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Ein '''Privatbeteiligter''' ist in der österreichischen Strafprozessordnung (öStPO)<ref>Der Liechtensteinische Strafprozessordnung (hier als FL-StPO bezeichnet) diente die österreichische Strafprozessordnung (hier als öStPO bezeichnet) als [[w:Rezeption (Recht)|Rezeptionsvorlage]], weswegen hier auch auf diese etwas eingegangen wird. Auch [[w:Italien|Italien]] und [[w:Griechenland|Griechenland]] kenne das Rechtsinstitut des Privatbeteiligten.</ref> ein Opfer (Verletzter) einer Straftat, das sich dem Strafverfahren ([[w:Offizialdelikt (Österreich)|nur bei einem Offizialdelikt]]<ref>Ist das Opfer in der Rolle des Privatanklägers, so stehen ihm die Rechte des Privatbeteiligten bereits zu.</ref>) anschließt, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder Beeinträchtigung (einen [[w:Privatrecht|privatrechtlichen]] Nachteil<ref>Ein [[w:Privatrecht|privatrechtlicher]] Nachteil ist ein solcher, der auch vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden könnte.</ref>) zu begehren (§ 65 Zif. 2 und § 67 öStPO). Dadurch erhält diese Person gewisse Parteirechte im Strafverfahren, welche | Ein '''Privatbeteiligter''' ist in der österreichischen Strafprozessordnung (öStPO)<ref>Der Liechtensteinische Strafprozessordnung (hier als FL-StPO bezeichnet) diente die österreichische Strafprozessordnung (hier als öStPO bezeichnet) als [[w:Rezeption (Recht)|Rezeptionsvorlage]], weswegen hier auch auf diese etwas eingegangen wird. Auch [[w:Italien|Italien]] und [[w:Griechenland|Griechenland]] kenne das Rechtsinstitut des Privatbeteiligten.</ref> ein Opfer (Verletzter) einer Straftat, das sich dem Strafverfahren ([[w:Offizialdelikt (Österreich)|nur bei einem Offizialdelikt]]<ref>Ist das Opfer in der Rolle des Privatanklägers, so stehen ihm die Rechte des Privatbeteiligten bereits zu.</ref>) anschließt, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder Beeinträchtigung (einen [[w:Privatrecht|privatrechtlichen]] Nachteil<ref>Ein [[w:Privatrecht|privatrechtlicher]] Nachteil ist ein solcher, der auch vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden könnte.</ref>) zu begehren (§ 65 Zif. 2 und § 67 öStPO). Dadurch erhält diese Person gewisse Parteirechte im Strafverfahren, welche ein Opfer ansonsten nicht hat. | ||
Das Gericht hat das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung bei Anschluss eines Privatbeteiligten am Strafverfahren aber nur dann festzustellen, ''soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist'' (§ 67 öStPO). Ist eine einfache Feststellung des Schadens im Strafverfahren nicht möglich, so ist der Privatbeteiligte ''auf den Zivilrechtsweg zu verweisen''. Dies bedeutet, er muss gegen den Straftäter / Beschuldigten / Angeklagten selbst zivilrechtliche Schritte einleiten (Zivilklage) und trägt dabei das volle [[Prozesskostenrisiko]]. | Das Gericht hat das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung bei Anschluss eines Privatbeteiligten am Strafverfahren aber nur dann festzustellen, ''soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist'' (§ 67 öStPO). Ist eine einfache Feststellung des Schadens im Strafverfahren nicht möglich, so ist der Privatbeteiligte ''auf den Zivilrechtsweg zu verweisen''. Dies bedeutet, er muss gegen den Straftäter / Beschuldigten / Angeklagten selbst zivilrechtliche Schritte einleiten (Zivilklage) und trägt dabei das volle [[Prozesskostenrisiko]]. | ||
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Um Privatbeteiligter zu werden, ist eine einfache formlose Erklärung ausreichend (§ 67 Abs. 2 öStPO). Diese kann vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht jederzeit bis zum Schluss des Beweisverfahrens im Strafverfahren abgegeben und auch zurückgezogen werden (§ 67 Abs. 3 öStPO). Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind auch verpflichtet, ein Opfer auf die Möglichkeit der Privatbeteiligung hinzuweisen (§ 70 öStPO). Auch wenn das Opfers sich dem Strafverfahren zuerst nicht angeschlossen oder dies abgelehnt hat, kann es dies jederzeit später tun. Auch bedeutet die Nichtanschließung im Strafverfahren oder nur die teilweise Geltendmachung des Schadens / der Entschädigung nicht einen Verzicht auf die Geltendmachung der Ansprüche in einem Zivilverfahren. | Um Privatbeteiligter zu werden, ist eine einfache formlose Erklärung ausreichend (§ 67 Abs. 2 öStPO). Diese kann vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht jederzeit bis zum Schluss des Beweisverfahrens im Strafverfahren abgegeben und auch zurückgezogen werden (§ 67 Abs. 3 öStPO). Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind auch verpflichtet, ein Opfer auf die Möglichkeit der Privatbeteiligung hinzuweisen (§ 70 öStPO). Auch wenn das Opfers sich dem Strafverfahren zuerst nicht angeschlossen oder dies abgelehnt hat, kann es dies jederzeit später tun. Auch bedeutet die Nichtanschließung im Strafverfahren oder nur die teilweise Geltendmachung des Schadens / der Entschädigung nicht einen Verzicht auf die Geltendmachung der Ansprüche in einem Zivilverfahren. | ||
Die Höhe eines Anspruches oder Entschädigung ist rechtzeitig zu beziffern, jedenfalls dann, wenn dies das | Die Höhe eines Anspruches oder Entschädigung ist rechtzeitig zu beziffern, jedenfalls dann, wenn dies das Strafgericht verlangt. Es ist jedoch nicht erforderlich, nach dem Anschluss als Privatbeteiligter eine sofortigen Bezifferung des Schadens oder der Entschädigung vorzunehmen. Dies muss aber jedenfalls spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens im Strafverfahren erfolgen. | ||
Auch ein Mitangeklagter kann im Strafverfahren gegen einen anderen Mitangeklagten als Privatbeteiligter auftreten und sich dem Verfahren anschließen. Dies jedoch nur, sofern nicht beide Mitangeklagten an derselben strafbaren Handlung beteiligt waren. | Auch ein Mitangeklagter kann im Strafverfahren gegen einen anderen Mitangeklagten als Privatbeteiligter auftreten und sich dem Verfahren anschließen. Dies jedoch nur, sofern nicht beide Mitangeklagten an derselben strafbaren Handlung beteiligt waren. | ||
Stirbt ein Opfer vor dem Ende des Beweisverfahrens im Strafverfahren, so können dessen Erben sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte mit dem Anspruch des Verstorbenen anschließen. | Stirbt ein Opfer vor dem Ende des Beweisverfahrens im Strafverfahren, so können dessen Erben sich unter Umständen dem Strafverfahren als Privatbeteiligte mit dem Anspruch des Verstorbenen anschließen. | ||
== Besondere Rechte des Privatbeteiligten == | == Besondere Rechte des Privatbeteiligten == | ||
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* die Möglichkeit der [[w:Berufung (Recht)|Berufung]] gegen das [[w:Urteil (Österreich)|Urteil]] wegen der privatrechtlich geltend gemachten Ansprüche (§ 67 Abs. 6 Zif. 5, § 283 Abs. 1 und § 366 Abs. 3, § 465 öStPO; § 218 Abs. 5 FL-StPO), | * die Möglichkeit der [[w:Berufung (Recht)|Berufung]] gegen das [[w:Urteil (Österreich)|Urteil]] wegen der privatrechtlich geltend gemachten Ansprüche (§ 67 Abs. 6 Zif. 5, § 283 Abs. 1 und § 366 Abs. 3, § 465 öStPO; § 218 Abs. 5 FL-StPO), | ||
* die Möglichkeit der Erhebung einer [[w:Nichtigkeitsbeschwerde|Nichtigkeitsbeschwerde]] (§ 281 Abs. 1 Zif. 4 und § 282 Abs. 2 / § 292 öStPO). | * die Möglichkeit der Erhebung einer [[w:Nichtigkeitsbeschwerde|Nichtigkeitsbeschwerde]] (§ 281 Abs. 1 Zif. 4 und § 282 Abs. 2 / § 292 öStPO). | ||
Wenn eine erwachsene Person sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt, ist nach § 156 Abs. 1 Zif. 1 iVm Abs. 2 nicht von der Pflicht zur Aussage im Strafverfahren befreit, auch dann nicht, wenn | Wenn eine erwachsene Person sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt, ist nach § 156 Abs. 1 Zif. 1 iVm Abs. 2 öStPO nicht von der Pflicht zur Aussage im Strafverfahren befreit, auch dann nicht, wenn sie dies als Opfer wäre. Im Ermittlungsverfahren (Vorverfahren)<ref>Das Ermittlungsverfahren (siehe § 91 Abs. 1 öStPO) ''dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird''.</ref> kann der Privatbeteiligte dem Staatsanwalt ''Anregungen'' geben (jedoch keine Anträge stellen).<ref>Siehe z. B. § 32 Abs. 2 Zif. 1 FL-StPO.</ref> Im Ermittlungsfahren kann dem Privatbeteiligten die [[Akteneinsicht]] beschränkt werden (§ 68 Abs. 1 öStPO; § 32 Abs. 2 Zif. 2 FL-StPO). | ||
== Verfahrenshilfe == | == Verfahrenshilfe == |
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