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* Getränkeflaschen die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gem Art 2 lit f und g Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, sowie | * Getränkeflaschen die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gem Art 2 lit f und g Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, sowie | ||
* Getränkeverbundkartons. | * Getränkeverbundkartons. | ||
Verpackungen von Milch- und Milchprodukten sind (noch) aus hygienischen Gründen allgemein von der Pfandpflicht ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Pfandverordnung).<ref name=wko2 /><ref name= | Verpackungen von Milch- und Milchprodukten sind (noch) aus hygienischen Gründen allgemein von der Pfandpflicht ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Pfandverordnung).<ref name=wko2 /><ref name=bmk1 /><ref name=wko1 /> | ||
== Rücknahmeverpflichtung == | == Rücknahmeverpflichtung == |
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