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Für Finanzdienstleistungsinstitute (Definition zum Beispiel in {{§|1|kredwg|juris}} Absatz 1a KWG) und Finanzunternehmen (Definition zum Beispiel in {{§|1|kredwg|juris}} Absatz 3 KWG) gelten dieselben Kriterien wie für [[WP:RK#U|Wirtschaftsunternehmen]] allgemein. Darüber hinaus sind Finanzdienstleistungsinstitute in jedem Fall relevant, wenn sie pro Jahr mindestens 10 Millionen Zahlungsverkehrstransaktionen oder 2 Millionen Wertpapiertransaktionen abwickeln.}} | Für Finanzdienstleistungsinstitute (Definition zum Beispiel in {{§|1|kredwg|juris}} Absatz 1a KWG) und Finanzunternehmen (Definition zum Beispiel in {{§|1|kredwg|juris}} Absatz 3 KWG) gelten dieselben Kriterien wie für [[WP:RK#U|Wirtschaftsunternehmen]] allgemein. Darüber hinaus sind Finanzdienstleistungsinstitute in jedem Fall relevant, wenn sie pro Jahr mindestens 10 Millionen Zahlungsverkehrstransaktionen oder 2 Millionen Wertpapiertransaktionen abwickeln.}} | ||
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