COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Dabei ist insbesondere der Pkt. 1 (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen) rechtstaatlich sehr bedenklich in der Anwendung. Die ''Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen'' sind in der Praxis schwierig zu handhabende Ermächtigungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und können unter Umständen schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken, die sowohl zum Nachteil der Betroffenen als auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich auswirken. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Erlassung des 3. COVID-19-Gesetzes "über das Ziel hinausgeschossen" und eine Ermächtigung erteilt, die in einem demokratischen Rechtsstaat keine Deckung findet. Da gegen Organstrafverfügungen nach § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kein Rechtsmittel zulässig ist, ist es überlegenswert bei einer unrechtmäßigen Verhängung einer Strafe wegen "drohender Verwaltungsübertretung", die sofortige Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen zu verweigern, um diese Behauptung des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Bei Verweigerung der Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen der Organstrafverfügung erfolgt automatisch die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) und wird der ordentliche Verwaltungsrechtsweg eingeleitet, in welchem Rechtsmittel erhoben werden können.
Dabei ist insbesondere der Pkt. 1 (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen) rechtstaatlich sehr bedenklich in der Anwendung. Die ''Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen'' sind in der Praxis schwierig zu handhabende Ermächtigungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und können unter Umständen schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken, die sowohl zum Nachteil der Betroffenen als auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich auswirken. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Erlassung des 3. COVID-19-Gesetzes "über das Ziel hinausgeschossen" und eine Ermächtigung erteilt, die in einem demokratischen Rechtsstaat keine Deckung findet. Da gegen Organstrafverfügungen nach § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kein Rechtsmittel zulässig ist, ist es überlegenswert bei einer unrechtmäßigen Verhängung einer Strafe wegen "drohender Verwaltungsübertretung", die sofortige Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen zu verweigern, um diese Behauptung des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Bei Verweigerung der Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen der Organstrafverfügung erfolgt automatisch die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) und wird der ordentliche Verwaltungsrechtsweg eingeleitet, in welchem Rechtsmittel erhoben werden können.


Aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 wurde mit 1. Juli 2020 der § 11a in die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) eingefügt:<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> Nunmehr haben ''die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.'' Hierzu ist anzumerken, dass diese Verpflichtung bereits für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Bezirksverwaltungsbehörden aus der Bundesverfassung resultiert und nicht eigens in einer Verordnung angeordnet werden müsste.
Aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 wurde mit 1. Juli 2020 der § 11b<ref>Zuvor  11a, § 11b seit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}}, 25. Oktober 2020.</ref> in die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) eingefügt:<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> Nunmehr haben ''die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen''. Hierzu ist anzumerken, dass diese Verpflichtung bereits für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Bezirksverwaltungsbehörden aus der Bundesverfassung resultiert und nicht eigens in einer Verordnung angeordnet werden müsste.


Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
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==== Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen ====
==== Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen ====
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie bei Aus- und Weiterbildungsfahrten<ref>"Aus- und Weiterbildungsfahrten" eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref>, Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, soll nur dann zulässig sein, wenn dabei <s>eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und</s><ref name=5LV1 /> in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}, geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 2 der VO {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ifdF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie bei Aus- und Weiterbildungsfahrten<ref>"Aus- und Weiterbildungsfahrten" eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref>, Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, soll nur dann zulässig sein, wenn dabei <s>eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und</s><ref name=5LV1 /> in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}, geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 2 der VO {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ifdF {{BGBl|II Nr. 207/2020}} / {{BGBl|II Nr. 455/2020}}).


