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Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers wurde nun auch für die bereits seit Monaten bestehende, bislang immer noch nicht transparent ausgestaltete Corona-Kommission, eine gesetzliche Grundlage geschaffen (§ 2 Abs. 1 COVID-19-MG). Wer Mitglied der Kommission ist und wie er oder sie dazu berufen wird, wird im COVID-19-MG weiterhin nicht geregelt und ist weiterhin intransparent. Insbesondere, welche fachliche Eignung die dazu berufenen Personen haben bzw. haben müssen, ist weiterhin nicht gesetzlich geklärt. Ebensowenig ist für die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit der Mitglieder dieser Kommission eine Regelung im COVID-19-MG getroffen worden. | Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers wurde nun auch für die bereits seit Monaten bestehende, bislang immer noch nicht transparent ausgestaltete Corona-Kommission, eine gesetzliche Grundlage geschaffen (§ 2 Abs. 1 COVID-19-MG). Wer Mitglied der Kommission ist und wie er oder sie dazu berufen wird, wird im COVID-19-MG weiterhin nicht geregelt und ist weiterhin intransparent. Insbesondere, welche fachliche Eignung die dazu berufenen Personen haben bzw. haben müssen, ist weiterhin nicht gesetzlich geklärt. Ebensowenig ist für die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit der Mitglieder dieser Kommission eine Regelung im COVID-19-MG getroffen worden. | ||
Dennoch soll diese Kommission für die Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als ein Beirat | Dennoch soll diese Kommission für die Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als ein Beirat eingerichtet werden und indirekt über maßgebliche und einschränkende Einschränkungen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bürger- und Freiheitsrechte ''Empfehlungen'' abgeben. Diese Empfehlungen und die wesentlichen Begründungen dazu sollen nunmehr zumindest auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers veröffentlicht werden (§ 2 Abs. 2 COVID-19-MG). Bei "''Gefahr in Verzug''" (§ 10 COVID-19-MG) muss der zuständige Bundesminister die Kommission nicht anhören. Wann "''Gefahr in Verzug''" in der [[w:Realität|Realität]] vorliegt, ist im COVID-19-MG nicht geregelt, kann also der zuständige Bundesminister selbst entscheiden. | ||
=== Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln (§ 3) === | === Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln (§ 3) === | ||
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* drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder | * drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder | ||
* einer ähnlich gelagerten Notsituationen, | * einer ähnlich gelagerten Notsituationen, | ||
und die Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 COVID-19-MG nicht ausreichen, | und die Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 COVID-19-MG nicht ausreichen, Menschen am Verlassen des privaten Wohnbereichs zu hindern. Also praktisch unter [[w:Hausarrest|Hausarrest]] zu stellen. Nach Abs. 2 des § 5 COVID-19-MG ist ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig: | ||
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, | # zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, | ||
# zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, | # zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, | ||
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# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und | # Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und | ||
# die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG). | # die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG). | ||
Dabei ist insbesondere der Pkt. 1 (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen) rechtstaatlich sehr bedenklich in der Anwendung, | Dabei ist insbesondere der Pkt. 1 (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen) rechtstaatlich sehr bedenklich in der Anwendung. Die ''Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen'' sind in der Praxis schwierig zu handhabende Ermächtigungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und können unter Umständen schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken, die sowohl zum Nachteil der Betroffenen als auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich auswirken. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Erlassung des 3. COVID-19-Gesetzes "über das Ziel hinausgeschossen" und eine Ermächtigung erteilt, die in einem demokratischen Rechtsstaat keine Deckung findet. Da gegen Organstrafverfügungen nach § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kein Rechtsmittel zulässig ist, ist es überlegenswert bei einer unrechtmäßigen Verhängung einer Strafe wegen "drohender Verwaltungsübertretung", die sofortige Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen zu verweigern, um diese Behauptung des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Bei Verweigerung der Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen der Organstrafverfügung erfolgt automatisch die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) und wird der ordentliche Verwaltungsrechtsweg eingeleitet, in welchem Rechtsmittel erhoben werden können. | ||
Aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 wurde mit 1. Juli 2020 der § 11a in die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) eingefügt:<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> Nunmehr haben ''die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.'' Hierzu ist anzumerken, dass diese Verpflichtung bereits für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Bezirksverwaltungsbehörden aus der Bundesverfassung resultiert und nicht eigens in einer Verordnung angeordnet werden müsste. | |||
Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn | |||
# die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; | |||
# der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; | |||
# Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; | |||
# die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; | |||
# die Strafverfolgung nicht möglich ist; | |||
# die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. | |||
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG). | |||
=== Zuständigkeiten (§ 7) === | === Zuständigkeiten (§ 7) === | ||
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Um die bereits anhängigen und auch noch drohenden Schadenersatzforderungen wegen der mangelhaften und teilweise verfassungswidrigen Verordnungen im Frühjahr 2020 vermeiden zu können, wurde in § 12 Abs. 1a iVm Abs. 2 und § 3 COVID-19-MG ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 16. März 2020 angeordnet, wenn diese mangelhaften und teilweise verfassungswidrigen Verordnungen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950<ref>BGBl. Nr. 186/1950</ref> erlassen wurden und die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung(en) betroffen haben. Diese Regelung ist mit großer Wahrscheinlichkeit wiederum verfassungswidrig.<ref>Am 8. Juni 2020 wurde bekannt, dass zehntausende Entschädigungsanträge von Betrieben, die vor dem 16. März 2020 durch eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz zusperren mussten oder Verdienstentgang hatten, bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften eingebracht worden seien. In Tirol haben rund 15.000 Unternehmer um Entschädigung angesucht. In Vorarlberg sind 3500 Anträge eingereicht worden, die Forderungen gehen über einen dreistelligen Millionenbetrag hinaus. Allein mit den Anträge der 800 Beherbergungsbetriebe sollen rund 45 Millionen Euro geltend gemacht worden sein [https://uvsvereinigung.wordpress.com/2020/06/08/corona-krise-tausende-entschaedigungsverfahren-bei-bezirksverwaltungsbehoerden-anhaengig/ Corona-Krise: Tausende Entschädigungsverfahren bei Bezirksverwaltungsbehörden anhängig], Webseite: Verwaltungsrichter-Vereinigung.at vom 8. Juni 2020.</ref> | Um die bereits anhängigen und auch noch drohenden Schadenersatzforderungen wegen der mangelhaften und teilweise verfassungswidrigen Verordnungen im Frühjahr 2020 vermeiden zu können, wurde in § 12 Abs. 1a iVm Abs. 2 und § 3 COVID-19-MG ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 16. März 2020 angeordnet, wenn diese mangelhaften und teilweise verfassungswidrigen Verordnungen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950<ref>BGBl. Nr. 186/1950</ref> erlassen wurden und die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung(en) betroffen haben. Diese Regelung ist mit großer Wahrscheinlichkeit wiederum verfassungswidrig.<ref>Am 8. Juni 2020 wurde bekannt, dass zehntausende Entschädigungsanträge von Betrieben, die vor dem 16. März 2020 durch eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz zusperren mussten oder Verdienstentgang hatten, bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften eingebracht worden seien. In Tirol haben rund 15.000 Unternehmer um Entschädigung angesucht. In Vorarlberg sind 3500 Anträge eingereicht worden, die Forderungen gehen über einen dreistelligen Millionenbetrag hinaus. Allein mit den Anträge der 800 Beherbergungsbetriebe sollen rund 45 Millionen Euro geltend gemacht worden sein [https://uvsvereinigung.wordpress.com/2020/06/08/corona-krise-tausende-entschaedigungsverfahren-bei-bezirksverwaltungsbehoerden-anhaengig/ Corona-Krise: Tausende Entschädigungsverfahren bei Bezirksverwaltungsbehörden anhängig], Webseite: Verwaltungsrichter-Vereinigung.at vom 8. Juni 2020.</ref> | ||
