3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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In einer Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 (0.00 Uhr) und dem 4. Januar 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK0059/index.shtml Hauptausschuss genehmigt Verlängerung des Lockdowns bis 3. Februar], Webseite: parlament.gv.at vom 21. Jänner 2021.</ref>
In einer Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 (0.00 Uhr) und dem 4. Januar 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK0059/index.shtml Hauptausschuss genehmigt Verlängerung des Lockdowns bis 3. Februar], Webseite: parlament.gv.at vom 21. Jänner 2021.</ref>


Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] und der [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] und anderen Verordnungen – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem noch mit ausgewählten zivilgesellschaftlichen Organisationen statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese wiederum in wesentlichen Teilen gesetz- bzw. verfassungswidrig.<ref>Der Verfassungsgerichtshof stellt z. B. am 10. Dezember 2020 fest, dass die Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr 2020 gesetzwidrig waren. Die Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministers waren nicht erkennbar und die österreichische Bundesregierung war nicht in der Lage die Akten vorzulegen, auf deren Grundlage die Verordnung erlassen wurde. Die österreichische Bundesregierung konte nicht einmal nachvollziehbar darlegen, weshalb die angefochtenen Maßnahmen überhaupt erforderlich waren (VfGH-Erkenntnis [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_10.12.2020__V_436_2020_Covid-Massnahmen_in_Schulen_.pdf V 436/2020] vom 10. Dezember 2020. Diese Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl vorheriger Entscheidungen ein, bei denen COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung als verfassungswidrig aufgehoben wurden ([https://orf.at/stories/3194827/ Maskenpflicht in Schule war gesetzeswidrig], Webseite: orf.at vom 23. Dezember 2020).</ref>
Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] und der [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] und anderen Verordnungen – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem noch mit ausgewählten zivilgesellschaftlichen Organisationen statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese wiederum in wesentlichen Teilen gesetz- bzw. verfassungswidrig.<ref>Der Verfassungsgerichtshof stellt z. B. am 10. Dezember 2020 fest, dass die Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr 2020 gesetzwidrig waren. Die Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministers waren nicht erkennbar und die österreichische Bundesregierung war nicht in der Lage die Akten vorzulegen, auf deren Grundlage die Verordnung erlassen wurde. Die österreichische Bundesregierung konnte nicht einmal nachvollziehbar darlegen, weshalb die angefochtenen Maßnahmen überhaupt erforderlich waren (VfGH-Erkenntnis [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_10.12.2020__V_436_2020_Covid-Massnahmen_in_Schulen_.pdf V 436/2020] vom 10. Dezember 2020. Diese Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl vorheriger Entscheidungen ein, bei denen COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung als verfassungswidrig aufgehoben wurden ([https://orf.at/stories/3194827/ Maskenpflicht in Schule war gesetzeswidrig], Webseite: orf.at vom 23. Dezember 2020).</ref> Der Verfassungsgerichtshof lehnt es jedoch am 30. November 2021 ab, über einen Antrag auf Aufhebung der §§ 1 und 7 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung überhaupt zu entscheiden (V 31/2021-7). Dies ist nach Artikel 139 Abs. 1 Z 3 B-VG möglich, wenn der Verfassungsgerichtshof der Ansicht ist, dass ein solcher Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.<ref>[https://www.vfgh.gv.at/medien/COFAG.php Mehrere Anträge zu Maßnahmen gegen COVID-19 im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des VfGH abgelehnt], Webseite: vfgh.gv.at vom 21. Dezember 2021 (Presseaussendung).</ref><ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Beschluss_V_31_2021_vom_30._November_2021.pdf Beschluss V 31/2021-7], Webseite: vfgh.gv.at vom 30. November 2021.</ref>


== Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ==
== Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ==
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