COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) ===
=== COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) ===
In einer Pressekonferenz kündigt die österreichische Bundesregierung weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) noch stärker eingeschränkt werden. Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile finden wiederum weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt.  
In einer Pressekonferenz vom 14. November 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) noch stärker eingeschränkt werden. Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt.


Gemäß der als COVID-19-Notmaßnahmenverordnung<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) ({{BGBl|II Nr. 479/2020}}).</ref> bezeichneten Verordnung wurde festgelegt, dass ab 17. November 2020  
Gemäß der als COVID-19-Notmaßnahmenverordnung<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) ({{BGBl|II Nr. 479/2020}}).</ref> bezeichneten Verordnung wurde festgelegt, dass ab 17. November 2020  
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* Schulen werden auf Distanz-Lernen umgestellt.
* Schulen werden auf Distanz-Lernen umgestellt.
Der östereichische Bundeskanzler kündigt für die Betriebe Entschädigungen an. Alleine der Handel geht davon aus, dass es pro Woche etwa 900 Millionen Euro an Verlust geben wird.<ref>[https://www.elektrojournal.at/elektrojournal/lockdown-ii-und-halbjaehrlich-gruesst-die-bundesregierung-203345?utm_source=Email&utm_medium=Newsletter&utm_campaign=Elektrojournal+SNL+11-2020&esid=953197969 Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung], Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.</ref>
Der östereichische Bundeskanzler kündigt für die Betriebe Entschädigungen an. Alleine der Handel geht davon aus, dass es pro Woche etwa 900 Millionen Euro an Verlust geben wird.<ref>[https://www.elektrojournal.at/elektrojournal/lockdown-ii-und-halbjaehrlich-gruesst-die-bundesregierung-203345?utm_source=Email&utm_medium=Newsletter&utm_campaign=Elektrojournal+SNL+11-2020&esid=953197969 Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung], Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.</ref>
Die COVID-19-Notsituationsverordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Dezember 2020 außer Kraft. Die § 1 (Ausgangsregelungen) und § 12 (bzgl. Veranstaltungen) treten mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.


=== COVID-19-Maßnahmenverordnung (nicht gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)===
=== COVID-19-Maßnahmenverordnung (nicht gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)===
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