COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* Wer einer Verordnung gemäß § 5 ("Hausarrest") zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 5).
* Wer einer Verordnung gemäß § 5 ("Hausarrest") zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 5).
* Wer entgegen § 9 COVID-19-MG den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 6).<ref>Bestimmung geändert durch einfügen von "oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes" durch {{BGBl|I Nr. 23/2021}}.</ref>
* Wer entgegen § 9 COVID-19-MG den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 6).<ref>Bestimmung geändert durch einfügen von "oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes" durch {{BGBl|I Nr. 23/2021}}.</ref>
; Organstrafverfügung
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz vom 13. Juli 2021<ref>{{BGBl|II Nr. 318/2021}}.</ref> wurde die Möglichkeit eingeführt, bei bestimmten Verstössen gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz (z. B. fehlen des Mund-Nasen-Schutz) oder das Epidemiegesetz 1950 (z. B. Verstöße gegen Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen) Geldstrafen bis 50 Euro direkt durch eine Organstrafverfügung vor Ort durch die Polizei einheben zu lassen.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_152/COO_2026_100_2_1739163.pdfsig Anlage 1] zur Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.</ref>


=== Kontrolle (§ 9) ===
=== Kontrolle (§ 9) ===
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