COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Die Maßnahmen im Speziellen ===
=== Die Maßnahmen im Speziellen ===
Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt bis zum 30. Juli 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten war, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.<ref>Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref> Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} wurde diese generelle Regelung bezüglich öffentlicher Orte aufgehoben und der bisherige § 1 grundsätzlich nur noch auf Massenbeförderungsmittel eingeschränkt (mit Ergänzungen in den weiteren Paragraphen der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} - siehe unten).<ref>Siehe die Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassunsggerichtshofes am 22. Juli 2020 (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]). Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden.</ref>
Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt bis zum 30. Juli 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten war, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.<ref>Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref> Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} wurde diese generelle Regelung bezüglich öffentlicher Orte aufgehoben und der bisherige § 1 grundsätzlich nur noch auf Massenbeförderungsmittel eingeschränkt (mit Ergänzungen in den weiteren Paragraphen der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} - siehe unten).<ref>Siehe die Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassunsggerichtshofes am 22. Juli 2020 (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]). Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden.</ref> Mit der Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung zum 25. Oktober 2020 (0:00 Uhr) wurde diese Regelung wiederum rückgängig gemacht und es gilt wiederum der Mindestabstand von einem Meter beim Betreten von öffentlichen Orten.


==== Betreten öffentlicher Orte ====
==== Betreten öffentlicher Orte ====
Nach § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist  
Nach § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist ab dem 25. Oktober 2020
* <s>beim Betreten öffentlicher Orte <s>im Freien</s><ref name=5LV1>Wortfolge gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).</s><ref>Aufgehoben durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}}.</ref>
* beim Betreten öffentlicher Orte im Freien<ref name=5LV1>Wortfolge "im Freien" gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).</s><ref>Aufgehoben durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
* <s>beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben</s>
* beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ab dem 25. Oktober 2020
** <s>ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und zudem</u></s>
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und zudem
** <s>eine den [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen</s> (Abs. 2).<ref name=5LV2>Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
** eine den [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen</s> (Abs. 2).<ref name=5LV2>Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref><ref>Diese [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] muss zusätzlich ab dem 7. November 2020 eng anliegend sein. Gesichtsvisiere sollen dann nicht mehr zulässig sein.</ref>
* in Massenbeförderungsmittel gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,  
* in Massenbeförderungsmittel und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke <ref>"und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke" eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 1a),  
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und</u>  
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und</u>  
** eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.  
** eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Dieses Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstandes war in der [[w:Realität|Realität]] niemals eine Ausnahme sondern ein Dauerzustand und wurde auch von der Polizei nicht kontrolliert oder bestraft. Bestraft wurden nach aktuellem Kenntnisstand auch keine Beförderungsunternehmer, die nach wie vor zu wenige Massenbeförderdungsmittel anbieten, um diesen Mindestabstand den Fahrgästen überhaupt ermöglichen zu können.
Warum jedoch nach § 11 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht gilt, erschließt sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht.  


Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn:  
Warum nach § 11 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht gilt, erschließt sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht.
:1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
 
Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt ursprünglich für das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten):  
:1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
:1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen galt ab dem 24. Juli 2020 (0:00 Uhr) wiederum neu<ref>Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 332/2020}}.</ref>, dass:
:1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen galt ab dem 24. Juli 2020 (0:00 Uhr) wiederum neu<ref>Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 332/2020}}.</ref>, dass:
# in öffentlichen Apotheken,  
# in öffentlichen Apotheken,  
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zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.


Ab dem 14. September 2020 gilt jedoch: ''Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet''. Dies gilt auch:
Ab dem 14. September 2020 galt dann jedoch: ''Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet''. Dies gilt auch:
* in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr (§ 2 Abs. 1c),  
* in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr (§ 2 Abs. 1c),  
* nicht aber in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.<ref>Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und 1 b der Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).</ref>
* nicht aber in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.<ref>Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und 1 b der Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).</ref>
Und ab dem 21. September 2020 gilt dies wiederum zusätzlich in ''Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren)'' und sinngemäß für Märkte im Freien (§ 2 Abs. 1b).<ref name=VO407>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}}</ref><ref>{{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref>
Und ab dem 21. September 2020 galt dies wiederum zusätzlich in ''Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren)'' und sinngemäß für Märkte im Freien (§ 2 Abs. 1b).<ref name=VO407>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}}</ref><ref>{{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref>
 
<s>Beim Betreten des Kundenbereichs von öffentlichen</s><ref>"Öffentlich" eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><s>Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,</s><ref name=5LV3>Satz eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> <s>sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.</s><ref>Letzter Teilsatz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><ref>Bestimmung in § 2 Abs. 1a geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 332/2020}}).</ref>
:2. <s>Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (ausgenommen im Freien</s><ref>Änderung durch die Verordnung vom 29. Mai 2020 (4. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 246/2020}}).</ref>).<ref name=5LV2 />
:3. <s>der Betreiber/Unternehmer sicherstellt, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheibe, räumliche Distanz).</s><ref name=5LV2 />
:4. <s>für jeden Kunden mindestens 10m² Fläche zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.</s> (Bestimmung gestrichen durch die 4. COVID-19-LV-Novelle vom 29. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 246/2020}})
:5. <s>Bei Einkaufszentren, Markthallen etc. dass sowohl bezüglicher der Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des/der Verbindungsbauwerks/e jeweiligen pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen muss.</s><ref>Bestimmung gestrichen durch die 4. COVID-19-LV-Novelle vom 29. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 246/2020}}.</ref>
:6. <s>Bei Märkten im Freien sind die Ziffern 1 und 3 einzuhalten (§ 2 Abs. 4)</s>.<ref>Bestimmung geändert durch die 4. COVID-19-LV-Novelle vom 29. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 246/2020}}). Bis zum 29. Mai, 24:00 Uhr, galt Zif. 1 ''bis'' 3 und seither Zif. 1 ''und'' 3.</ref><ref name=5LV1 />


Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung  
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung  
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Bei Betreten von  
Bei Betreten von  
* Pflegeheimen,
* Krankenanstalten und  
* Krankenanstalten und  
* Kuranstalten sowie  
* Kuranstalten sowie  
* Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,  
* Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,  
hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
ist für Mitarbeiter (bei Besucherkontakt) und Besucher
* ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten,
* eine [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen, sofern keine andere geegnete Schutzvorkehrung besteht,
* hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend der konkreten Verhältnisse das Infektionsrisiko zu minimieren (soweit technisch möglich).


==== Orte der beruflichen Tätigkeit ====
==== Orte der beruflichen Tätigkeit ====
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