COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''COVID-19- Maßnahmengesetz'''<ref>''1. COVID-19-Maßnahmengesetz''. Langtitel: ''Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19'', {{BGBl|I Nr. 12/2020}}. Nach dem Inkraftreten des ''2. COVID-19-Gesetzes'' wird das erste auch als ''1.COVID-19-Gesetz'' bezeichnet (das COVID-19-Maßnahmengesetz ist Teil des 1. COVID-19-Gesetzes).</ref> (COVID-19-MG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der [[w:COVID-19-Fälle in Österreich| COVID-19-Pandemie]] erlassen wurden und werden, sowie mit 31. Dezember 2020 seine Gültigkeit verliert.<ref>Gemäß § 5 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.</ref>
Das '''COVID-19- Maßnahmengesetz'''<ref>''1. COVID-19-Maßnahmengesetz''. Langtitel: ''Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19'', {{BGBl|I Nr. 12/2020}}. Nach dem Inkraftreten des ''2. COVID-19-Gesetzes'' wird das erste auch als ''1.COVID-19-Gesetz'' bezeichnet (das COVID-19-Maßnahmengesetz ist Teil des 1. COVID-19-Gesetzes).</ref> (COVID-19-MG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der [[w:COVID-19-Fälle in Österreich| COVID-19-Pandemie]] erlassen wurden und werden, sowie mit <s>31. Dezember 2020</s> 30. Juni 2021, längstens jedoch 31. Dezember 2021, seine Gültigkeit verliert.<ref>Gemäß § 5 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' (alt) bzw. § 13  ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' (neu) ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.</ref>


Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs [[w:Paragraph|Paragraphen]].
Es war dies ursprünglich ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs [[w:Paragraph|Paragraphen]] und wurde durch die Änderung zum 25. September 2020<ref name=neu1>Siehe Artikel 3 des Gesetzes {{BGBl|I Nr. 104/2020}}.</ref> zu einem Gesetz mit dreizehn Paragraphen.


== Ziel und Zweck des Gesetzes ==
== Ziel und Zweck des Gesetzes ==
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Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.
Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.


Bereits vor der Erlassung des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen<ref name=Budget>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A], Webseite: parlament.gv.at.</ref>, weswegen der österreichische [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] und der [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' beschlossen hat.<ref>Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat [https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0263/index.shtml Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus], Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.</ref><ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0265/index.shtml Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise], Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.</ref> Der Antrag 396/A wurde als Inititativantrag im Nationarat am 14. März 2020 eingebracht<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00396/imfname_787757.pdf].</ref> und umgehend an den Budgetausschuss überwiesen, welcher dem Gesetz am selben Tag noch zustimmte.<ref name=Budget /> Die gesetzlich vorgesehenen Lesungen im Nationarat und Bundesrat fanden am 15. März 2020 statt, so dass das Gesetzespaket in einer Sondersitzung noch am selben Tag einstimmig beschlossen werden konnte. Auch die notwendige Unterschrift des [[w:Bundespräsident (Österreich)|Bundespräsident]] wurde ebenfalls noch am Sonntag eingeholt, sodass das Gesetz bereits am Montag 0 Uhr in Kraft treten konnte.<ref>[http://www.eu-infothek.com/corona-krise-oesterreichs-regierung-hilft-sofort-hier-die-aktuellen-gesetze/ CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze] auf der EU-Infothek vom 16. März 2020 abgerufen am 16. März 2020</ref>
Bereits vor der Erlassung des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen<ref name=Budget>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A], Webseite: parlament.gv.at.</ref>, weswegen der österreichische [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] und der [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' (idF bis 25. September 2020<ref name=neu1 />) beschlossen hat.<ref>Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat [https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0263/index.shtml Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus], Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.</ref><ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0265/index.shtml Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise], Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.</ref> Der Antrag 396/A wurde als Inititativantrag im Nationarat am 14. März 2020 eingebracht<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00396/imfname_787757.pdf].</ref> und umgehend an den Budgetausschuss überwiesen, welcher dem Gesetz am selben Tag noch zustimmte.<ref name=Budget /> Die gesetzlich vorgesehenen Lesungen im Nationarat und Bundesrat fanden am 15. März 2020 statt, so dass das Gesetzespaket in einer Sondersitzung noch am selben Tag einstimmig beschlossen werden konnte. Auch die notwendige Unterschrift des [[w:Bundespräsident (Österreich)|Bundespräsident]] wurde ebenfalls noch am Sonntag eingeholt, sodass das Gesetz bereits am Montag 0 Uhr in Kraft treten konnte.<ref>[http://www.eu-infothek.com/corona-krise-oesterreichs-regierung-hilft-sofort-hier-die-aktuellen-gesetze/ CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze] auf der EU-Infothek vom 16. März 2020 abgerufen am 16. März 2020</ref>


