Weinbruderschaft Gurgltal: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Weinbruderschaft Gurgltal''' ist ein nicht auf [[Gewinnerzielungsabsicht|Gewinnerzielung]] orientierter Zusammenschluss weinverständiger Personen, die sich verpflichten das [[Kulturgut]] [[Wein]] zu schützen, zu erhalten, zu fördern in Wort, Schrift und Tat. Um Freude, Verständnis und vertiefte Kenntnisse über den Wein zu erreichen, werden [[Verkostung|Degustationen]] durchgeführt, das Wissen um das edle Kulturgut wird untereinander geteilt, und soll nicht zuletzt dadurch die freundschaftliche Verbundenheit gefördert werden. Sitz der Weinbruderschaft [[Gurgltal|Gurgltlal]] ist [[Tarrenz]] im [[Tiroler Oberland]]. | Die '''Weinbruderschaft Gurgltal''' ist ein nicht auf [[Gewinnerzielungsabsicht|Gewinnerzielung]] orientierter Zusammenschluss weinverständiger Personen, die sich verpflichten das [[Kulturgut]] [[Wein]] zu schützen, zu erhalten, zu fördern in Wort, Schrift und Tat. Um Freude, Verständnis und vertiefte Kenntnisse über den Wein zu erreichen, werden [[Verkostung|Degustationen]] durchgeführt, das Wissen um das edle Kulturgut wird untereinander geteilt, und soll nicht zuletzt dadurch die freundschaftliche Verbundenheit gefördert werden. Sitz der Weinbruderschaft [[Gurgltal|Gurgltlal]] ist [[Tarrenz]] im [[Tiroler Oberland]]. Die Vereinsgründung erfolgte am 02.02.2002 im Gurgltaler Hof in Tarrenz. | ||
Die Mitglieder reden sich grundsätzlich mit Bruder oder Schwester an. Selbstverständlich können auch Partner an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. | Die Mitglieder reden sich grundsätzlich mit Bruder oder Schwester an. Selbstverständlich können auch Partner an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. | ||
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==== '''Mitgliedschaft''' ==== | ==== '''Mitgliedschaft''' ==== | ||
Mitglieder dieses Vereins sind vorerst einmal die Gründungsmitglieder | Mitglieder dieses Vereins sind vorerst einmal die Gründungsmitglieder. Sie haben den Verein gegründet und Ordensregeln im Einvernehmen aufgestellt und gezeichnet. | ||
Die Aufnahme neuer Mitglieder: | '''Die Aufnahme neuer Mitglieder:''' | ||
Weinbrüder können alle für die Weinkultur aufgeschlossen Persönlichkeiten im In- und Ausland werden. Es können nur volljährige Personen diesem Verein als Mitglieder angehören. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich spätestens eines Monats vor dem Ordenstag unter Nennung eines Bürgern zu stellen. Bürger kann nur sein, wer der Weinbruderschaft seit einem Jahr angehört. Über die Aufnahme entscheidet der kleine Konvent. Die Aufnahme erfolgt jährlich beim Ordenstag. | Weinbrüder können alle für die Weinkultur aufgeschlossen Persönlichkeiten im In- und Ausland werden. Es können nur volljährige Personen diesem Verein als Mitglieder angehören. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich spätestens eines Monats vor dem Ordenstag unter Nennung eines Bürgern zu stellen. Bürger kann nur sein, wer der Weinbruderschaft seit einem Jahr angehört. Über die Aufnahme entscheidet der kleine Konvent. Die Aufnahme erfolgt jährlich beim [[Ordenstag]]. | ||
Vor der Stellung eines Antrages auf Neuaufnahme soll der Bürge aber einmal beim Stubenrat den Vorschlag auf Neuaufnahme eines Mitgliedes vorbringen. Dieser soll sodann umgehend im Rahmen einer „üblichen“ Veranstaltung oder durch Einberufung einer Sondersitzung die gewünschte Neuaufnahme im Rahmen der Mitglieder des kleinen Konvent vortragen und sollen diese die grundsätzliche Befürwortung oder Ablehnung des gewünschten neuen Mitgliedes kundtun. Nur im Falle einer Befürwortung soll der Bürge sodann das gewünschte Neumitglied ansprechen und dieses zu Zwecken des Kennenlernens des Vereinslebens, zu Veranstaltungen als Gastmitglied einladen. | Vor der Stellung eines Antrages auf Neuaufnahme soll der Bürge aber einmal beim Stubenrat den Vorschlag auf Neuaufnahme eines Mitgliedes vorbringen. Dieser soll sodann umgehend im Rahmen einer „üblichen“ Veranstaltung oder durch Einberufung einer Sondersitzung die gewünschte Neuaufnahme im Rahmen der Mitglieder des kleinen Konvent vortragen und sollen diese die grundsätzliche Befürwortung oder Ablehnung des gewünschten neuen Mitgliedes kundtun. Nur im Falle einer Befürwortung soll der Bürge sodann das gewünschte Neumitglied ansprechen und dieses zu Zwecken des Kennenlernens des Vereinslebens, zu Veranstaltungen als Gastmitglied einladen. | ||
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Bei Drohen eines Ausschlusses im obigen Sinne ist es dem Stubenmeister gemeinsam mit dem zuständigen Bürgen überlassen, durch persönliche Vorsprachen beim betroffenen Mitglied dafür Vorsorge zu treffen, dass ein Ausschluss vermieden werden kann. Verpflichtend sind derartige Vorsorgen aber nicht. | Bei Drohen eines Ausschlusses im obigen Sinne ist es dem Stubenmeister gemeinsam mit dem zuständigen Bürgen überlassen, durch persönliche Vorsprachen beim betroffenen Mitglied dafür Vorsorge zu treffen, dass ein Ausschluss vermieden werden kann. Verpflichtend sind derartige Vorsorgen aber nicht. | ||
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==== '''Organe''' ==== | ==== '''Organe''' ==== | ||
