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Diese Regelungen wurden durch die Änderungsverordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}}) der Lockerungsverordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}) abgeändert. Die aktuellen Regelungen finden sich [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Gastgewerbe|hier]]. | Diese Regelungen wurden durch die Änderungsverordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}}) der Lockerungsverordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}) abgeändert. Die aktuellen Regelungen finden sich [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Gastgewerbe|hier]]. | ||
== Sportausübung == | |||
Vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) galten bezüglich der Sportausübung folgende Regelungen: | |||
Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> zur Ausübung von Sport ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).<ref>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} wurde durch die {{BGBl|II Nr. 207/2020}} in diesem Sinne strenger gefasst.</ref> | |||
; Ausnahmen vom Betretungsverbot: | |||
# für Spitzensportler<ref>Siehe § 3 Z 8 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref>, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume. | |||
# durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z 1. | |||
# Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann (z. B. Tennis). Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. | |||
# Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz ({{BGBl| Nr. 253/1957}}) sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt, sofern der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird. | |||
; Anmerkung: | |||
Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die Tegelungen wurden durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} verändert. Die neuen Regelungen sind [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Sport|hier]] zu finden. | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
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