; Beachte
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==== Gastgewerbe ====
==== Gastgewerbe ====
Gemäß § 6 der Verordnung vom 13. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 207/2020}}) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) geändert wird, ist nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten):
Gemäß § 6 der Verordnung vom 13. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 207/2020}}) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) geändert wird, ist nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten):
* der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 <s>06.00</s><ref>Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> und <s>23.00</s> 01:00 Uhr zulassen.<ref name=5LV4 /> Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 6 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 <s>06.00</s><ref>Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> und <s>23.00</s> 01:00 Uhr des Folgetages zulassen.<ref name=5LV4 /><ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 6 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Zusätzlich darf ab dem 25. Oktober 2020 im Umkreis von 50 Metern um die gastwirtschaftliche Betriebsstätte kein alkoholisches Getränk konsumiert werden (warum sich dies nur auf alkoholische Getränke bezieht, wird in de Verordnung nicht ausgeführt. Ebensowenig, ob sich dies nur auf solche Alkoholika bezieht, welche zuvor in dieser Gastwirtschaft bezogen wurde oder auf alle alkohoischen Getränke auch aus dem privaten Bereich. Unklar ist auch, ob dies auch dann gilt, wenn sich im Umkreis von 50 Metern ein privater Garten befindet - ob auch dann dieses Alkoholverbot gilt. Gleichheitswidrig und unverständlich ist dies jedenfalls, weil dieses Alkoholverbot nicht gilt, wenn Alkohol z. B. in einem Supermarkt gekauft wird und dann vor der Türe konsumiert wird). Für die 50-Meter-Regelung gibt es auch keinerlei wissenschaftliche Grundlage (warum nicht 49 Meter oder 51 Meter?).<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt  (§ 6 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt  (§ 6 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* ab dem 14. September 2020 gilt zusätzlich: ''In geschlossenen Räumen ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>
* ab dem 25. Oktober 2020 gilt zusätzlich, dass in geschlossenen Räumen als auch im Freien die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig ist. Ausgenommen bei Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastorniomieständne auf Märkten, bei denen auch im Stehen konsumiert werden darf.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Auch hierzu bleibt weiterhin offen, welchen speziellen COVID-19-Präventionseffekt es hat, wenn Speisen oder Getränke nur im Sitzen konsumiert werden sollen bzw. dürfen.
* der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann  (§ 6 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann  (§ 6 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* und ab 21. September 2020 weiters: ''Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume<ref>Ergänzt: "in geschlossene Räume" durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref> nur einlassen, wenn diese''
* und ab 25 Oktober 2020 <s>21. September 2020</s> weiters: ''Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume<ref>Ergänzt: "in geschlossene Räume" durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref> nur einlassen, wenn diese''
** ''aus maximal zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder''
** ''aus maximal sechs<s> zehn Erwachsenen</s> Personen <s>zuzüglich ihrer höchstens minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden</s>, oder''
** ''aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}}.</ref>
** ''ausschließlich aus einer unbeschränkten Personenanzahl bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben'', wobei bis zu sechs minderjährige Kinder dieser Personen nicht gezählt werden (oder wenn diese Personen gegenüber diesen sechs Kindern Aufsichtspflichten zustehen).<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Im Freien sind zwölf Personen und maximal sechs minderjährige Kinder zulässig bzw. eine unbeschränkte Personenanzahl, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben.
Zudem hat der Kunde ''in geschlossenen Räumen – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}}.</ref>
 
Zudem hat der Kunde <s>in geschlossenen Räumen</s> – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
* <s>Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5</s> {{BGBl|II Nr. 207/2020}})
* <s>Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5</s> {{BGBl|II Nr. 207/2020}})
** <s>aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder</s>
** <s>aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder</s>
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* <s>der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke  (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),</s>Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.<ref>Absatz geändert und Absatzzählung von 9 auf 6 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke  (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),</s>Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.<ref>Absatz geändert und Absatzzählung von 9 auf 6 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden</s> (§ 6 Abs. 10 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).<ref>§ 6 Absatz 10 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
* <s>bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden</s> (§ 6 Abs. 10 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).<ref>§ 6 Absatz 10 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
; Präventionskonzept
Ab dem 25. Oktober hat eine Betriebsstätte des Gastgewerbes, welche mehr als 50 Verabreichungsplätze hat, ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen (§ 6 Abs. 1c). Das Präventionskonzept hat insebsondere zu enthalten:
# spezifische Hygienevorgaben,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
# Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
# Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
# Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
# Schulung von Mitarbeitern in Bezug auf Hygienemaßnahmen (§ 6 Abs. 1c der Verordnung {{BGBl|II Nr. 445/2020}}). Ab dem 25. Oktober 2020 kann das Präventionskonzept auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten (Gästeliste) beinhalten.


