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== Sport == | == Sport == | ||
Dieser Punkt über Sportanlagen/Sportstätten, der zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete | Dieser Punkt über Sportanlagen/Sportstätten, der zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete dieser Punkt: | ||
Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> <s>zur Ausübung von Sport</s> ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).<ref>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} wurde durch die {{BGBl|II Nr. 207/2020}} in diesem Sinne strenger gefasst.</ref> | Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> <s>zur Ausübung von Sport</s> ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).<ref>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} wurde durch die {{BGBl|II Nr. 207/2020}} in diesem Sinne strenger gefasst.</ref> | ||
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; Anmerkung: | ; Anmerkung: | ||
Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die regelungen wurden durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} verändert. Die bisherigen Regelungen sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]] zu finden. | Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die regelungen wurden durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} verändert. Die bisherigen Regelungen sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]] zu finden. | ||
== Sonstige Einrichtungen == | |||
Dieser Punkt über Sonstige Einrichtungen (z. B. Tanzschulen, Freizeiteinrichtungen, Seilbahnen etc.), der zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige generelle Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete dieser Punkt: | |||
<s>1. Museen und Ausstellungen,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
<s>2. Bibliotheken und Archiven,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
1. <s>(3.)</s> Freizeiteinrichtungen (ausgenommen im privaten Wohnbereich): | |||
* Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, | |||
* Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes<ref>BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}}</ref>, in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, | |||
* Tanzschulen, jedoch nicht, wenn die Betretungen der Tanzschule durch Tanzpaare erfolgt, die im gemeinsamen Haushalt leben, sofern pro Paar 10 m² Tanzfläche zur Verfügung stehen. Auch Einzelunterricht ist zulässig.<ref>Einfügung nach "Tanzschulen" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
* Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, | |||
* <s>Tierparks und Zoos,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
* Schaubergwerke, | |||
* Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, | |||
* Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, jedoch gilt dies nicht, wenn diese dabei mehrspurige Kraftfahrzeuge betreten werden,<ref>Einfügung nach "Kabaretts" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
* Indoorspielplätze, | |||
* Paintballanlagen, | |||
* Museumsbahnen <s>und Ausflugsschiffe</s>,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
* Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen, | |||
* Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.<ref>Einfügung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
1a. Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen sowie von Tierparks und Zoos ist unter den Voraussetzungen des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten zulässig (siehe oben). Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. | |||
1b. Das Betreten der Einrichtungen und Teilnahme an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unter den Voraussetzungen des des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten (ausgenommen der Regelungen bzgl. baulich verbundener Betriebsstätten) zulässig. Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. | |||
2. <s>(4.)</s> Seil- und Zahnradbahnen. | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
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