== Inhalt des Gesetzes ==
Seit dem 25. September 2020, mit in Kraft treten zum 26. September 2020, wurde versucht wesentliche Fehler im bisherigen COVID-19-Maßnahmengesetz zu beheben und die Anwendungsmöglichkeiten zu Lasten der Normunterworfenen wesentlich verschärft und der Exekutive mehr Möglichkeiten zur Bestrafung der Bevölkerung ermöglicht.
Das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' betrifft vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus) durch das Verbot,
* bestimmte Betriebsstätten oder
* bestimmte Orte
zu betreten. Zentrale Normen für die Erlassung von Verboten sind die §§ 1 und 2 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes''.


=== § 1 ===
=== Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen (§ 1) ===
§ 1 regelt dabei die Möglichkeit der Verordnung eines Verbots des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorte<ref>Arbeitorte sind z. B.: Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien oder mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers. Baustellen (zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen) an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden (dazu zählen z. B. folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, aber auch Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten ode Sanierungen.</ref> im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.<ref>Die Wortfolge: "oder Arbeitsorte im
Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz (neu) wurde der bisherige Gesetzestext wesentlich erweitert und nicht nur das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkt reglementiert, sondern nunmehr auch das Befahren (§ 1 Abs. 1 COVID-19-MG).
Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" wurde mit dem 2. COVID-Maßnahmengesetz eingeführt.</ref> Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung
* für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z.&nbsp;B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder
* in Bezug auf eine bestimmte Zeit<ref>Beispiel: Zeitraum z.&nbsp;B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.</ref>
* oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen<ref>Einfügung dieses Punkts durch Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}.</ref>
festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten oder Arbeitsorte im
Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
* zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen betreten werden und
* soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.


Ebenso kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ausnahmen vom Betretungsverbot verordnen. Das Verbot des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorte im
Nach Abs. 2 gilt nunmehr als ''Betreten'' im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das ''Verweilen'' (also z. B. auf einer Parkbank ruhig - ohne Kontakt zu anderen Menschen - sitzend).
Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. ''Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen''.<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A], Webseite: parlament.gv.at, S. 6.</ref>


=== § 2 ===
Klargestellt wurde, nachdem mit dem [[Ostererlass]] am 1. April 2020 weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausgegangen wurde, dass nunmehr ''bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes'' (...) ''bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs'' sind (§ 1 Abs. 3 COVID-19-MG). Öffentliche Orte sind dabei solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können, also auch Einkaufszentren, Kinos, Privatparkplätze etc. (§ 1 Abs. 4 COVID-19-MG).
§ 2 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass ''dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist''. Zudem wurde im COVID-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich festgehalten, dass der zuständige Verordnungsgeber nur für "bestimmte" Orte ein Betretungsvebot normieren darf. Ein allgemeines Verbot für das Betreten öffentlicher Orte ist daher durch das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht gedeckt. Dennoch hat der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschut z. B. in der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} entgegen dem Wortlaut des Gesetzes in § 1 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte generell verboten. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung vom [[w:Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassunsggerichtshof]] aufgehoben wird und die aufgrund dieser Bestimmung bestraften Personen, die gegen die Strafe Rechtsmittel erhoben haben, straffrei ausgehen. Mit den Entscheidungen vom 14. Juli 2020 (veröffentlicht am 22. Juli 2020, siehe hier: <ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]).</ref>) hat der Verfassungsgerichtshof auch entschieden, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} verfassunsgwidrig waren.


Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.  
Als Auflagen können nun insbesondere verordnet werden (§ 1 Abs. 5 COVID-19-MG):
# Abstandsregeln,
# die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
# sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen und
# Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.


Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten ein Bundesland im Gesamten, so ist die Verordnung vom zuständigen [[w:Landeshauptmann|Landeshauptmann]] zu erlassen.  
Wer schlussendlich die Bewertung der epidemiologischen Situation anhand der in § 1 Abs. 7 COVID-19-MG festgelegten Kriterien vornimmt, ist nach wie vor nicht gesetzlich geregelt, sondern kann auch nach Willkür der Regierung in völliger Intransparenz der Entscheidungsfindung erfolgen (die in § 2 COVID-19-MG geregelte Corona-Kommission hat lediglich beratende Funktion). Festgelegten Kriterien für die Einschränkung der Freiheit der Normunterworfenen sind nun insbesondere:
# Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
# Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
# Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
# durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
# regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
Für das COVID-19-Ampelsystem (grün-gelb-orange-rot) wurde nun in § 1 Abs. 8 COVID-19-MG einer gesetzliche Grundlage geschaffen. In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können nun typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden.


Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nur eine bestimmte räumlich eingeschränkte Region oder einen politischen Bezirk eines Bundeslandes, so ist die Verordnung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erlassen.  
=== Corona-Kommission (§ 2) ===
Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers wurde nun auch für die bereits seit Monaten bestehende, bislang immer noch nicht transparent ausgestaltete Corona-Kommission, eine gesetzliche Grundlage geschaffen (§ 2 Abs. 1 COVID-19-MG). Wer Mitglied der Kommission ist und wie er oder sie dazu berufen wird, wird im COVID-19-MG weiterhin nicht geregelt und ist weiterhin intransparent. Insbesondere, welche fachliche Eignung die dazu berufenen Personen haben bzw. haben müssen, ist weiterhin nicht gesetzlich geklärt. Ebensowenig ist für die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit der Mitglieder dieser Kommission eine Regelung im COVID-19-MG getroffen worden.  


Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken oder unter Vorgabe bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen<ref>Einfügung "unter Voraussetzungen oder Auflagen" durch Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}.</ref>.
Dennoch soll diese Kommission für die Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als ein Beirat eingerichten werden und indirekt über maßgebliche und einschränkende Einschränkungen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bürger- und Freiheitsrechte ''Empfehlungen'' abgeben. Diese Empfehlungen und die wesentlichen Begründungen dazu sollen nunmehr zumindest auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers veröffentlicht werden (§ 2 Abs. 2 COVID-19-MG). Bei "''Gefahr in Verzug''" (§ 10 COVID-19-MG) muss der zuständige Bundesminister die Kommission nicht anhören. Wann "''Gefahr in Verzug''" in der [[w:Realität|Realität]] vorliegt, ist im COVID-19-MG nicht geregelt, kann also der zuständige Bundesminister selbst entscheiden.


=== Epidemiegesetz ===
=== Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln (§ 3) ===
Im ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass generell dann, wenn ''der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen'' hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, {{BGBl| Nr. 186/1950}}, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung'' gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' die Bestimmungen  des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen. Mit dem 2. COVID-19-Gesetz<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_16/BGBLA_2020_I_16.pdfsig 2. COVID-19-Gesetz], {{BGBl|I Nr. 16/2020}}.</ref> wurde dies ergänzt, dass dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, {{BGBl| Nr. 186/1950}}, betreffend die Schließung von Betriebsstätten'' '''''im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung''''' ''nicht zur Anwendung'' gelangen.
Mit dem COVID-19-MG wird nun seit dem 25. September 2020 versucht, die bisherigen Mängel in den gesetzlichen Grundlagen für die erlassenen Verordnungen seit März 2020 zu sanieren. Es ist nunmehr in § 3 Abs. 1 COVID-19-MG geregelt, dass beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung Maßnahmen erlassen werden können, die
# das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
# das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
# das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates umgangen und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.


=== Auswirkung auf Betriebe ===
=== Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit (§ 4) ===
Im Gegensatz zum Epidemiegesetz ist im ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' für Betriebsschließungen kein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen. Die [[w:SPÖ|SPÖ]], die [[w:FPÖ|FPÖ]] und die [[w:NEOS|NEOS]] hatten im Nationalrat dies noch vor der Beschlussfassung gefordert. Dies wurde jedoch von den Regierungsparteien ([[w:ÖVP|ÖVP]] und [[w:Die Grünen – Die Grüne Alternative|GRÜNE]]) abgelehnt. Auch eine Minimalvariante, dass Entschädigung für den Verdienstentgang zumindest für Betriebe bis zu 25 Mitarbeitern gelten sollen, wurde von den Regierungsparteien zuerst abgelehnt. Wenige Tage später wurden dann doch ein [[Härtefallfonds]] (Härtefallfondsgesetz) geschaffen, durch welchen Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG sowie Landwirte untertsützt werden sollen.
Gemäß § 4 Abs. 1 COVID-19-MG kann nun beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
# bestimmten Orten oder
# öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates umgangen und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.


