Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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== Ausbildungseinrichtungen ==
== Ausbildungseinrichtungen ==
Dieser Punkt über Ausbildungseinrichtungen, der  zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockjerungsverordnung eingefügt wurde ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 ersatzlos gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete  dieser Punkt:
Dieser Punkt über Ausbildungseinrichtungen, der  zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 ersatzlos gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete  dieser Punkt:


Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende ist nunmehr zu bestimmten Zwecken wieder zulässig, sofern ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird (§ 5 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}), bei:  
Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende ist nunmehr zu bestimmten Zwecken wieder zulässig, sofern ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird (§ 5 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}), bei:  
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