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'''Zechprobst''' (auch ''Zechpropst'') ist ein historischer Begriff der [[w:römisch katholische Kirche|Römisch-katholischen Kirche]], der sich in manchen Gegenden Österreichs bis heute im übertragenen Sinn erhalten hat. | '''Zechprobst''' (auch ''Zechpropst'') ist ein historischer Begriff der [[w:römisch katholische Kirche|Römisch-katholischen Kirche]], der sich in manchen Gegenden Österreichs bis heute im übertragenen Sinn erhalten hat. | ||
Gemeinsam mit dem Pfarrer war der Zechprobst der Vermögensverwalter einer Pfarre. | Gemeinsam mit dem Pfarrer war der Zechprobst der Vermögensverwalter einer Pfarre. Im Gegensatz zum [[w:Küster|Mesner]], der bis heute für den Kirchenraum zuständig ist, war er für die finanzielle Gebarung verantwortlich. In deiesem Fall ist es heute der ''Vorsitzende des Pfarrkirchenrates''. | ||
{{Zitat|§.15.<br/>Die Gelder mit Ausnahme derer, welche zur Bestreitung der täglichen Ausgaben nöthig sind, wie auch Schuldscheine, die Stiftungsbriefe, die gehörig gutgeheißenen Jahresrechnungen und überhaupt alle Urkunden, welche das vermögen oder die rechte des Gotteshauses betreffen, sind in einer mit dreifachen Schlosse versehenen Kiste zu hinterlegen, die Schlüssel aber von dem Kirchenvorsteher und den Zechpröpsten oder, wenn derer drei sind, von den zwei älteren aufzubewahren, so daß die Kiste nicht anders als wenn sie sämmtlich sich hiezu vereinigen, aufgeschlossen werden kann.|Verordnung über die Verwaltung des Gotteshaus- und Pfründenvermögens der Diözese Linz<ref>[https://books.google.at/books?id=mQRcAAAAcAAJ&pg=PA202&dq=zechprobst&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiU4svU7fnoAhVN_SoKHSawDYI4PBDoAQhbMAY#v=onepage&q=zechprobst&f=false Linzer Diözesanblatt], 1860, S.202</ref>}} | {{Zitat|§.15.<br/>Die Gelder mit Ausnahme derer, welche zur Bestreitung der täglichen Ausgaben nöthig sind, wie auch Schuldscheine, die Stiftungsbriefe, die gehörig gutgeheißenen Jahresrechnungen und überhaupt alle Urkunden, welche das vermögen oder die rechte des Gotteshauses betreffen, sind in einer mit dreifachen Schlosse versehenen Kiste zu hinterlegen, die Schlüssel aber von dem Kirchenvorsteher und den Zechpröpsten oder, wenn derer drei sind, von den zwei älteren aufzubewahren, so daß die Kiste nicht anders als wenn sie sämmtlich sich hiezu vereinigen, aufgeschlossen werden kann.|Verordnung über die Verwaltung des Gotteshaus- und Pfründenvermögens der Diözese Linz<ref>[https://books.google.at/books?id=mQRcAAAAcAAJ&pg=PA202&dq=zechprobst&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiU4svU7fnoAhVN_SoKHSawDYI4PBDoAQhbMAY#v=onepage&q=zechprobst&f=false Linzer Diözesanblatt], 1860, S.202</ref>}} | ||