Am 8. Juni 2020 wird bekannt, dass zehntausende Entschädigungsanträge von Betrieben, die vor dem 16. März 2020 durch eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz zusperren mussten oder Verdienstentgang hatten, bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften eingebracht worden seien. In Tirol haben rund 15.000 Unternehmer um Entschädigung angesucht. In Vorarlberg sind 3500 Anträge eingereicht worden, die Forderungen gehen über einen dreistelligen Millionenbetrag hinaus. Allein mit den Anträge der 800 Beherbergungsbetriebe sollen rund 45 Millionen Euro geltend gemacht worden sein.<ref>[https://uvsvereinigung.wordpress.com/2020/06/08/corona-krise-tausende-entschaedigungsverfahren-bei-bezirksverwaltungsbehoerden-anhaengig/ Corona-Krise: Tausende Entschädigungsverfahren bei Bezirksverwaltungsbehörden anhängig], Webseite: Verwaltungsrichter-Vereinigung.at vom 8. Juni 2020.</ref>
=== Ausgangsregelung (§ 5) ===
Durch den § 5 COVID-19-MG wurden nunmehr schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen in einen einfachgesetzlichen Rahmen gestellt. Es ist nunmehr möglich durch eine einfache Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerstwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen vorzunehmen. Es ist lediglich in wenigen Zusammenhängen (§ 11 COVID-19-MG) das Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen, um (sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist) bei einem angeblich:
* drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder
* einer ähnlich gelagerten Notsituationen,  
und die Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 COVID-19-MG nicht ausreichen, Mennschen am Verlassen des privaten Wohnbereichs zu hindern. Also praktisch unter [[w:Hausarrest|Hausarrest]] zu stellen. Nach Abs. 2 des § 5 COVID-19-MG ist ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig:
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
# zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
# Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
# berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
# Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates umgangen und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 5 COVID-19-MG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.


=== Auswirkung auf Arbeitnehmer ===
=== Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6) ===
Nach Rechtsansicht mehrerer Arbeitsrechtsexperten und Universitätsprofessoren hat die österreichsiche Bundesregierung mit dem ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' und weiteren Regelungen, z. B. dass die Entschädigung nach dem Epedimiegesetz ausgeschlossen werden, auch dafür gesorgt, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Betriebe gegenüber den Arbeitnehmern entfällt, solange die Schließung der Betriebe gesetzlich angeordnet bleibt.<ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115861390/geschlossene-betriebe-koennen-zahlung-von-loehnen-aussetzen Geschlossene Betriebe können Zahlung von Löhnen aussetzen], Der Standard vom 18. März 2020.</ref><ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115776364/doch-keine-volle-entschaedigung-bei-geschaeftsausfall-wegen-corona Doch keine volle Entschädigung bei Geschäftsausfall wegen Corona], Der Standard vom 16. März 2020.</ref> Zusammen mit der Änderung des § 1155 ABGB (Einfügung von Abs. 3 und 4), wonach Arbeitnehmer, die zwar arbeitswilllig sind, jedoch  vom Betrieb nicht gebraucht werden, bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen haben, bedeutet dies in der Praxis eine Übertragung des Arbeitgeberrisikos auf die Arbeitnehmer und die weitere Abschaffung von jahrzehntelang gültigen Sozialstandards in Österreich.
Die zuständigen Behörden und Organe können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen, die Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nach dem COVID-19-MG erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln durchzusetzen, durch:
 
== Verhältnismäßigkeit ==
Das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (''Verhältnismäßigkeitsprinzip'') begrenzt. Jeder [[w:Eingriff (Grundrechte)|Eingriff in ein Grundrecht]], mit dem [[w:Individualrecht|persönliche Rechte]] beschränkt werden, ist im [[w:Öffentliches Interesse|öffentlichen Interesses]] nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines [[w:Rechtsstaat|Rechtsstaates]].
Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses
* einen ''legitimen Zweck'' verfolgt,
* die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt ''geeignet'' ist, und
* ob dieses überhaupt ''erforderlich'' ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
* ''angemessen'' ist.
Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den ''[[Ostererlass]]'' des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000116526047/heftige-kritik-an-erlass-gegen-haeusliche-zusammenkuenfte Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel"] im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020</ref><ref>[https://orf.at/stories/3160688/ Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag], Webseite: orf.at.</ref>
 
Der Verfassungsgerichtshof hat sich Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der Verordnungen mit dieser Causa beschäftigt und dem COVID-19-Maßnahmengesetz grundsätzlich eine verfassungskonforme Ausgestaltung zugestanden, nicht jedoch der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} (siehe hier: <ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]).</ref>)
 
== Vollzug ==
Der Vollzug der auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' erlassenen Verordnungen obliegt der Behörde oder dem Organ, welches die Verordnung erlassen hat. Nach § 2a ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' kann diese Behörde oder dieses Organ die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) anweisen, sie bei der Ausübung der von in der Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Dies kann erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln erfolgen.
 
