Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
→Österreich
Zeile 46: | Zeile 46: | ||
In diesen Gemeindeordnungen taucht erstmals der Begriff der ''Ortschaft'' auf. | In diesen Gemeindeordnungen taucht erstmals der Begriff der ''Ortschaft'' auf. | ||
=== Burgenland === | === Definition === | ||
Der Begriff der Ortschaft wird in jedem Bundesland abweichend definiert. Allgemein gilt, dass es sich dabei um eine zusammenhängende Siedlung innerhalb des Gemeindegebietes handelt, die rechtlich unselbständig ist. | |||
==== Burgenland ==== | |||
Die ''Burgenländische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften'': | Die ''Burgenländische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften'': | ||
{{Zitat | {{Zitat | ||
Zeile 54: | Zeile 57: | ||
Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, für diese einen Ortsvorsteher bestellen und Ortsausschüsse berufen. | Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, für diese einen Ortsvorsteher bestellen und Ortsausschüsse berufen. | ||
=== Kärnten === | ==== Kärnten ==== | ||
Die ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung'' bezeichnet Siedlungen mit [[Numerierungsabschnitt|geschlossener Numerierung]] als ''Ortschaften''; diese können von der Gemeinde gebildet, aufgelassen und benannt werden. Das Land Kärnten fungiert als Aufsichtsbehörde und kann die Bildung oder Auflassung von Ortschaften untersagen, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen. Ebenso kann der Name einer Ortschaft von der Landesregierung versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde. | Die ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung'' bezeichnet Siedlungen mit [[Numerierungsabschnitt|geschlossener Numerierung]] als ''Ortschaften''; diese können von der Gemeinde gebildet, aufgelassen und benannt werden. Das Land Kärnten fungiert als Aufsichtsbehörde und kann die Bildung oder Auflassung von Ortschaften untersagen, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen. Ebenso kann der Name einer Ortschaft von der Landesregierung versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde. | ||
{{Zitat | {{Zitat | ||
Zeile 61: | Zeile 64: | ||
}} | }} | ||
=== Niederösterreich === | ==== Niederösterreich ==== | ||
Laut ''Niederösterreichischer Gemeindeordnung'' obliegt es der Gemeinde, zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als Ortschaften zu bezeichnen. Bei der Benennung oder Änderung des Namens einer Ortschaft kann die Landesregierung den Namen nur versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. | Laut ''Niederösterreichischer Gemeindeordnung'' obliegt es der Gemeinde, zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als Ortschaften zu bezeichnen. Bei der Benennung oder Änderung des Namens einer Ortschaft kann die Landesregierung den Namen nur versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. | ||
{{Zitat | {{Zitat | ||
Zeile 69: | Zeile 72: | ||
Der Gemeiderat kann das Gemeindegebiet in Ortsteile unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat einen Ortsvorsteher bestellen, die unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen örtlichen Geschäfte besorgen. | Der Gemeiderat kann das Gemeindegebiet in Ortsteile unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat einen Ortsvorsteher bestellen, die unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen örtlichen Geschäfte besorgen. | ||
=== Oberösterreich === | ==== Oberösterreich ==== | ||
Die ''Oberösterreichische Gemeindeordnung'' kennt weder den Begriff der ''Ortschaft'' noch des ''Ortsteils''. Dennoch weisen die Oberösterreichsichen Gemeinden Ortschaften und Ortsteile aus. Der Begriff der Ortschaft wird auch mehrmals in Landesgesetzen verwendet. | Die ''Oberösterreichische Gemeindeordnung'' kennt weder den Begriff der ''Ortschaft'' noch des ''Ortsteils''. Dennoch weisen die Oberösterreichsichen Gemeinden Ortschaften und Ortsteile aus. Der Begriff der Ortschaft wird auch mehrmals in Landesgesetzen verwendet. | ||
=== Salzburg === | ==== Salzburg ==== | ||
