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Besondere Hygieneauflagen gibt es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern, die nochmals mit einer Novelle der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung der zum 11. November 2020 (Faschingsbeginn) verschärft wurden.<ref name=COVID-Nov1 /> Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten) tritt temporär außer Kraft. Diese tritt mit dem Außerkrafttreten dieser COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte. | Besondere Hygieneauflagen gibt es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern, die nochmals mit einer Novelle der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung der zum 11. November 2020 (Faschingsbeginn) verschärft wurden.<ref name=COVID-Nov1 /> Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten) tritt temporär außer Kraft. Diese tritt mit dem Außerkrafttreten dieser COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte. | ||
=== COVID-19-Notsituationsverordnung === | |||
In einer Pressekonferenz kündigt die österreichische Bundesregierung weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) noch stärker eingeschränkt werden. Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile finden wiederum weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Insbesondere sollen ab 17. Novermber 2020 die bereits bestehenden Ausgangsbeschränkungen auf den ganzen Tag ausgedehnt werden, werden der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere von Friseure, Kosmetiker, Piercen, Tätowieren etc.) untersagt. Alle anderen Dienstleistungen bleiben grundsätzlich erlaubt. Lieferungen sind zulässig, Abholungen nicht (außer in der Gastronomie). Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, KFZ-Werkstätten etc. dürfen geöffnet bleiben. Das Betreten von Freizeiteinrichtungen (wie zB Theater, Museen, Tierparks etc.) sowie Veranstaltungen bleiben verboten, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe bleiben weiterhin generell geschlossen (mit Ausnahmen). Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit dürfen weiterhin betreten werden, die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden. Schulen werden auf Distanz-Lernen umgestellt. | |||
Der östereichische Bundeskanzler kündigt für die Betriebe Entschädigungen an. Alleine der Handel geht davon aus, dass es pro Woche etwa 900 Millionen Euro an Verlust geben wird. | |||
=== COVID-19-Maßnahmenverordnung (nicht gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)=== | === COVID-19-Maßnahmenverordnung (nicht gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)=== |
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