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=== COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) === | === COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) === | ||
In einer Pressekonferenz kündigt die österreichische Bundesregierung weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) noch stärker eingeschränkt werden. Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile finden wiederum weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt | In einer Pressekonferenz kündigt die österreichische Bundesregierung weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) noch stärker eingeschränkt werden. Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile finden wiederum weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. | ||
Gemäß der als COVID-19-Notmaßnahmenverordnung<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) ({{BGBl|II Nr. 479/2020}}).</ref> bezeichneten Verordnung wurde festgelegt, dass ab 17. November 2020 | |||
* die bereits bestehenden Ausgangsbeschränkungen auf den ganzen Tag ausgedehnt werden, | |||
* der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere von Friseure, Kosmetiker, Piercen, Tätowieren etc.) untersagt wird. Alle anderen Dienstleistungen bleiben grundsätzlich erlaubt. Lieferungen sind zulässig, Abholungen nicht (außer in der Gastronomie). Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, KFZ-Werkstätten etc. dürfen geöffnet bleiben. | |||
* Das Betreten von Freizeiteinrichtungen (wie zB Theater, Museen, Tierparks etc.) sowie Veranstaltungen bleiben verboten, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe bleiben weiterhin generell geschlossen (mit Ausnahmen). | |||
* Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit dürfen weiterhin betreten werden, die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden. | |||
* Schulen werden auf Distanz-Lernen umgestellt. | |||
Der östereichische Bundeskanzler kündigt für die Betriebe Entschädigungen an. Alleine der Handel geht davon aus, dass es pro Woche etwa 900 Millionen Euro an Verlust geben wird.<ref>[https://www.elektrojournal.at/elektrojournal/lockdown-ii-und-halbjaehrlich-gruesst-die-bundesregierung-203345?utm_source=Email&utm_medium=Newsletter&utm_campaign=Elektrojournal+SNL+11-2020&esid=953197969 Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung], Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.</ref> | Der östereichische Bundeskanzler kündigt für die Betriebe Entschädigungen an. Alleine der Handel geht davon aus, dass es pro Woche etwa 900 Millionen Euro an Verlust geben wird.<ref>[https://www.elektrojournal.at/elektrojournal/lockdown-ii-und-halbjaehrlich-gruesst-die-bundesregierung-203345?utm_source=Email&utm_medium=Newsletter&utm_campaign=Elektrojournal+SNL+11-2020&esid=953197969 Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung], Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.</ref> | ||
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