In der ''Salzburger Gemeindeordnung'' ist der Begriff der ''Ortschaft'' nicht explizit definiert, dennoch wird in der Gemeindeordnung im Zusammenhang mit Bürgerbefragungen erklärt, dass sich diese, "wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden" können. Der Begriff der Ortschaft wird vielfach in Landesgesetzen wendet. | In der ''Salzburger Gemeindeordnung'' ist der Begriff der ''Ortschaft'' nicht explizit definiert, dennoch wird in der Gemeindeordnung im Zusammenhang mit Bürgerbefragungen erklärt, dass sich diese, "wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden" können. Der Begriff der Ortschaft wird vielfach in Landesgesetzen wendet. | ||
=== Steiermark === | ==== Steiermark ==== | ||
Die ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften''. Die Änderung des Namens einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung und diese darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. | Die ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften''. Die Änderung des Namens einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung und diese darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. | ||
{{Zitat | {{Zitat | ||
Zeile 83: | Zeile 86: | ||
Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung dient. Für diese kann einen Ortsvorsteher bestellt werden. | Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung dient. Für diese kann einen Ortsvorsteher bestellt werden. | ||
=== Tirol === | ==== Tirol ==== | ||
Gemäß der ''Tiroler Gemeindeordnung'' zählt die "die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften" explizit zu einer der Aufgaben des Gemeinderates. Dabei bedarf die Änderung des Namens der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesonders dann, wenn der neue Name der Ortschaft nicht mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder nicht mit diesem verwechselt werden kann. Weiters ist ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Bildung von Ortschaften wird in der Gemeindeordnung nicht erwähnt. | Gemäß der ''Tiroler Gemeindeordnung'' zählt die "die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften" explizit zu einer der Aufgaben des Gemeinderates. Dabei bedarf die Änderung des Namens der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesonders dann, wenn der neue Name der Ortschaft nicht mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder nicht mit diesem verwechselt werden kann. Weiters ist ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Bildung von Ortschaften wird in der Gemeindeordnung nicht erwähnt. | ||
{{Zitat | {{Zitat | ||
Zeile 91: | Zeile 94: | ||
Der Gemeinderat kann für einzelne Ortschaften einen Ortsvorsteher und einen Ortsausschuss einrichten, wenn dies im Interesse der besseren Anbindung entlegener Siedlungen an die Gemeindeverwaltung zweckmäßig ist. | Der Gemeinderat kann für einzelne Ortschaften einen Ortsvorsteher und einen Ortsausschuss einrichten, wenn dies im Interesse der besseren Anbindung entlegener Siedlungen an die Gemeindeverwaltung zweckmäßig ist. | ||
=== Vorarlberg === | ==== Vorarlberg ==== | ||
In Vorarlberg ist das entsprechende Gesetz das ''Gemeindegesetz'', in dem der Begriff der Ortschaft jedoch nicht vorkommt. Dennoch können Ortsvorsteher bestellt werden, wobei der Ortsvorsteher seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben muss. | In Vorarlberg ist das entsprechende Gesetz das ''Gemeindegesetz'', in dem der Begriff der Ortschaft jedoch nicht vorkommt. Dennoch können Ortsvorsteher bestellt werden, wobei der Ortsvorsteher seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben muss. | ||
{{Zitat | {{Zitat | ||
Zeile 100: | Zeile 103: | ||
Der Begriff der Ortschaft kommt jedoch in anderen Landesgesetzen vor und wird dort im Sinne von Ort, Ortsgemeinschaft oder Interessentschaften eines Ortes verwendet. | Der Begriff der Ortschaft kommt jedoch in anderen Landesgesetzen vor und wird dort im Sinne von Ort, Ortsgemeinschaft oder Interessentschaften eines Ortes verwendet. | ||
=== Wien === | ==== Wien ==== | ||
Als Bundesland und Statutarstadt verfügt Wien über keine Gemeindeordnung. Die ''Wiener Stadtverfassung'', das Statut der Stadt Wien, kennt als Untergliederung des Gemeindegebietes die Einteilung in Bezirke. | Als Bundesland und Statutarstadt verfügt Wien über keine Gemeindeordnung. Die ''Wiener Stadtverfassung'', das Statut der Stadt Wien, kennt als Untergliederung des Gemeindegebietes die Einteilung in Bezirke. | ||
