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== Gerichtsbarkeit der Herrschaft im Dorf == | == Gerichtsbarkeit der Herrschaft im Dorf == | ||
Herr Abt des Stiftes Heiligenkreuz, protokolliert 1646 Mißstände im Steinbruch: Es belangt von alters her, dass alle Gehorsam haben müssen dem Verwalter zu [[w:Schloss Königshof|Königshofen]] und Herrn Abt zu Heiligenkreuz. <ref>Archiv Stift Heiligenkreuz, Abtprotocoll von 1646, Rubr. 51 Steinbruch</ref>Einer der Klagpunkte war: | Herr Abt des Stiftes Heiligenkreuz, protokolliert 1646 Mißstände im Steinbruch: Es belangt von alters her, dass alle Gehorsam haben müssen dem Verwalter zu [[w:Schloss Königshof|Königshofen]] und Herrn Abt zu Heiligenkreuz. <ref>Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Abtprotocoll von 1646, Rubr. 51 Steinbruch</ref>Einer der Klagpunkte war: | ||
* Sie haben den Fleischhacker, den Leutgeb, ohne Beymessung der Obrigkeit aufgenommen. | * Sie haben den Fleischhacker, den Leutgeb, ohne Beymessung der Obrigkeit aufgenommen. | ||