Rudolfinische Hausordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364) ==
== Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364) ==
Die '''Rudolfinische Hausordnung''' wurde am 18. November 1364 zwischen [[Rudolf IV. (Österreich)|(Erz-)Herzog Rudolf (IV.) von Österreich ("''Rudolf der Stifter''")]] und seinen jüngeren Brüdern, den (Erz-)Herzögen [[Albrecht III. (Österreich)|Albrecht (III.) von Österreich ("''Albrecht mit dem Zopfe''")]] und [[Leopold III. (Habsburg)|Leopold (III.) von Österreich ("''Leopold dem Gerechten''")]]<ref group="A">Ein weiterer jüngerer Bruder, Herzog Friedrich (III.) von Österreich (1347–1362), wurde nicht berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war und keine Nachkommen hinterlassen hatte.</ref> geschlossen.<ref name ="nieder168"/>
Die "Rudolfinische Hausordnung" wurde am 18. November 1364 zwischen [[Rudolf IV. (Österreich)|(Erz-)Herzog Rudolf (IV.) von Österreich ("''Rudolf der Stifter''")]] und seinen jüngeren Brüdern, den (Erz-)Herzögen [[Albrecht III. (Österreich)|Albrecht (III.) von Österreich ("''Albrecht mit dem Zopfe''")]] und [[Leopold III. (Habsburg)|Leopold (III.) von Österreich ("''Leopold dem Gerechten''")]]<ref group="A">Ein weiterer jüngerer Bruder, Herzog Friedrich (III.) von Österreich (1347–1362), wurde nicht berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war und keine Nachkommen hinterlassen hatte.</ref> geschlossen.<ref name ="nieder168"/>


Zum Zeitpunkt des Todes von Herzog Albrecht dem Lahmen († 20. Juli 1358) war von seinen Kindern nur sein ältester Sohn, Herzog Rudolf der Stifter, mündig. Damit waren die Bestimmungen der "Albrechtinischen Hausordnung" zunächst einmal nicht von Belang, und Rudolf konnte daher ohne Probleme die alleinige Herrschaft übernehmen. Um 1364 waren seine beiden jüngeren Brüder ebenfalls mündig, was eine Neuregelung der Herrschaftsverteilung notwendig machte. Zwar hatte Rudolf der Stifter im [[w:Privilegium maius|Privilegium maius]] (vermutlich im Winter 1358/59) die Unteilbarkeit der Territorien, über die seine Familie damals herrschte und die Primogenitur festgelegt, doch konnte er diesen Anspruch gegenüber seinen Brüdern wohl nicht im vollen Umfang durchsetzen.<ref name ="nieder168"/>
Zum Zeitpunkt des Todes von Herzog Albrecht dem Lahmen († 20. Juli 1358) war von seinen Kindern nur sein ältester Sohn, Herzog Rudolf der Stifter, mündig. Damit waren die Bestimmungen der "Albrechtinischen Hausordnung" zunächst einmal nicht von Belang, und Rudolf konnte daher ohne Probleme die alleinige Herrschaft übernehmen. Um 1364 waren seine beiden jüngeren Brüder ebenfalls mündig, was eine Neuregelung der Herrschaftsverteilung notwendig machte. Zwar hatte Rudolf der Stifter im [[w:Privilegium maius|Privilegium maius]] (vermutlich im Winter 1358/59) die Unteilbarkeit der Territorien, über die seine Familie damals herrschte und die Primogenitur festgelegt, doch konnte er diesen Anspruch gegenüber seinen Brüdern wohl nicht im vollen Umfang durchsetzen.<ref name ="nieder168"/>
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