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Ein '''Ermächtigungsgesetz''' ist die normative Befugnis mit welcher die [[w:Gesetzgebung|Gesetzgebungskompetenz]] generell für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft an die Regierung oder das Staatsoberhaupt (Exekutivorgane) übertragen wird.<ref> | Ein '''Ermächtigungsgesetz''' ist die normative Befugnis mit welcher die [[w:Gesetzgebung|Gesetzgebungskompetenz]] generell für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft an die Regierung oder das Staatsoberhaupt (Exekutivorgane) übertragen wird.<ref> | ||
In einem Rechtsstaat mit Gewaltenteilung dürfen Gesetze nur durch den verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgeber (z. B. [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]]) beschlossen werden. Ebenso kann normalerweise daher nur das Parlament ein Gesetz abändern oder aufheben.</ref> Durch ein Ermächtigungsgesetz kann unter Umständen von | In einem Rechtsstaat mit Gewaltenteilung dürfen Gesetze nur durch den verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgeber (z. B. [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]]) beschlossen werden. Ebenso kann normalerweise daher nur das Parlament ein Gesetz abändern oder aufheben.</ref> Durch ein Ermächtigungsgesetz kann unter Umständen von zwingenden Vorgaben der Verfassung (z. B. [[w:Gewaltenteilung|Gewaltenteilung]]) abgewichen werden.<ref>Siehe z. B. das ''Gesetz zu Behebung der Not von Volk und Reich'' vom 24. März 1933, dRGBl I 141, mit welchem in Deutschland der [[w:Reichstag|Reichstag]] sich selbst entmachtet hat und der [[w:Nationalsozialismus|nationalsozialistischen Diktatur]] den Weg geebnet hat.</ref><ref>[[w:Richard J. Evans|Richard J. Evans]]: ''Das Dritte Reich.'' Band 1: ''Aufstieg.'' Deutsche Verlags-Anstalt, München 2004, ISBN 3-421-05652-8.</ref><ref>[[w:Ian Kershaw|Ian Kershaw]]: ''Hitler. 1889–1936.'' Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1998, ISBN 3-421-05131-3.</ref> Ist die Befugnis im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes jedoch nicht von der bestehenden Rechtsordnung gedeckt, so handelt das Exekutivorgan rechtswidrig. | ||
Zeitlich beschränkte umfassende Ermächtigungen und Sondervollmachten waren bereits im [[w:Römisches Reich|Römischen Reich]] bekannt, wenn z. B. dem [[w:Diktatur|Diktator]] in Notzeiten vom [[w:Römischer Senat|Senat]] auf Vorschlag der [[w:Consulat|Konsuln]] für maximal sechs Monate die unbeschränkte Gesamtleitung des [[w:Staat|Staates]] übertragen wurde. | Zeitlich beschränkte umfassende Ermächtigungen und Sondervollmachten waren bereits im [[w:Römisches Reich|Römischen Reich]] bekannt, wenn z. B. dem [[w:Diktatur|Diktator]] in Notzeiten vom [[w:Römischer Senat|Senat]] auf Vorschlag der [[w:Consulat|Konsuln]] für maximal sechs Monate die unbeschränkte Gesamtleitung des [[w:Staat|Staates]] übertragen wurde. |
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