; Ausnahmen
; Ausnahmen
Die Abs. 1 bis 10 in § 6 der Verodnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} gelten gemäß § 6 Abs. 7<ref>Absatzzählung von 11 auf 7 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref> nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Die Abs. 2 und 2a in § 6 der Verodnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} gelten gemäß § 6 Abs. 7<ref>Absatzzählung von 11 auf 7 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref> nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
# Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
# Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
# Pflegeanstalten und Seniorenheime;
# Alten-, Pflege- und Behindertenheime <s>Pflegeanstalten und Seniorenheime</s>;<ref name=Änderung1>Änderung durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
# Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
# Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
# Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
# Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
# Massenbeförderungsmittel.“
# <s>Massenbeförderungsmittel.</s><ref name=Änderung1 />
Die Absätze 2, 2a, 3a und 4 des § 6 gelten nicht für Gastgewerbebetriebe in Massenbeförderungsmittel (zB Zugrestaurants).<ref>Dieser § 6 Abs. 8 eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>


Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Gastgewerbe|hier]] zu finden.
Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Gastgewerbe|hier]] zu finden.
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<s>Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. <s>Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}})</s></s>.<ref name=5LV1 /><ref>Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020 und vollständig neu gefasst.</ref>
<s>Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. <s>Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}})</s></s>.<ref name=5LV1 /><ref>Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020 und vollständig neu gefasst.</ref>


Abs. 1 und § 1 Abs. 1 gelten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
<s>Abs. 1 und § 1 Abs. 1 gelten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.</s><ref>Gestrichen durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
 
Kein Mindestabstand von einem Meter ist nicht einzuhalten (siehe § 2 Abs. 1) ist, wenn
* bei der Ausübung von Sportarten es ausübungsspezifisch zu Körperkontakt kommen muss;
* wenn es sportartspezifisch kurzfristig zu Unterschreitungen des Mindesabstands kommt;
* bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.<ref name=VO455>Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
 
Kein Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen (siehe § 2 Abs. 1a), wenn
* Personen sich in Feuchträumen aufhalten (z. B. Duschen);
* bei der Sportausübung selbst 8auch an öffentlichen Orten).<ref name=VO455 />
 
Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
# Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
# Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
# Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
# Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
# Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
# Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.<ref>Absatz 2 gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020 vollständig neu gefasst.</ref>
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis der Sportler, Betreuer und Trainer beinhalten.<ref>Absatz 2 gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020 vollständig neu gefasst und durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020 geringfügig präszisiert.</ref>


<s>Bei der Sportausübung <s>von Mannschaftssport im Freiluftbereich</s> durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, <s>die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen,</s> kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. <s>Dieses ist zu befolgen.</s> Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).<ref name=5LV1 /></s>
<s>Bei der Sportausübung <s>von Mannschaftssport im Freiluftbereich</s> durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, <s>die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen,</s> kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. <s>Dieses ist zu befolgen.</s> Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).<ref name=5LV1 /></s>
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** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. <s>Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).</s><ref>Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. <s>Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).</s><ref>Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
==== Alten-, Pflege- und Behindertenheime ====
Die Bestimmungen in § 9 der COVID-19-Maßnahmenverordnung wurden zum 25. Oktober 2020 durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}} eingefügt. Der bisherige § 9 (Sonstige Einrichtungen - siehe unten) wurde zu § 9a.
Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten ab dem 25. Oktober 2020 für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß (1-Meter-Abstand und Mund-Nasen-Schutz bzw. geeignete Alternative).
Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
# spezifische Hygienevorgaben,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
# Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
# Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
# Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
# spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 11 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
# Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
# Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen (§ 9 Abs. 3). Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen (§ 9 Abs. 4).
Maßnahmen nach § 9 gelten nicht bei Bewohnern, die diese aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht wahrnehmen oder denen diese nicht zugemutet werden können (§ 11 Ab. 6).


==== Sonstige Einrichtungen ====
==== Sonstige Einrichtungen ====
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sonstige Einrichtungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sonstige Einrichtungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.


Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1<ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 246/2020}}) auf Zif. 1 bis 3 geändert und die Ziffren 4 und 5 ersatzlos gestrichen.</ref><ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 3 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}) auf Absatz 1 geändert und die Ziffern 1 und 3 ersatzlos gestrichen und dann durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} wieder eingeführt.</ref> der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} zulässig, wenn:
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1<ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 246/2020}}) auf Zif. 1 bis 3 geändert und die Ziffern 4 und 5 ersatzlos gestrichen.</ref><ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 3 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}) auf Absatz 1 geändert und die Ziffern 1 und 3 ersatzlos gestrichen und dann durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} wieder eingeführt.</ref> der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} zulässig, wenn:
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
# Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
# Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
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# <s>Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.</s>
# <s>Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.</s>


<s>Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</s><ref name=5LV2 />
Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).<ref name=5LV2 /><ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>


<s>Weiterhin verboten ist das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bis zum 30. Juni 2020, 0:00 Uhr ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</s><ref>Satz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
<s>Weiterhin verboten ist das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bis zum 30. Juni 2020, 0:00 Uhr ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</s><ref>Satz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
   
   
==== Veranstaltungen ====
==== Veranstaltungen ====
Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Veranstaltungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert und sodann wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} zum 14. September 2020 und dann wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020.
Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Veranstaltungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert und sodann wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} zum 14. September 2020 und dann wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 und mit Verodnung {{BGBl|II Nr. 445/2020}} zum 25. Oktober 2020.
 
Veranstaltungen im Sinne der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} sind "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse<ref name=5LV4 />, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen. Veranstaltungen waren in der Vergangenheit besonders großen Veränderungen unterworfen bzgl. der Zulässigkeit und Voraussetzungen. So waren Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}})<ref name=5LV2 />, ebenso Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. Dann, mit 1. Juli 2020 waren Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig und Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 waren dann Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen wieder zulässig etc. etc. Eine klare Linie fehlte und fehlt bis heute.<ref>Siehe z. B.: {{BGBl|II Nr. 231/2020}},  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, {{BGBl|II Nr. 299/2020}}, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}, {{BGBl|II Nr. 407/2020}}, {{BGBl|II Nr. 446/2020}}.</ref>
 
Auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung<ref>"sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020.</ref> galten zuerst die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).</s><ref>Absatz geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref> und seit 25. Oktober 2020 ein fast generelles Verabreichungsverbot bei Veranstaltungen unter drei Stunden Dauer. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage in Bezug auf eine COVID-19-Prävention diese Anordnung in der Verordnung basiert, ist nach wie vor völlig unbekannt.
 
Aktuell sind ab 25. Oktober 2020 Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als sechs teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als zwölf Personen im Freien untersagt (dies gilt nicht für Klassen und Gruppenverbände iSd § 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2). Bis zu sechs Minderjährige und die Mitarbeiter des Veranstalters werden hierbei nicht eingerechnet. Es dürfen nun auch mehrere Veranstaltungen an einem Veranstaltungsort gleichzeitig stattfinden (§ 6 Abs. 2a), wenn eine räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung verhindert, dass sich die teilnehmenden Personen "durchmischen".
 
Es sind auch Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen weiterhin möglich, wenn die Höchstzahl der teilnehmenden Personen im Freien 1500 und in geschlossenen Räumen 1000 nich übersteigt. Welcher wissenschaftlichen Grundlage diese Zahlen zu Grunde liegen, ist unbekannt. Diese Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 250 teilnehmenden Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei den Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
# die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
# die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.
 
Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen. Ein COVID-19-Präventionskonzept ist bei Veranstaltungen mit über sechs Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über zwölf auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
# Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
# spezifische Hygienevorgaben,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
# Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
# Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten (§ 10 Abs. 5).
 
Bei diesen Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 10 Abs. 6).
 
Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 7). Dies selbst dann, wenn die teilnehmenden Personen im selben Haushalt wohnen.
 
Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 8).
 
Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
# von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9).


