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§ 7 COVID-19-MG regelt die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz. Demnach können | § 7 COVID-19-MG regelt die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz. Demnach können | ||
# Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister erlassen werden, oder | # Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister erlassen werden, oder | ||
# von einem Landeshauptmann, wenn keine Verordnung vom Bundesminister erlassen wurde oder dieser zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung des Bundesministers festgelegen will. Dabei bedürfen Verordnungen gemäß § 5 ("Hausarrest") der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers (nicht aber | # von einem Landeshauptmann, wenn keine Verordnung vom Bundesminister erlassen wurde oder dieser zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung des Bundesministers festgelegen will. Dabei bedürfen Verordnungen gemäß § 5 ("Hausarrest") der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers (nicht aber des Hauptausschusses des Nationalrates). | ||
# von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden | # von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnung vom Bundesminister oder Landeshauptmann erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen festgelegt werden sollen. Dabei bedürfen Verordnungen gemäß § 5 ("Hausarrest") nur mehr der Zustimmung des Landeshauptmannes und nicht einmal mehr der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers und auch nicht des Hauptausschusses des Nationalrates. | ||
Diese Regelungen nach § 7 COVID-19-MG sind mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise verfassungswidrig. | Diese Regelungen nach § 7 COVID-19-MG sind mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise verfassungswidrig. | ||
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