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* Berufliche Aus- und Fortbildungen, sofern diese erforderlich sind (AMS-Kurse ?). | * Berufliche Aus- und Fortbildungen, sofern diese erforderlich sind (AMS-Kurse ?). | ||
Besondere Hygieneauflagen gibt es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten) tritt temporär außer Kraft. Diese tritt mit dem Außerkrafttreten dieser COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte. | Besondere Hygieneauflagen gibt es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern, die nochmals mit einer Novelle der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung der zum 11. November 2020 (Faschingsbeginn) verschärft wurden.<ref name=COVID-Nov1 /> Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten) tritt temporär außer Kraft. Diese tritt mit dem Außerkrafttreten dieser COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte. | ||
=== COVID-19-Maßnahmenverordnung (nicht gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)=== | === COVID-19-Maßnahmenverordnung (nicht gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)=== |
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