10.172
Bearbeitungen
K (→Mindestfläche in Betrieben für Kunden: typo) |
|||
Zeile 183: | Zeile 183: | ||
Ab 11. November 2020 gilt zudem: | Ab 11. November 2020 gilt zudem: | ||
* Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden | * Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden | ||
# nicht früher als zu jenem Zeitpunkt, an welchem die Betriebsstätte in den letzten vier Wochen am jeweiligen Wochentag vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen frühestens geöffnet war, und | |||
# längstens bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | |||
Dies gilt nicht für Stromtankstellen, Betriebsstätten z. B. in Bahnhöfen oder an Flugplätzen etc. und das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste.<ref name=COVID-Nov1>Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, {{BGBl|II Nr. 472/2020}}.</ref> | Dies gilt nicht für Stromtankstellen, Betriebsstätten z. B. in Bahnhöfen oder an Flugplätzen etc. und das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste.<ref name=COVID-Nov1>Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, {{BGBl|II Nr. 472/2020}}.</ref> | ||
Bearbeitungen