COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
* gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
* gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, und
* gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, und
* gemäß § 5 erlassen werden.
* gemäß § 5 ("Hausarrest") erlassen werden.
Bei Gefahr in Verzug kann der zuständige Bundesminister ebenfalls die Verordnung erlassen und muss erst nach vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herstellen. Wann "''Gefahr in Verzug''" ist, wurde im COVID-19-MG nicht geregelt und entscheidet der zuständige Bundeminister nach eigenem Ermessen. Er kann also ohne weiteres, weil angeblich "''Gefahr in Verzug''" sei, über den Wohnbereich der Mitglieder des Hauptausschuss des Nationalrates eine Ausgangssperre oder über diese Hausarrest verhängen und deren Zusammentreten mit Polizeigewalt verhindern und damit seiner eigenen Verordnung dauerhafte Wirkung verleihen.
Bei Gefahr in Verzug kann der zuständige Bundesminister ebenfalls eine Verordnung erlassen und muss erst nach vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herstellen. Wann "''Gefahr in Verzug''" ist, wurde im COVID-19-MG nicht geregelt und entscheidet der zuständige Bundeminister nach eigenem Ermessen. Er kann also ohne weiteres, weil angeblich "''Gefahr in Verzug''" sei, über den Wohnbereich der Mitglieder des Hauptausschuss des Nationalrates eine Ausgangssperre oder über diese Hausarrest verhängen und deren Zusammentreten mit Polizeigewalt verhindern und damit seiner eigenen Verordnung dauerhafte Wirkung verleihen (also grundsätzlich in weiterer Folge auch das Parlament selbst ausschalten).


In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ("Hausarrest") ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt (Abs. 3).
In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ("Hausarrest") ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt (Abs. 3).
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