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== Veranstaltungen == | |||
Dieser Punkt über Veranstaltungen, der zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige generelle Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete dieser Punkt: | |||
Mittlere und größere Veranstaltungen sind weiterhin untersagt. Kleinveranstaltungen mit nicht mehr als 10 Personen sind zulässig (§ 10 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}): | |||
Veranstaltungen sind nach dieser Verordnung geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur | |||
* Unterhaltung, | |||
* Belustigung, | |||
* körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung, | |||
* kulturelle Veranstaltungen, | |||
* Sportveranstaltungen, | |||
* Hochzeiten, | |||
* Filmvorführungen, | |||
* Ausstellungen, | |||
* Kongresse, Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien, Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen.<ref>Einfügung nach "Kongresse" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen. Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 6 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). | |||
Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und muss pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen. | |||
; Ausnahmen: | |||
# Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, | |||
# Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Begräbnissen,<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}. Siehe auch {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref> | |||
# Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 ({{BGBl| Nr. 98/1953}}), | |||
# Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit <s>unbedingt</s> erforderlich sind,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
# Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende und zu beruflichen Zwecken. | |||
# Betreten von Sportstätten (§ 8) und | |||
# Betreten von Schaubergwerken (§ 9 Abs. 5 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}) | |||
# Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, | |||
# Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. | |||
; Anmerkung: | |||
Inwieweit die Ausnahme bzgl. Begräbnissen, bei denen 30 Personen nach dieser Verordnung teilnehmen dürfen und z. B. in Bezug auf Hochzeiten im Freien, an denen nur 10 Personen teilnehmen dürfen, sachlich gerechtfertigt sind, muss die Rechtsprechung noch klären. Das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen jeder sachlichen Ungleichbehandlung entgegen. | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
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