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Ein '''Privatbeteiligter''' ist in der österreichischen Strafprozessordnung (öStPO)<ref>Der Liechtensteinische Strafprozessordnung (hier als FL-StPO bezeichnet) diente die österreichische Strafprozessordnung (hier als öStPO bezeichnet) als [[w:Rezeption (Recht)|Rezeptionsvorlage]], weswegen hier auch auf diese etwas eingegangen wird. Auch [[w:Italien|Italien]] und [[w:Griechenland|Griechenland]] kenne das Rechtsinstitut des Privatbeteiligten.</ref> ein Opfer (Verletzter) einer Straftat, das sich dem Strafverfahren ([[w:Offizialdelikt (Österreich)|nur bei einem Offizialdelikt]]<ref>Ist das Opfer in der Rolle des Privatanklägers, so stehen ihm die Rechte des Privatbeteiligten bereits zu.</ref>) anschließt, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder Beeinträchtigung (einen [[w:Privatrecht|privatrechtlichen]] Nachteil<ref>Ein [[w:Privatrecht|privatrechtlicher]] Nachteil ist ein solcher, der auch vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden könnte.</ref>) zu begehren (§ 65 Zif. 2 und § 67 öStPO). Dadurch erhält diese Person gewisse Parteirechte im Strafverfahren. | Ein '''Privatbeteiligter''' ist in der österreichischen Strafprozessordnung (öStPO)<ref>Der Liechtensteinische Strafprozessordnung (hier als FL-StPO bezeichnet) diente die österreichische Strafprozessordnung (hier als öStPO bezeichnet) als [[w:Rezeption (Recht)|Rezeptionsvorlage]], weswegen hier auch auf diese etwas eingegangen wird. Auch [[w:Italien|Italien]] und [[w:Griechenland|Griechenland]] kenne das Rechtsinstitut des Privatbeteiligten.</ref> ein Opfer (Verletzter) einer Straftat, das sich dem Strafverfahren ([[w:Offizialdelikt (Österreich)|nur bei einem Offizialdelikt]]<ref>Ist das Opfer in der Rolle des Privatanklägers, so stehen ihm die Rechte des Privatbeteiligten bereits zu.</ref>) anschließt, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder Beeinträchtigung (einen [[w:Privatrecht|privatrechtlichen]] Nachteil<ref>Ein [[w:Privatrecht|privatrechtlicher]] Nachteil ist ein solcher, der auch vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden könnte.</ref>) zu begehren (§ 65 Zif. 2 und § 67 öStPO). Dadurch erhält diese Person gewisse Parteirechte im Strafverfahren, welche eine Opfer ansonsten nicht hat. | ||
Das Gericht hat das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung bei Anschluss eines Privatbeteiligten am Strafverfahren aber nur dann festzustellen, ''soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist'' (§ 67 öStPO). Ist eine einfache Feststellung des Schadens im Strafverfahren nicht möglich, so ist der Privatbeteiligte ''auf den Zivilrechtsweg zu verweisen''. Dies bedeutet, er muss gegen den Straftäter / Beschuldigten / Angeklagten selbst zivilrechtliche Schritte einleiten (Zivilklage) und trägt dabei das volle [[Prozesskostenrisiko]]. | Das Gericht hat das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung bei Anschluss eines Privatbeteiligten am Strafverfahren aber nur dann festzustellen, ''soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist'' (§ 67 öStPO). Ist eine einfache Feststellung des Schadens im Strafverfahren nicht möglich, so ist der Privatbeteiligte ''auf den Zivilrechtsweg zu verweisen''. Dies bedeutet, er muss gegen den Straftäter / Beschuldigten / Angeklagten selbst zivilrechtliche Schritte einleiten (Zivilklage) und trägt dabei das volle [[Prozesskostenrisiko]]. | ||
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* die Möglichkeit der [[w:Berufung (Recht)|Berufung]] gegen das [[w:Urteil (Österreich)|Urteil]] wegen der privatrechtlich geltend gemachten Ansprüche (§ 67 Abs. 6 Zif. 5, § 283 Abs. 1 und § 366 Abs. 3, § 465 öStPO; § 218 Abs. 5 FL-StPO), | * die Möglichkeit der [[w:Berufung (Recht)|Berufung]] gegen das [[w:Urteil (Österreich)|Urteil]] wegen der privatrechtlich geltend gemachten Ansprüche (§ 67 Abs. 6 Zif. 5, § 283 Abs. 1 und § 366 Abs. 3, § 465 öStPO; § 218 Abs. 5 FL-StPO), | ||
* die Möglichkeit der Erhebung einer [[w:Nichtigkeitsbeschwerde|Nichtigkeitsbeschwerde]] (§ 281 Abs. 1 Zif. 4 und § 282 Abs. 2 / § 292 öStPO). | * die Möglichkeit der Erhebung einer [[w:Nichtigkeitsbeschwerde|Nichtigkeitsbeschwerde]] (§ 281 Abs. 1 Zif. 4 und § 282 Abs. 2 / § 292 öStPO). | ||
Wenn eine erwachsene Person sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt, ist nach § 156 Abs. 1 Zif. 1 iVm Abs. 2 nicht von der Pflicht zur Aussage im Strafverfahren befreit, auch dann nicht, wenn er dies als Opfer wäre. Im Ermittlungsverfahren (Vorverfahren)<ref>Das Ermittlungsverfahren (siehe § 91 Abs. 1 öStPO) ''dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird''.</ref> kann der Privatbeteiligte dem Staatsanwalt ''Anregungen'' geben (jedoch keine Anträge stellen).<ref>Siehe z. B. § 32 Abs. 2 Zif. 1 FL-StPO.</ref> Im Ermittlungsfahren kann dem Privatbeteiligten die [[ | Wenn eine erwachsene Person sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt, ist nach § 156 Abs. 1 Zif. 1 iVm Abs. 2 nicht von der Pflicht zur Aussage im Strafverfahren befreit, auch dann nicht, wenn er dies als Opfer wäre. Im Ermittlungsverfahren (Vorverfahren)<ref>Das Ermittlungsverfahren (siehe § 91 Abs. 1 öStPO) ''dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird''.</ref> kann der Privatbeteiligte dem Staatsanwalt ''Anregungen'' geben (jedoch keine Anträge stellen).<ref>Siehe z. B. § 32 Abs. 2 Zif. 1 FL-StPO.</ref> Im Ermittlungsfahren kann dem Privatbeteiligten die [[Akteneinsicht]] beschränkt werden (§ 68 Abs. 1 öStPO; § 32 Abs. 2 Zif. 2 FL-StPO). | ||
== Verfahrenshilfe == | == Verfahrenshilfe == |
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