Ostererlass: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Epidemiegesetz 1950 regelt in § 15 diesem Zusammenhang: ''Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.''  
Das Epidemiegesetz 1950 regelt in § 15 diesem Zusammenhang: ''Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.''  


Das Gesetz ermächtigt daher bereits dem Wortlaut nach nicht dazu, Verbote in privaten Räumen zu normieren. Es geht bei der Ermächtigung aus dem Epidemiegesetz ausschließlich um öffentlich zugängliche Veranstaltungen.
Das Gesetz ermächtigt daher bereits dem Wortlaut nach nicht dazu, staatliche Verbote in privaten Räumen zu normieren. Es geht bei der Ermächtigung aus dem Epidemiegesetz ausschließlich um öffentlich zugängliche Veranstaltungen.


=== Rechtswirkung eines solchen Erlasses ===
=== Rechtswirkung eines solchen Erlasses ===
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