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Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist. | Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist. | ||
Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte, werden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffenliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken. | Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte, werden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}} und {{BGBl|II Nr. 456/2020}}</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffenliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken. | ||
=== Die Maßnahmen im Speziellen === | === Die Maßnahmen im Speziellen === |
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