10.161
Bearbeitungen
K (→Gesetzliche Grundlage: erg.) |
K (erg.) |
||
Zeile 16: | Zeile 16: | ||
* KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz, | * KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz, | ||
als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz, weisungsfrei. | als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz, weisungsfrei. | ||
== Zivilrechtliche Sonderbestimmungen == | |||
Nach Inkrafttreten des 3. COVID-19-Gesetz vom 4. April 2020, mit welchem unter anderem die ''COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH'' gegründet wurde, wurden die § 6b und 6c im ABBAG-Gesetz durch Artikel 6 des 18. COVID-19-Gesetzes ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) vom 14. Mai 2020 eingefügt. Nach diesen Änderungen gelten Bestimmungen des [[w:ABGB|ABGB]] nicht im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz. | |||
* Die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 vereinbarte Zessionsverbote (§ 6b). In allen anderen Fällen ist eine Vereinbarung, dass eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften nicht abgetreten werden darf (Zessionsverbot) nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligt wird. Auch ein solches Zessionsverbot steht der Wirksamkeit einer Abtretung aber nicht entgegen; sobald die Abtretung und der Übernehmer dem Schuldner bekannt gemacht worden sind, kann dieser nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Überträger leisten, es sei denn, dass ihm dabei nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 1396a Abs. 1 ABGB). Rechte des Schuldners gegen den Überträger wegen der Verletzung eines verbindlichen Zessionsverbots bleiben unberührt, sie können aber gegen die Forderung nicht eingewendet werden. Der Übernehmer haftet dem Schuldner nicht allein deshalb, weil er das Zessionsverbot gekannt hat (§ 1396a Abs. 2 ABGB). | |||
* Im Hinblick auf die Bestimmung des § 1346 Abs. 2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen. Bei allen anderen Bürgschaftsverträgen lt. § 1346 ABGB ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich (im Original) abgegeben wird. | |||
== Organisation == | == Organisation == |
Bearbeitungen