Wie bereits im COVID-19-MG (alt) ähnlich geregelt, bleiben die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 durch das COVID-19-MG unberührt. | Wie bereits im COVID-19-MG (alt) ähnlich geregelt, bleiben die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 durch das COVID-19-MG unberührt. | ||
=== Auswirkung auf Betriebe === | |||
Im Gegensatz zum Epidemiegesetz ist im ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' (alt und neu) für Betriebsschließungen kein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen. Die [[w:SPÖ|SPÖ]], die [[w:FPÖ|FPÖ]] und die [[w:NEOS|NEOS]] hatten im Nationalrat dies noch vor der Beschlussfassung im März 2020 gefordert. Dies wurde jedoch von den Regierungsparteien ([[w:ÖVP|ÖVP]] und [[w:Die Grünen – Die Grüne Alternative|GRÜNE]]) abgelehnt. Auch eine Minimalvariante, dass Entschädigungen für den Verdienstentgang zumindest für Betriebe bis zu 25 Mitarbeitern gelten sollen, wurde von den Regierungsparteien zuerst abgelehnt. Wenige Tage später wurden dann doch ein [[Härtefallfonds]] (Härtefallfondsgesetz) geschaffen, durch welchen Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG sowie Landwirte unterstützt werden sollen. In weiterer Folge wurde eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten auf Kosten der Steuerzahler für Unternehmer geschaffen. | |||
=== Auswirkung auf Arbeitnehmer === | |||
Nach Rechtsansicht mehrerer Arbeitsrechtsexperten und Universitätsprofessoren hat die österreichische Bundesregierung mit dem ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' und weiteren Regelungen, z. B. dass die Entschädigung nach dem Epedimiegesetz ausgeschlossen werden, auch dafür gesorgt, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Betriebe gegenüber den Arbeitnehmern entfällt, solange die Schließung der Betriebe gesetzlich angeordnet bleibt.<ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115861390/geschlossene-betriebe-koennen-zahlung-von-loehnen-aussetzen Geschlossene Betriebe können Zahlung von Löhnen aussetzen], Der Standard vom 18. März 2020.</ref><ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115776364/doch-keine-volle-entschaedigung-bei-geschaeftsausfall-wegen-corona Doch keine volle Entschädigung bei Geschäftsausfall wegen Corona], Der Standard vom 16. März 2020.</ref> Zusammen mit der Änderung des § 1155 ABGB (Einfügung von Abs. 3 und 4), wonach Arbeitnehmer, die zwar arbeitswilllig sind, jedoch vom Betrieb nicht gebraucht werden, bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen haben, bedeutet dies in der Praxis eine Übertragung des Arbeitgeberrisikos auf die Arbeitnehmer und die weitere Abschaffung von jahrzehntelang gültigen Sozialstandards in Österreich. | |||
== Verhältnismäßigkeit == | |||
Das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (''Verhältnismäßigkeitsprinzip'') begrenzt. Jeder [[w:Eingriff (Grundrechte)|Eingriff in ein Grundrecht]], mit dem [[w:Individualrecht|persönliche Rechte]] beschränkt werden, ist im [[w:Öffentliches Interesse|öffentlichen Interesses]] nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines [[w:Rechtsstaat|Rechtsstaates]]. | |||
Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses | |||
* einen ''legitimen Zweck'' verfolgt, | |||
* die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt ''geeignet'' ist, und | |||
* ob dieses überhaupt ''erforderlich'' ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch | |||
* ''angemessen'' ist. | |||
Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den ''[[Ostererlass]]'' des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000116526047/heftige-kritik-an-erlass-gegen-haeusliche-zusammenkuenfte Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel"] im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020</ref><ref>[https://orf.at/stories/3160688/ Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag], Webseite: orf.at.</ref> | |||
Der Verfassungsgerichtshof hat sich Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt) und der Verordnungen (siehe unten) mit dieser Causa beschäftigt und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (alt) grundsätzlich eine verfassungskonforme Ausgestaltung zugestanden, nicht jedoch der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} (siehe hier: <ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]).</ref>) | |||
== Gesetzliche Grundlage == | |||
Gesetzliche Grundlage für das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' (alt und neu) ist Artikel 8 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des [[COVID-19-Krisenbewältigungsfonds]] (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das ArbeitsmarktpolitikFinanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz geändert werden ([[COVID-19-Gesetze|COVID-19 Gesetz]]). | |||
== Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020 == | == Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020 == |
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