COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6) ===
=== Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6) ===
Die zuständigen Behörden und Organe können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen, die Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nach dem COVID-19-MG erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln durchzusetzen, durch:
Die zuständigen Behörden und Organe können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen, die Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nach dem COVID-19-MG erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu erreichen. Beispielsweise durch:
# Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
# Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
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