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Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie gegenüber den Konsumenten in „Verkehr setzt“ (Letztvertreiber). Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung). | Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie gegenüber den Konsumenten in „Verkehr setzt“ (Letztvertreiber). Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung). | ||
Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. | Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Gemäß dem Schreiben des [[w:Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie|Klimaministeriums]] an die SOMA Sozialmärkte des [[w:Hilfswerk Österreich|Wiener Hilfswerks]] vom 12. März 2024 ist es alternativ zur Registrierung möglich und zulässig, die zurückgenommenen Gebinde selbst bei einem Rücknahmeautomaten retour zu geben und sich den Pfandbetrag direkt auszahlen lassen.<ref>Verkehrs- und Fotoarchiv Vorarlberg von Anton Schäfer.</ref> | ||
Die Rücknahme kann mit Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen (§ 5 Abs. 1 Pfandverordnung).<ref>Bei der manuellen Rücknahme wird mehr Platz benötigt, da die Einweggebinde nicht zerdrückt werden dürfen.</ref> Letztvertreiber, die keine Leergutrücknahmeautomaten aufgestellt haben, müssen nur jene Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall zurückzunehmen, die sie selbst im Sortiment führen und auch nur so viele, wie Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben (§ 5 Abs. 2 Pfandverordnung). | Die Rücknahme kann mit Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen (§ 5 Abs. 1 Pfandverordnung).<ref>Bei der manuellen Rücknahme wird mehr Platz benötigt, da die Einweggebinde nicht zerdrückt werden dürfen.</ref> Letztvertreiber, die keine Leergutrücknahmeautomaten aufgestellt haben, müssen nur jene Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall zurückzunehmen, die sie selbst im Sortiment führen und auch nur so viele, wie Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben (§ 5 Abs. 2 Pfandverordnung). |
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