Leibeigene Walser (Vorarlberg)

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Leibeigene Walser waren Personen in Vorarlberg, die ihre Freiheit (Walserfreiheit) freiwillig, durch Zwang oder Eheschließung mit einer/einem Unfreien verloren hatten.

Walserfreiheit

Kernsubstanz der Walserfreiheit

Die persönliche Freiheit von Walsern gehört zur „Kernsubstanz der Walserfreiheit“ seit dem Mittelalter. Dies führte dazu, dass leibeigene Walser nicht mehr als „Walser“, sondern als „ehemalige Walser“ bezeichnet wurden, woraus folgt, dass in Vorarlberg die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Walser nicht nur als ethnische Kategorie, sondern auch als rechtliche Kategorie verstanden wurde.[1]

Auswirkungen

Die Walserfreiheit bedeutete in der Praxis, dass die Personen, die als Walser anerkannt waren, ihre Angelegenheiten weitgehend selbst regeln konnten. Dazu gehörte zum Beispiel auch die Freizügigkeit innerhalb der Walsergemeinden, die freie Amannwahl, die freie Wahl der Geschworenen und eigene Niedere Gerichtsbarkeit über sich selbst. 1839 zeigte Franz Josef Weizenegger überspitzt auf, dass die Walserfreiheit nicht nur Vorteile hatte, sondern auch in der Realität mit erheblichen Nachteilen verbunden waren. So sei es den Walsern nicht möglich gewesen, bei Beleidigungen, Körperverletzungen, Eigentumseingriffen, Totschlag, Mord irgendwo eine Klage einzubringen.[2] Weiters waren die Walser wehrpflichtig und mussten dem Landesherrn in seinen Kriegen mit „Mann, Schild und Speer“ zur Verfügung stehen, was sich insbesondere in der Schlacht bei Frastanz für sie sehr nachteilig auswirkte, da diese Schlacht eine der blutigsten und wichtigsten Entscheidungsschlachten des Schwabenkrieges war und viele Menschen das Leben kostete.

Geschichte in Vorarlberg

Die Walser siedelten ab dem 13. Jahrhundert in Vorarlberg vor allem in bis dahin un- bzw. schwachbesiedelten Gebieten Vorarlbergs, wobei dies vor allem steile Hänge und im Gebirge war. Im Gegenzug für diese Ansiedelung erhielten sie von den Grundherren besondere Rechte, insbesondere ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (Walserfreiheit).[3] Und vor allem, waren sie „frei“, also nicht leibeigen.

Als 1451 Erzherzog Sigismund von Österreich den Tannberg (Hochtannberg) eroberte, mussten sich die ehemals freien Walser am 11. März 1453 unterwerfen und auf alle Rechte und Freiheiten verzichteten. Die Walser wurden der Herrschaft Bregenz unterstellt und Leibeigene. Um 1500, nach dem Schwabenkrieg, wurden ihnen die alten Rechte und Freiheiten von Kaiser Maximilian I. von Habsburg wieder zurückgegeben.

1526 schlossen die Walser aus dem Gericht Blumenegg (inkl. dem Walsertal) mit den Grafen von Sulz einen Vertrag über die „Unterwürfigkeit“. Damit traten die Walser geschlossen in die Leibeigenschaft über. Im 16. Jahrhundert waren – so wird vermutet – in Vorarlberg bereits mehr leibeigene als freie Walser.[1] Einer der Gründe dafür waren Schlachten wie die von Frastanz 1499, bei denen Walser als wehrpflichtige Männer an Seiten des Grundherrn teilnehmen mussten. Leibeigene hingen waren nicht wehrpflichtig.

Gegen Ende des 18. Jahrhundert wurde begonnen die Leibeigenschaft auch in Vorarlberg abzumildern, durch Geldleistungen zu ersetzen und schließlich wurde diese 1838 gegen Zahlung eines Einmalerlages endgültig aufgehoben.[4]

Ehen zwischen Leibeigenen und freien Walsern

Die Ehen zwischen leibeigenen und freien Walsern führte in Vorarlberg bzw. Churrätien in der Regel dazu, dass jeder Ehepartner seine Zuordnung behielt. Bei den Kindern galt vielfach die Regel „der bösen Hand“. Kinder zwischen Freien und Unfreien wurden oftmals selbst unfrei und gehörten dem Herrn, dem der unfreie Ehegatte bereits unterstand. Seltener war die Regelung, dass ein Drittel der Kinder dem Stand des Mutter folgten, zwei Drittel dem Stand des Vaters oder andere Regelungen.[5][6]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Ulrich Nachbaur in Das Feldkircher Walsergericht Damüls an der „Staatsgrenze“ zu Blumenegg in Bludenzer Geschichtsblätter, 2004, S. 70.
  2. In „Vorarlberg. Allgemeine Uebersicht des Landes, merkwürdige Personen, ständische Verfassung, Landesvertheidigung, , Rechtspflege, Natur-Erzeugnisse, Fabriken, Handel und Gewerbe, Auswanderung, kirchliche ältere und neueste Eintheilung, Volkscharakter], herausgegeben und bearbeitet von Meinrad Merkle, 1839, zitiert nach Ulrich Nachbaur in Das Feldkircher Walsergericht Damüls an der „Staatsgrenze“ zu Blumenegg in Bludenzer Geschichtsblätter, 2004, S. 71.
  3. Ulrich Nachbaur in Das Feldkircher Walsergericht Damüls an der „Staatsgrenze“ zu Blumenegg in Bludenzer Geschichtsblätter, 2004, S. 77 f.
  4. Ulrich Nachbaur in Das Feldkircher Walsergericht Damüls an der „Staatsgrenze“ zu Blumenegg in Bludenzer Geschichtsblätter, 2004, S. 80.
  5. Josef Zösmair: „Die Ansiedelung der Walser in der Herrschaft Feldkirch ca. 1300 – ca. 1450“ in Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins, 1893, S. 25.
  6. Ulrich Nachbaur in Das Feldkircher Walsergericht Damüls an der „Staatsgrenze“ zu Blumenegg in Bludenzer Geschichtsblätter, 2004, S. 77 ff, 84.