Ostererlass: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtsgrundlage ==
== Rechtsgrundlage ==
=== Epidemiegesetz ===
=== Epidemiegesetz ===
Der Erlass des Gesundheitsministers vom 6. April 2020 wurde gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 erlassen. Diese Rechtsgrundlage wurde bereits recht rasch außerhalb der österreichischen Bundesregierung als nicht ausreichend für die Erlassung solcher einschneidenden Bestimmungen mit Einschränkungen für den privaten / häuslichen Bereich angesehen.  
Der Erlass des Gesundheitsministers vom 1. April 2020 wurde gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 erlassen. Diese Rechtsgrundlage wurde bereits recht rasch außerhalb der österreichischen Bundesregierung als nicht ausreichend für die Erlassung solcher einschneidenden Bestimmungen mit Einschränkungen für den privaten / häuslichen Bereich angesehen.  


Das Epidemiegesetz 1950 regelt in § 15 diesem Zusammenhang: ''Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.''  
Das Epidemiegesetz 1950 regelt in § 15 diesem Zusammenhang: ''Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.''  
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