Veranstaltungen im Sinne der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} sind "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse<ref name=5LV4 />, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die § 10 Abs. 2 bis 4 nicht (§ 10 Abs. 9a).
* <s>Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</s><ref name=5LV2 />
 
* <s>Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind weiterhin generell untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung<ref>"sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020.</ref> gelten die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).</s><ref>Absatz geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
An Proben und an künstlerischen Darbietungen dürfen höchstens sechs Personen teilnhemen, im Freien zwölf Personen. Ausgenommen sind jedoch Proben und künstlerische Darbietungen die beruflich/professionell erfolgen. Für diese ist ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Bei mehr als 50 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen bzw. 100 im Freien, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu beinhalten:
* <s>Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig.</s> Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern<ref>"wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern" eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 446/2020}} zum 16. Oktober 2020.}</ref>, mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt.<ref>Geändert durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref> Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Fassung gemäß VO {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, § 10 Abs. 2 idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}})
# spezifische Hygienevorgaben,
* <s>Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig.</s> Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 3 000 Personen im Freiluftbereich zulässig.<ref>Geändert durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref> Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Fassung gemäß VO {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, neuer § 10 Abs. 3 idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}})
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
* <s>Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Mit 1. September 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.<ref>Dieser Satz wurde durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} neu eingefügt.</ref> Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:</s> Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 250 <s>500</s> Personen <s>in geschlossenen Räumen und mit mehr als 750 Personen im Freiluftbereich</s> bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.<ref>Änderung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 in Kraft getreten.</ref> Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
# Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
** die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
# Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
** die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung (§ 10 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).
# Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
* Jeder Veranstalter von Veranstaltungen <s>mit über 100 Personen und ab 1. August</s><ref>Gestrichen mit den Änderngen gemäß Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref> mit über 100 <s>200</s><ref>Änderung von 200 Personen auf 100 Personen durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 in Kraft getreten.</ref> Personen im Freien bzw. 50 Personen in geschlossenen Räumen<ref>Änderung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 in Kraft getreten.</ref> hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. <s>Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.</s><ref>Satz ersetzt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> <s>Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.</s><ref>Satz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und wenige Tage später wieder gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 299/2020}} und diesen in einen Absatz 5a eingefügt.</ref> Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer beinhalten (§ 10 Abs. 10).
** Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
 
** spezifische Hygienevorgaben,
Für Begräbnisse gilt ab dem 25. Oktober 2020 eine Höchstzahl von 100 Personen. § 10 Abs. 2 bis 5a gelten nicht (§ 10 Abs. 10a). Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 12).
** Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
** Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
** Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken (§ 10 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}). Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.<ref>Satz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen (§ 10 Abs. 5a).<ref>Dieser Absatz 5a wurde durch {{BGBl|II Nr. 299/2020}} eingefügt, nachdem er zuvor in Absatz 5 gestrichen wurde.</ref>
* Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe <s>gemäß § 6 Abs. 5 angehören</s><ref name=5LV1 />, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 10 Abs. 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß § 10 Abs. 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 231/2020}} (Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen) in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören“ (§ 10 Abs. 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} iDf {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).
* Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. <s>Für Tänzer gelten § 8 Abs. 1 und 2 (Sportstätten) sinngemäß (es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist). Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gelten für diesen Punkt die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben)</s> (§ 10 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>Fassung neu gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>
* Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
** der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
** von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}). Seit dem 21. September 2020 gilt zusätzlich: ''Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die <s>Abs. 5 bis 9 sinngemäß''</s> ''Abs. 2 bis 4 nicht''.<ref>§ 10 Abs. 9a - Einfügung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 in Kraft getreten und durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}} auch schon wieder geändert.</ref>
* Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt (§ 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}):
** Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
** Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
** Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
** Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
* Für <s>Orchester</s><ref>Gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref> Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß (''Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen'').<ref name=5LV3 />


; Ausnahmen
; Ausnahmen
Diese Bestimmungen gelten nicht für (§ 10 Abs. 11 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).:
Die Abs. 1 bis 9 in § 10 gelten nicht für
# Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
* Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
# Veranstaltungen zur Religionsausübung <s>mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen</s><ref name=5LV1 />. Ab dem 21. September 2020 gilt wiederum: ''Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen. Abs. 2 bis 5a gelten nicht''.<ref name=VO407 />,
* Veranstaltungen zur Religionsausübung,
# Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, wenn der Abstand von mindestens einem Meter gemäß § 1 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann.<ref>Lezter Satzteil eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 266/2020}}. Diese Regelung in § 10 Abs. 11 Zif. 3 der 5. Lockerungsverordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} vom 13. Juni 2020 widerspricht § 9 Versammlungsgesetz {{BGBl| Nr. 98/1953}} sowie § 2 Abs 1 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz {{BGBl|I Nr. 68/2017}} und ist daher gesetzwidrig verordnet, da eine Verordnung Bundesrecht nicht derogieren kann, wenn dies nicht ausdrücklich angeordent ist.</ref>
* Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.
# Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
* Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
# Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
* Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
# Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
* Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
# Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974 (§ 10 Abs. 11 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974,
# Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.<ref>Diese Ziffer 8 wurde eingefügt durch die Verordnung vom 28. Mai 2020  ({{BGBl|II Nr. 239/2020}}).</ref>
* Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.
 
