Ärztekammer für Salzburg

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Die Ärztekammer für Salzburg ist die Standesvertretung für alle Ärztinnen und Ärzte, die im Bundesland Salzburg tätig sind.

Grundsätzliches

Die Ärztekammer für Salzburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist durch das Ärztegesetz von 1998 [1] dazu berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärztinnen und Ärzte wahrzunehmen, das Berufsansehen und die Berufspflichten der Ärzteschaft zu wahren.

Zu den Kernaufgaben der Ärztekammer gehört es, den Behörden Vorschläge im Gesundheitswesen zu machen und sie mit Gutachten und Berichten zu unterstützen. Weitere Kammeraufgaben sind Schlichtungen sowohl zwischen Kammermitgliedern als auch Patientinnen und Patienten. Des Weiteren verhandelt die Ärztekammer Verträge der Ärzteschaft mit Krankenkassen sowie Kollektivverträge und erteilt Rechtsauskünfte.

Leitung und Verwaltung

Präsident

Der Präsident repräsentiert die Ärztekammer nach außen und leitet die Geschäfte. Er beruft die Sitzungen von Vollversammlung, Kammervorstand und Präsidium ein und führt deren Vorsitz.

Präsidium

Das Präsidium besteht aus Präsident, Vizepräsident und Finanzreferent und ist für Personalangelegenheiten zuständig.

Die Funktionen werden bekleidet von (Stand 2025)>:

  • Präsident: Matthias Vavrovsky
  • 1. Vizepräsident: Christoph Fürthauer, Obmann der Kurie der niedergelassenen Ärzte
  • 2. Vizepräsident: Jörg Hutter, Obmann der Kurie der angestellten Ärzte
  • Finanzreferent: Eberhard Brunner
Kammervorstand

Der Vorstand (gewählt für fünf Jahre) ist verantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die Durchführung der Vollversammlungsbeschlüsse. Der Vorstand besteht aus:

  • Präsident,
  • Kurienobmännern und deren Stellvertretern,
  • sechs von der Kurienversammlung gewählten Kammerräten.
Vollversammlung

Die Vollversammlung (2025) besteht aus 32 gewählten Kammerräten und tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Vorstand, Präsidium und alle anderen Organe sind an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden. In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten.

Kurienversammlung

Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Ihre Aufgabe ist es, die kurienspezifischen Interessen wahrzunehmen und zu fördern. In der Eröffnungssitzung wählt die jeweilige Kurienversammlung den Kurienobmann, der sogleich auch Vizepräsident wird, sowie dessen Stellvertreter.

Präsidenten

Historische Entwicklung

Die Organisation der Ärztekammern in Österreich basiert auf der Grundlegung durch ein Reichsgesetz von 1891/1892/92. [5] Regelungen für das damalige Herzogtum Salzburg ergaben sich aus zwei Kundmachungen der k.k. Landesregierung. [6]

Die ersten Ärztekammerwahlen in Salzburg wurden am 22. Juni 1893 [7] abgehalten. Dort machten 82 von 91 Ärzten von ihrem Wahlrecht Gebrauch. Das Wahlergebnis stand am 27. Juni fest [8], die Konstituierung der Kammer fand am 13. Juli 1893 statt. [9] Die Kammerwahlen fanden per Gesetz alle drei Jahre statt..

Im Mai 1934 wurde die Ärztekammer in Salzburg von der dortigen Landesregierung wegen "gesetz- und vorschriftswidrigen Gebarens" aufgelöst und deren Agenden der Landessanitätsdirektion übertragen. [10]

Nach dem Anschluss an das Deutsche Reich wurden die Bestimmungen der deutschen Reichsärzteordnung mit 1. Mai 1938 auch in Österreich gültig. Die Reichsärzteordnung sah eine Reichsärztekammer mit ihr unterstellten Ärztekammern vor. Leiter und Mitglieder wurden ernannt, nicht gewählt. In diesem Sinne bestand auch eine Ärztekammer Salzburg. [11]

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs blieben die deutschen Bestimmungen aufgrund des Rechtsüberleitungsgesetzes in der neuen Republik Österreich vorerst weiter gültig. In allen Bundesländern Österreichs entstanden anlehnend an das österreichische Ärztekammergesetz von 1891/92 vorläufige Ärztekammern, die durch das Ärztegesetz von 1949 [12] legalisiert und in die neue Österreichische Ärztekammer übertragen wurden.

Neu strukturiert wurden die Ärztekammern 1998 basierend auf dem Ärztegesetz: [13] Das Ergebnis waren jeweilige Kurienversammlungen sowohl für die angestellten Ärzte als auch für die niedergelassenen Ärzte sowie für Zahnärzte.

Am 1. Jänner 2006 schieden die Zahnärzte aus der Ärztekammer aus und organisierten sich in eigenen Landeszahnärztekammern (Beispiel: Landeszahnärztekammer für Salzburg) sowie in der Österreichischen Zahnärztekammer [14], die Funktionsdauer wurde auf fünf Jahre erhöht.[15]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rechtsinformationssystem: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich: Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998. [1].
  2. Neuer Präsident der Ärztekammer Salzburg: Matthias Vavrovsky folgt auf Karl Forstner, [2].
  3. Forstner neuer Ärztekammer-Präsident, [3].
  4. Brettenthaler kandidiert nicht mehr, [4].
  5. Gesetz vom 22. Dezember 1891, RGBl. Nr. 6/1892.
  6. Kundmachung der k. k. Landesregierung in Salzburg, betreffend die Errichtung einer Ärztekammer im Herzogthume Salzburg, LGBl. Nr. 8/1863, und Kundmachung der k. k. Landesregierung in Salzburg, betreffend die Salzburger Ärztekammer, LGBl. Nr. 9/1863
  7. Aerztekammer. In: Salzburger Chronik für Stadt und Land / Salzburger Chronik / Salzburger Chronik. Tagblatt mit der illustrierten Beilage „Die Woche im Bild“ / Die Woche im Bild. Illustrierte Unterhaltungs-Beilage der „Salzburger Chronik“ / Salzburger Chronik. Tagblatt mit der illustrierten Beilage „Oesterreichische/Österreichische Woche“ / Österreichische Woche / Salzburger Zeitung. Tagblatt mit der illustrierten Beilage „Österreichische Woche“ / Salzburger Zeitung, 10. Juni 1893, S. 3 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/sch
  8. Salzburger Volksblatt, 29. Juni 1893, S. 2
  9. Salzburger Volksblatt, 15. Juli 1893, S. 2
  10. Salzburger Volksblatt, 24. Mai 1934 S. 1: Die Ärztekammer aufgelöst
  11. ANNO-Suche, Suchbegriff "Ärztekammer“ (Erscheinungsort Salzburg, 1938-1944)
  12. Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz), BGBl. Nr. 92/1949
  13. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998
  14. Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, und geltende Fassung, insbesondere 3. Hauptstück: Landeszahnärztekammern (§§ 34 ff.)
  15. 7. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 156/2005