Prozesskostenrisiko: Unterschied zwischen den Versionen

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Gerade bei materiell schlechter gestellten Personen kann ein negativer Verfahrensausgang, wenn nicht den finanziellen Ruin, so doch eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zur Folge haben. Selbst bei guten Prozessaussichten bleibt immer ein Restrisiko, so dass regelmäßig solche Personen auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten.
Gerade bei materiell schlechter gestellten Personen kann ein negativer Verfahrensausgang, wenn nicht den finanziellen Ruin, so doch eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zur Folge haben. Selbst bei guten Prozessaussichten bleibt immer ein Restrisiko, so dass regelmäßig solche Personen auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten.


Dieser Gegensatz, zwischen dem [[w:Verfassungsrecht (Österreich)|verfassungsrechtlich]] und [[w:Grundrechte|grundrechtlich]] gewährten Recht auf Zugang zum Recht, kann durch dieses Prozesskostenrisiko, welches in der Regel im besten Fall nur minimiert werden kann, nicht aber eliminiert, teilweise konterkariert werden.
Dieser Gegensatz, zwischen dem [[w:Bundesverfassung (Österreich)|verfassungsrechtlich]] und [[w:Grundrechte|grundrechtlich]] gewährten Recht auf Zugang zum Recht, kann durch dieses Prozesskostenrisiko, welches in der Regel im besten Fall nur minimiert werden kann, nicht aber eliminiert, teilweise konterkariert werden.


Grundsätzlich ist der Zugang zum Recht vom [[w:Österreich|Staat]] zu gewährleisten und darf er nicht (finanzielle) Schranken errichten, durch welche es dem [[w: Otto Normalverbraucher|Normalbürger]] erschwert oder verwehrt wird, dieses Recht auf Zugang zum Recht in Anspruch zu nehmen. Dies wird auch in bestimmten Facetten vom [[w:EGMR|Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte]] in [[w:Strassburg|Strassburg]] bei der Auslegung der [[w:Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] (EMRK), vor allem unter Bezug auf Artikel 6 EMRK ([[w:Recht auf ein faires Verfahren|Recht auf ein faires Verfahren]]), so gesehen. Einschränkungen des Zugangs zum Recht (auch durch finanzielle Hürden) sind demnach zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann, wenn sie
Grundsätzlich ist der Zugang zum Recht vom [[w:Österreich|Staat]] zu gewährleisten und darf er nicht (finanzielle) Schranken errichten, durch welche es dem [[w: Otto Normalverbraucher|Normalbürger]] erschwert oder verwehrt wird, dieses Recht auf Zugang zum Recht in Anspruch zu nehmen. Dies wird auch in bestimmten Facetten vom [[w:EGMR|Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte]] in [[w:Strassburg|Strassburg]] bei der Auslegung der [[w:Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] (EMRK), vor allem unter Bezug auf Artikel 6 EMRK ([[w:Recht auf ein faires Verfahren|Recht auf ein faires Verfahren]]), so gesehen. Einschränkungen des Zugangs zum Recht (auch durch finanzielle Hürden) sind demnach zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann, wenn sie
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* die [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismässigkeit]] zwischen eingesetztem Mittel und Zweck gewahrt wird, und  
* die [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismässigkeit]] zwischen eingesetztem Mittel und Zweck gewahrt wird, und  
* der [[w:Wesensgehaltsgarantie#Österreich und Schweiz|Wesensgehalt des Grundrechtes]] nicht essentiell beeinträchtigt wird. <ref>Siehe: Entscheidung 6289/73 vom 9. Oktober 1979 idS Airey vs. Irlande; Entscheidung 8225/78 vom 28. Mai 1985 idS Ashingdane vs. Royaume; Entscheidung 14003/88 vom 27. August 1991 idS Philis vs. Grèce; Entscheidung 38212/97 vom 30. Oktober 1998 idS F.E. vs. France; Entscheidung 40031/98 vom 19. September 2000 idS Gnahoré vs. France; Entscheidung 68490/01 vom 12. Juli 2007 idS Stankov c. Bulgarie; Entscheidung 20656/03 vom 25. September 2007 idS Loncke vs. Belgique; Entscheidung des EGMR 72118/01 vom 15. November 2007 idS Khamidov vs. Russie.</ref>
* der [[w:Wesensgehaltsgarantie#Österreich und Schweiz|Wesensgehalt des Grundrechtes]] nicht essentiell beeinträchtigt wird. <ref>Siehe: Entscheidung 6289/73 vom 9. Oktober 1979 idS Airey vs. Irlande; Entscheidung 8225/78 vom 28. Mai 1985 idS Ashingdane vs. Royaume; Entscheidung 14003/88 vom 27. August 1991 idS Philis vs. Grèce; Entscheidung 38212/97 vom 30. Oktober 1998 idS F.E. vs. France; Entscheidung 40031/98 vom 19. September 2000 idS Gnahoré vs. France; Entscheidung 68490/01 vom 12. Juli 2007 idS Stankov c. Bulgarie; Entscheidung 20656/03 vom 25. September 2007 idS Loncke vs. Belgique; Entscheidung des EGMR 72118/01 vom 15. November 2007 idS Khamidov vs. Russie.</ref>
Der Staat muss jedenfalls dafür Sorge tragen, dass dem [[w:Normunterworfenen|Normunterworfenen]] der Zugang zum Gericht nicht aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen verwehrt wird. Dies geschieht in Österreich bzgl. der wirtschaftlichen Hürden vor allem durch die Möglichkeit der [[w:Verfahrenshilfe|Verfahrenshilfe]].  
Der Staat muss jedenfalls dafür Sorge tragen, dass dem [[w:Normunterworfenen|Normunterworfenen]] der Zugang zum Gericht nicht aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen verwehrt wird. Dies geschieht in Österreich bzgl. der wirtschaftlichen Hürden vor allem durch die Möglichkeit der [[w:Verfahrenshilfe|Verfahrenshilfe]].


== Milderung des Prozesskostenrisikos ==
== Milderung des Prozesskostenrisikos ==
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