Bei der Religionsausübung im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 11 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>Der § 10 Abs 11 ist in Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} zweimal enthalten. Mit der Verordnung vom 28. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 239/2020}}) wurde dieser Fehler korrigiert.</ref>


Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären (§ 10 Abs. 13 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>Absatz eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären (§ 10 Abs. 13).


==== Fach- und Publikumsmessen ====
==== Fach- und Publikumsmessen ====
Die Bestimmungen über Fachmessen und Publikumsmessen wurden mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} als § 10a in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt. Fachmessen und Publikumsmessen sind ab dem 15. Juni 2020 mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig, sofern dies die ''epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse'' zulässt (siehe § 10a Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}) und eine COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umzusetzt wird (siehe § 10a Abs. 2 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}). Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.<ref>Dieser Satz wurde dem § 10a Abs. 2 Zif 5 durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>
Die Bestimmungen über Fachmessen und Publikumsmessen wurden mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} als § 10a in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt. Fachmessen und Publikumsmessen sind ab dem 15. Juni 2020 mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig, sofern dies die ''epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse'' zulässt (siehe § 10a Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}) und eine COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umzusetzt wird (siehe § 10a Abs. 2 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}). Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis der Besucher beinhalten.<ref>Dieser Satz wurde dem § 10a Abs. 2 Zif 5 durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>


Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig (siehe § 10a Abs. 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}):
Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig (siehe § 10a Abs. 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}):
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==== Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d) ====
==== Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d) ====
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig (die Personenanzahl kann iSd § 10 Abs. 2a durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung erhöht werden). Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.


(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
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Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht
Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht
:1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
:1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen <s>von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref> erfordert.<ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 />
<s>:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref><ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 /><ref>Absatz ganz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
: 2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} gilt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
: 2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} gilt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
:2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
:2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
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# für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.  
# für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.  


Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.<ref>Die Wortfolge "sowie unter Wasser" wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020 eingefügt.</ref>
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes gilt nicht<ref>Wesentlich geändert durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
# wenn geeignete Schutzvorkehrungen zur räumlichen Trennung zwischen Personen vorhanden sind;
# innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Persinen zzgl. maximal sechs Minderjährigen;
# innerhalb eines geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbandes von elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen;
# zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen;
# wenn dies die Vornahme religöser Handlungen erfordert;
# in Luftfahrzeugen (als Massenbeförderungsmittel) sowie  
# unter Wasser.<ref>Die Wortfolge "sowie unter Wasser" wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020 eingefügt.</ref>


Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden .
Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs. 8).


Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs. 7).
<s>Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden</s>.<ref>Absatz eingefügt als § 11 Abs. 9 durch {{BGBl|II Nr. 266/2020}} und wiederum gestrichen durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020.</ref>


<s>Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden</s>.<ref>Absatz eingefügt als § 11 Abs. 9 durch {{BGBl|II Nr. 266/2020}} und wiederum gestrichen durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020.</ref>
==== Glaubhaftmachung ====
Werden Ausnahmegründe nach § 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung geltend gemacht sind diese im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Gerichten, Inhabern von Betriebsstätten, Betreibern von Verkehrsmitteln oder Arbeitgebern glaubhaft zu machen (§ 11a Abs. 1).


Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
In Verstoss gegen europarechtliche Regelungen und Voraussetzungen, sollen solche Bestätigungen, dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden kann, ausschließlich von selbständigen österreichischen Ärzten ausgestellt werden können (§ 11a Abs. 2).


=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
10.172

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