z. B. [[w:Gewaltenteilung|Gewaltenteilung]]) abgewichen werden.<ref>Siehe z. B. das ''Gesetz zu Behebung der Not von Volk und Reich'' vom 24. März 1933, dRGBl I 141, mit welchem in Deutschland der [[w:Reichstag|Reichstag]] sich selbst entmachtet hat und der [[w:Nationalsozialismus|nationalsozialistischen Diktatur]] den Weg geebnet hat.</ref><ref>[[w:Richard J. Evans|Richard J. Evans]]: ''Das Dritte Reich.'' Band 1: ''Aufstieg.'' Deutsche Verlags-Anstalt, München 2004, ISBN 3-421-05652-8.</ref><ref>[[w:Ian Kershaw|Ian Kershaw]]: ''Hitler. 1889–1936.'' Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1998, ISBN 3-421-05131-3.</ref> Ist die Befugnis im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes jedoch nicht von der bestehenden Rechtsordnung gedeckt, so handelt das Exekutivorgan rechtswidrig.


Zeitlich beschränkte umfassende Ermächtigungen und Sondervollmachten waren bereits im [[w:Römisches Reich|Römischen Reich]] bekannt, wenn z. B. dem [[w:Diktatur|Diktator]] in Notzeiten vom [[w:Römischer Senat|Senat]] auf Vorschlag der [[w:Consulat|Konsuln]] für maximal sechs Monate die unbeschränkte Gesamtleitung des [[w:Staat|Staates]] übertragen wurde.
Zeitlich beschränkte umfassende Ermächtigungen und Sondervollmachten waren bereits im [[w:Römisches Reich|Römischen Reich]] bekannt, wenn z. B. dem [[w:Diktatur|Diktator]] in Notzeiten vom [[w:Römischer Senat|Senat]] auf Vorschlag der [[w:Consulat|Konsuln]] für maximal sechs Monate die unbeschränkte Gesamtleitung des [[w:Staat|Staates]] übertragen wurde.
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