Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die Regelungen wurden durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} verändert. Die aktuellen Regelungen sind [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Sport|hier]] zu finden.
Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die Regelungen wurden durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} verändert. Die aktuellen Regelungen sind [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Sport|hier]] zu finden.
== Ausbildungseinrichtungen ==
Dieser Punkt über Ausbildungseinrichtungen, der  zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockjerungsverordnung eingefügt wurde ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 ersatzlos gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete  dieser Punkt:
Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende ist nunmehr zu bestimmten Zwecken wieder zulässig, sofern ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird (§ 5 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}), bei:
# Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,
# Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,
# Vorbereitung und Durchführung von Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsaus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsprüfungen,<ref>Geändert und erweitert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten,
# zur Erfüllung des Integrationsgesetzes ({{BGBl|I Nr. 68/2017}}) erforderliche Integrationsmaßnahmen,
# Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz ({{BGBl|I Nr. 62/2016}}).<ref>Ziffer 5 und 6 eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
; Ausnahme
Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
# von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Die Erlaubnis zum Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende gilt nicht für:
# <s>Kindergärten und</s>
# <s>Schulen,</s>
# <s>land- und forstwirtschaftliche Schulen,</s>
# <s>Universitäten und Privatuniversitäten,</s>
# <s>Fachhochschulen,</s>
# <s>Pädagogische Hochschulen.</s><ref>Gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
Hierfür gelten Sonderregelungen.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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