{{Zitat | {{Zitat | ||
Zeile 107: | Zeile 110: | ||
}} | }} | ||
Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz. In den Bezirken sind Bezirksvorsteher, Bezirksvertretungen und Ausschüsse der Bezirksvertretungen eingerichtet. | Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz. In den Bezirken sind Bezirksvorsteher, Bezirksvertretungen und Ausschüsse der Bezirksvertretungen eingerichtet. | ||
=== Geschichte === | |||
Die Gemeindeordnungen wurden oftmals mehrere Jahrzehnte nach Inkrafttreten der Bundesverfassung erlassen. Dabei haben sie die bestehende Situation übernommen, denn die Gemeinden und die Ortschaften als Teile einer Gemeinde bestanden bereits seit 1850. | |||
Der Begriff der ''Ortschaft'', in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt,<ref>Vorarlberger Landesarchiv: {{Webarchiv|url=http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc |wayback=20131115165638 |text=Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }} (DOC-Datei; 128 kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref> ist in den meisten Ländern in [[Landesebene (Österreich)|Landesgesetzen]] verankert. Er stellt eine Untergliederung der ''[[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinde]]'' (auch ''Ortsgemeinde'') dar. Das Land oder die Gemeinde selbst<ref>Vgl. § 40 der {{Webarchiv|url=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2012128/LRNI_2012128.html |wayback=20140728165554 |text=Niederösterreichischen Gemeindeordnung |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }}</ref> entscheidet über die Schaffung, Auflassung oder Veränderungen von Ortschaften. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den [[Gemeindeordnungen in Österreich|Gemeindeordnungen]], verwendet wird er auch in der [[Amtliche Statistik|amtlichen Statistik]] der ''[[Statistik Austria]]'' (STAT).<ref name="OVZ">{{Literatur | Herausgeber=Statistik Austria | Titel=[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]] 2001 | TitelErg=(9 Bände, 2004/2004) | Online=[http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html STAT → Regionales] | Kommentar=''Textteil'', gemeinsame Erläuterung der Länderbände }} {{Webarchiv|url=http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html |wayback=20101218102045 |text=STAT → Regionales |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }}</ref> | Der Begriff der ''Ortschaft'', in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt,<ref>Vorarlberger Landesarchiv: {{Webarchiv|url=http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc |wayback=20131115165638 |text=Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }} (DOC-Datei; 128 kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref> ist in den meisten Ländern in [[Landesebene (Österreich)|Landesgesetzen]] verankert. Er stellt eine Untergliederung der ''[[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinde]]'' (auch ''Ortsgemeinde'') dar. Das Land oder die Gemeinde selbst<ref>Vgl. § 40 der {{Webarchiv|url=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2012128/LRNI_2012128.html |wayback=20140728165554 |text=Niederösterreichischen Gemeindeordnung |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }}</ref> entscheidet über die Schaffung, Auflassung oder Veränderungen von Ortschaften. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den [[Gemeindeordnungen in Österreich|Gemeindeordnungen]], verwendet wird er auch in der [[Amtliche Statistik|amtlichen Statistik]] der ''[[Statistik Austria]]'' (STAT).<ref name="OVZ">{{Literatur | Herausgeber=Statistik Austria | Titel=[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]] 2001 | TitelErg=(9 Bände, 2004/2004) | Online=[http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html STAT → Regionales] | Kommentar=''Textteil'', gemeinsame Erläuterung der Länderbände }} {{Webarchiv|url=http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html |wayback=20101218102045 |text=STAT → Regionales |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }}</ref> |