Ab dem 5. April 2020 gilt mit in Kraft treten des Artikel 50 des [[3. COVID-19-Gesetz]], dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken haben durch:
# Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
# Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
# die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).<ref>Siehe: Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}.</ref>
# die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
Die ''Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen'' sind in der Praxis schwierig zu handhabende Ermächtigungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und können unter Umständen schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken, die sowohl zum Nachteil der Betroffenen als auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich auswirken. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Erlassung des 3. COVID-19-Gesetzes "über das Ziel hinausgeschossen" und eine Ermächtigung erteilt, die in einem demokratischen Rechtsstaat keine Deckung findet. Da gegen Organstrafverfügungen nach § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kein Rechtsmittel zulässig ist, ist es überlegenswert bei einer unrechtmäßigen Verhängung einer Strafe wegen "drohender Verwaltungsübertretung", die sofortige Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen zu verweigern, um diese Behauptung des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Bei Verweigerung der Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen der Organstrafverfügung erfolgt automatisch die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) und wird der ordentliche Verwaltungsrechtsweg eingeleitet, in welchem Rechtsmittel erhoben werden können.
Dabei ist insbesondere der Pkt. 1 (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen) rechtstaatlich sehr bedenklich in der Anwendung, da durch diese Ermöglichung der Willkür von Handlungen der Exekutive Tür und Tor geöffnet werden könnte.


Die Behörde oder das verordnungsgebende Organ hat dabei, wenn eine Gefährdung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten besteht, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
=== Zuständigkeiten (§ 7) ===
§ 7 COVID-19-MG regelt die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz. Demnach können
# Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister erlassen werden, oder
# von einem Landeshauptmann, wenn keine Verordnung vom Bundesminister erlassen wurde oder dieser zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung des Bundesministers festgelegen will. Dabei bedürfen Verordnungen gemäß § 5 ("Hausarrest") der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers (nicht aber Hauptausschuss des Nationalrates).
# von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, , wenn keine Verordnung vom Bundesminister oder Landeshauptmann erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen festgelegt werden sollen. Dabei bedürfen Verordnungen gemäß § 5 ("Hausarrest") nur mehr der Zustimmung des Landeshauptmannes und nicht einmal mehr der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers und auch nicht des Hauptausschusses des Nationalrates.
Diese Regelungen nach § 7 COVID-19-MG sind mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise verfassungswidrig.


Aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 wurde mit 1. Juli 2020 der § 11a in die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) eingefügt:<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> Nunmehr haben ''die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.'' Hierzu ist anzumerken, dass diese Verpflichtung bereits für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Bezirksverwaltungsbehröden aus der Bundesverfassung resultiert und nicht eigens in einer Verordnung angeordnet werden müsste.
=== Strafbestimmungen (§ 8) ===
Die Strafbestimmungen wurden durch die Neufassung des COVID-19-MG zum Nachteil der Normunterworfenen teilweise wesentlich verschärft bzw. angehoben.
* Wer:
# eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
# einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 1).
# eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
# die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen (Abs. 2).
* Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen (Abs. 3).
* Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 4).
* Wer einer Verordnung gemäß § 5 ("Hausarrest") zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 5).
* Wer entgegen § 9 COVID-19-MG) den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 6).


== Strafen ==
=== Kontrolle (§ 9) ===
Die Strafbestimmungen sind als Verwaltungsübertretungen ausgestaltet und keine im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Vollzug der Strafbestimmungen obliegt somit den [[w: Bezirkshauptmannschaft|Bezirkshauptmannschaften]] bzw. dem Magistrat.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte (nicht Wohnungen!) zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.


Folgende Handlungen sind nach § 3 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' mit Strafe bedroht:
=== Anhörung der Corona-Kommission 10) ===
* eine Betriebsstätte z.&nbsp;B. als Kunde zu betreten, deren Betreten gemäß § 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.
*  wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist, nicht betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro).
* wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
* wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro).<ref>Z.&nbsp;B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.</ref>
Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
# die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
# der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
# Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
# die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
# die Strafverfolgung nicht möglich ist;
# die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs 1 letzter Satz VStG).


Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}) wurde erst 26 Tage nach dem Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetz Bestimmungen zu den Verwaltungsübertretungen erlassen. Es wurde festgelegt, für welche Verwaltungsübertretungen (Organstrafverfügung) welche Geldstrafen eingehoben werden dürfen und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.
=== Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates (§ 11) ===
Lediglich bei Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers muss ein "''Einvernehmen''" mit dem Hauptausschuss des Nationalrates hergestellt werden, welche (Abs. 1):
* gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
* gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, und
* gemäß § 5 erlassen werden.
Bei Gefahr in Verzug kann der zuständige Bundesminister ebenfalls die Verordnung erlassen und muss erst nach vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herstellen. Wann "''Gefahr in Verzug''" ist, wurde im COVID-19-MG nicht geregelt und entscheidet der zuständige Bundeminister nach eigenem Ermessen. Er kann also ohne weiteres, weil angeblich "''Gefahr in Verzug''" sei, über den Wohnbereich der Mitglieder des Hauptausschuss des Nationalrates eine Ausgangssperre oder über diese Hausarrest verhängen und deren Zusammentreten mit Polizeigewalt verhindern und damit seiner eigenen Verordnung dauerhafte Wirkung verleihen.


== Gesetzliche Grundlage ==
In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ("Hausarrest") ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt (Abs. 3).
Gesetzliche Grundlage für das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' ist Artikel 8 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des [[COVID-19-Krisenbewältigungsfonds]] (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das ArbeitsmarktpolitikFinanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz geändert werden ([[COVID-19-Gesetze|COVID-19 Gesetz]]).


== Aufbau des Gesetzes ==
=== Inkrafttreten (§ 12) ===
* § 1 (Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte)
Das COVID-19-MG ist nach § 12 COVID-19-MG mit dem 26. September 2020 in Kraft getreten. In § 12 (Inkrafttreten) ist auch das Außerkrafttreten geregelt: Das COVID-19-MG tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, kann aber, ''sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist'' (...) ''durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2021 liegen darf''. Es ist dabei bei einer solchen Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen 11 Abs. 4 COVID-19-MG).
* § 2 (Betreten von bestimmten Orten)
* § 2a (Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes)<ref>§ 2a war in der ursprünglichen Fassung des ''COVID-19-Maßnahmengesetzes'' nicht vorgesehen [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787777.pdf] und [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00396/imfname_787757.pdf], Webseite: parlament.gv.at.</ref>
* § 3 (Strafbestimmungen)
* § 4 (Inkrafttreten)
* § 5 (Vollziehung)


== Inkrafttreten ==
Um die bereits anhängigen und auch noch drohenden Schadenersatzforderungen wegen der mangelhaften und teilweise verfassungswidrigen Verordnungen im Frühjahr 2020 vermeiden zu können, wurde in § 12 Abs. 1a iVm Abs. 2 und § 3 COVID-19-MG ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 16. März 2020 angeordnet, wenn diese mangelhaften und teilweise verfassungswidrigen Verordnungen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950<ref>BGBl. Nr. 186/1950</ref> erlassen wurden und die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung(en) betroffen haben. Diese Regelung ist mit großer Wahrscheinlichkeit wiederum verfassungswidrig.<ref>Am 8. Juni 2020 wurde bekannt, dass zehntausende Entschädigungsanträge von Betrieben, die vor dem 16. März 2020 durch eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz zusperren mussten oder Verdienstentgang hatten, bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften eingebracht worden seien. In Tirol haben rund 15.000 Unternehmer um Entschädigung angesucht. In Vorarlberg sind 3500 Anträge eingereicht worden, die Forderungen gehen über einen dreistelligen Millionenbetrag hinaus. Allein mit den Anträge der 800 Beherbergungsbetriebe sollen rund 45 Millionen Euro geltend gemacht worden sein [https://uvsvereinigung.wordpress.com/2020/06/08/corona-krise-tausende-entschaedigungsverfahren-bei-bezirksverwaltungsbehoerden-anhaengig/ Corona-Krise: Tausende Entschädigungsverfahren bei Bezirksverwaltungsbehörden anhängig], Webseite: Verwaltungsrichter-Vereinigung.at vom 8. Juni 2020.</ref>
Das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' trat nach § 4 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (15. März 2020 um 0:00 Uhr). Das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.  


Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
Wie bereits im COVID-19-MG (alt) ähnlich geregelt, bleiben die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 durch das COVID-19-MG unberührt.  


== Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020 ==
== Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020 ==
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