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Stellvertreter sind jedenfalls für den Stubenmeister und den Secretarius zu bestellen. | Stellvertreter sind jedenfalls für den Stubenmeister und den Secretarius zu bestellen. | ||
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==== '''Bestimmungen der Organe''' ==== | |||
===== Der große Konvent ===== | ===== Der große Konvent ===== | ||
Er stellt die ordentliche Generalversammlung dar, welche einmal jährlich am Ordenstag stattfindet. Eine außerordentliche Sitzung findet auf Beschluss des Stubenrates oder auf Antrag eines Mitgliedes, welcher von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterfertigt ist statt. | Er stellt die ordentliche Generalversammlung dar, welche einmal jährlich am Ordenstag stattfindet. Eine außerordentliche Sitzung findet auf Beschluss des Stubenrates oder auf Antrag eines Mitgliedes, welcher von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterfertigt ist statt. | ||
Zur ordentlichen, sowie außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich vom Secretarius, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann eine neue Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung durch Zuwarten einer halben Stunde unmittelbar danach erfolgen, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Auswahl des Stubenmeisters. | Zur ordentlichen, sowie außerordentlichen [[Generalversammlung (Begriffsklärung)|Generalversammlung]] sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich vom Secretarius, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann eine neue Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung durch Zuwarten einer halben Stunde unmittelbar danach erfolgen, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Auswahl des Stubenmeisters. | ||
Über jede Generalversammlung hat der Secretarius ein Protokoll anzufertigen, welches in einem Protokollbuch fortlaufend zu verwahren ist. | |||
'''Aufgaben des großen Konvent''' | |||
Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedschaftsgebühren | * Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes | ||
* Beschlussfassung über Voranschlag | |||
Wahl, Bestellung oder Enthebung des Stubenmeisters, des Stubenrates, der Ordensträger und der Rechnungsprüfer | * Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedschaftsgebühren | ||
* Wahl, Bestellung oder Enthebung des Stubenmeisters, des Stubenrates, der Ordensträger und der Rechnungsprüfer | |||
Änderungen der Statuten | * Änderungen der Statuten | ||
* Aufhebung des Vereins. <br /> | |||
Aufhebung des Vereins. | |||
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===== Der kleine Konvent ===== | ===== Der kleine Konvent ===== | ||
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Er wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt auf die Dauer von drei Vereinsjahren bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird eine wählbares Mitglied vom großen Konvent nachbestellt und bei der nächstfolgenden Generalversammlung genehmigt. Der Stubenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Den Vorsitz führt der Stubenmeister bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten Vorstandsmitglied. Der Stubenrat erstellt den Jahresvoranschlag, den Rechenschaftsbericht, den Rechnungsabschluss, die Vorbereitungen für die Generalversammlung, die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen die Verwaltung des Vereinsvermögens. | Er wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt auf die Dauer von drei Vereinsjahren bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird eine wählbares Mitglied vom großen Konvent nachbestellt und bei der nächstfolgenden Generalversammlung genehmigt. Der Stubenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Den Vorsitz führt der Stubenmeister bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten Vorstandsmitglied. Der Stubenrat erstellt den Jahresvoranschlag, den Rechenschaftsbericht, den Rechnungsabschluss, die Vorbereitungen für die Generalversammlung, die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen die Verwaltung des Vereinsvermögens. | ||
==== '''Das Vereinsjahr, Ordenstag''' ==== | |||
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Der Ordenstag ist der 4. Juli eines Kalenderjahres. Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 05.07. eines Jahres bis zum 04.07. des darauf folgenden Kalenderjahres (Ordenstag). | Der Ordenstag ist der 4. Juli eines Kalenderjahres. Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 05.07. eines Jahres bis zum 04.07. des darauf folgenden Kalenderjahres (Ordenstag). | ||
==== '''Ehrenkodex''' ==== | |||
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Des Anstandes und seiner Würde bewusst, wird ein wahrer Weinfreund nie über das ihm verträgliche Maß trinken. Wein genießen ist elementare Höflichkeit gegenüber dem edlen Kulturgut, denn der Wein ist würdig, dass man ihm in die Augen schaut und Zwiegespräche hält. Man gießt ihn nicht wie Wasser hinunter, man begegnet ihm mit Andacht. | Des Anstandes und seiner Würde bewusst, wird ein wahrer Weinfreund nie über das ihm verträgliche Maß trinken. Wein genießen ist elementare Höflichkeit gegenüber dem edlen Kulturgut, denn der Wein ist würdig, dass man ihm in die Augen schaut und Zwiegespräche hält. Man gießt ihn nicht wie Wasser hinunter, man begegnet ihm mit Andacht. |