10.471
Bearbeitungen
(neu angelegt) |
K (typo) |
||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
Dieser Gegensatz, zwischen dem [[w:Verfassungsrecht (Österreich)|verfassungsrechtlich]] und [[w:Grundrechte|grundrechtlich]] gewährten Recht auf Zugang zum Recht, kann durch dieses Prozesskostenrisiko, welches in der Regel im besten Fall nur minimiert werden kann, nicht aber eliminiert, teilweise konterkariert werden. | Dieser Gegensatz, zwischen dem [[w:Verfassungsrecht (Österreich)|verfassungsrechtlich]] und [[w:Grundrechte|grundrechtlich]] gewährten Recht auf Zugang zum Recht, kann durch dieses Prozesskostenrisiko, welches in der Regel im besten Fall nur minimiert werden kann, nicht aber eliminiert, teilweise konterkariert werden. | ||
Grundsätzlich ist der Zugang zum Recht vom [[w:Österreich|Staat]] zu gewährleisten und darf er nicht (finanzielle) Schranken errichten, durch welche es dem [[w: Otto Normalverbraucher|Normalbürger]] erschwert oder verwehrt wird, dieses Recht auf Zugang zum Recht in Anspruch zu nehmen. Dies wird auch in bestimmten Facetten vom [[w:EGMR|Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte]] in [[w:Strassburg| | Grundsätzlich ist der Zugang zum Recht vom [[w:Österreich|Staat]] zu gewährleisten und darf er nicht (finanzielle) Schranken errichten, durch welche es dem [[w: Otto Normalverbraucher|Normalbürger]] erschwert oder verwehrt wird, dieses Recht auf Zugang zum Recht in Anspruch zu nehmen. Dies wird auch in bestimmten Facetten vom [[w:EGMR|Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte]] in [[w:Strassburg|Strassburg]] bei der Auslegung der [[w:Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] (EMRK), vor allem unter Bezug auf Artikel 6 EMRK ([[w:Recht auf ein faires Verfahren|Recht auf ein faires Verfahren]]), so gesehen. Einschränkungen des Zugangs zum Recht (auch durch finanzielle Hürden) sind demnach zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann, wenn sie | ||
* einen [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)#Legitimer Zweck|legitimen Zweck]] verfolgen, | * einen [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)#Legitimer Zweck|legitimen Zweck]] verfolgen, | ||
* die [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismässigkeit]] zwischen eingesetztem Mittel und Zweck gewahrt wird, und | * die [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismässigkeit]] zwischen eingesetztem Mittel und Zweck gewahrt wird, und |
Bearbeitungen