COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020 ==
== Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020 ==
=== COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)===
=== COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)===
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. November 2020, in Kraft getreten am 3. November 2020 (0:00 Uhr) , wurden „besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19“ angeordnet (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV). Diese Verordnung wurde ohne Bfeassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande durch der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. Dieser Verordnung gilt vorerst vom 3. November 2020 (0:00 Uhr) bis 12. November 2020 (24:00 Uhr) eine Allgemeine Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Sitaution in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung kann vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. November 2020, in Kraft getreten am 3. November 2020 (0:00 Uhr) , wurden „besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19“ angeordnet (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV). Diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. Dieser Verordnung gilt vorerst vom 3. November 2020 (0:00 Uhr) bis <s>12. November 2020</s> 22. November 2020<ref>Siehe Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 11. November 2020 (Faschingsbeginn), mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird (2. COVID-19-SchuMaV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 476/2020}}).</ref> (24:00 Uhr) eine Allgemeine Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Sitaution in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung kann vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden.


=== Die Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Speziellen ===
=== Die Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Speziellen ===
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