Chronologie der Corona-Krise in Österreich/November 2021: Unterschied zwischen den Versionen

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* Der tschechische, selbst an COVID-19 erkrankte Präsident [[w:Miloš Zeman|Miloš Zeman]] vertrat in einer Besprechung der Präsidenten der [[w:Visegrád-Gruppe|Visegrád-Gruppe]], dass in diesen Staaten nach österreichischem Vorbild ebenfalls die Impfpflicht eingeführt werden sollte.<ref>[https://news.orf.at/#/stories/3238368/ „Wie Österreich“: Zeman für Impfpflicht in Visegrad-Ländern] auf ORF vom 29. November 2021 abgerufen am 29. November 2021</ref>
* Der tschechische, selbst an COVID-19 erkrankte Präsident [[w:Miloš Zeman|Miloš Zeman]] vertrat in einer Besprechung der Präsidenten der [[w:Visegrád-Gruppe|Visegrád-Gruppe]], dass in diesen Staaten nach österreichischem Vorbild ebenfalls die Impfpflicht eingeführt werden sollte.<ref>[https://news.orf.at/#/stories/3238368/ „Wie Österreich“: Zeman für Impfpflicht in Visegrad-Ländern] auf ORF vom 29. November 2021 abgerufen am 29. November 2021</ref>
* Eine juristische Dimension erhält die [[w:Licht ins Dunkel|Licht ins Dunkel-Gala]] des ORF vom 24. November. Ein Rechtsanwalt und Gemeinderat der ÖVP zeigt die sechs in der Gala anwesenden Politiker aller Couleurs (auch der eigenen Partei) und den Bundespräsidenten an, die aktuellen Corona-Regeln, also Abstand, maskenlos und das Servieren von alkoholischen Getränken, missachtet zu haben. Während er die Gala als ''Veranstaltung'' sieht, sieht der ORF es als ''TV-Produktion'' an, bei der die Politiker mitwirkten ein höheres Spendenaufkommen zu erreichen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000131509963/oevp-gemeinderat-zeigt-sechs-politiker-nach-licht-ins-dunkel-gala ÖVP-Gemeinderat zeigt sechs Politiker nach "Licht ins Dunkel"-Gala an] im Standard vom 29. November 2021 abgerufen am 29. November 2021</ref>
* Eine juristische Dimension erhält die [[w:Licht ins Dunkel|Licht ins Dunkel-Gala]] des ORF vom 24. November. Ein Rechtsanwalt und Gemeinderat der ÖVP zeigt die sechs in der Gala anwesenden Politiker aller Couleurs (auch der eigenen Partei) und den Bundespräsidenten an, die aktuellen Corona-Regeln, also Abstand, maskenlos und das Servieren von alkoholischen Getränken, missachtet zu haben. Während er die Gala als ''Veranstaltung'' sieht, sieht der ORF es als ''TV-Produktion'' an, bei der die Politiker mitwirkten ein höheres Spendenaufkommen zu erreichen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000131509963/oevp-gemeinderat-zeigt-sechs-politiker-nach-licht-ins-dunkel-gala ÖVP-Gemeinderat zeigt sechs Politiker nach "Licht ins Dunkel"-Gala an] im Standard vom 29. November 2021 abgerufen am 29. November 2021</ref>
* Der Verfassungsgerichtshof lehnt es ab, über einen Antrag auf Aufhebung der § 2 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zu entscheiden (V 606/2020-8). Dies ist nach Artikel 139 Abs. 1 Z 3 [[w:B-VG|B-VG]] möglich, wenn der Verfassungsgerichtshof der Ansicht ist, dass ein solcher Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.<ref name=PresseVfGH>[https://www.vfgh.gv.at/medien/COFAG.php Mehrere Anträge zu Maßnahmen gegen COVID-19 im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des VfGH abgelehnt], Webseite: vfgh.gv.at vom 21. Dezember 2021 (Presseaussendung).</ref><ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Beschluss_V_606_2020_vom_29._November_2021.pdf Beschluss V 606/2020-8], Webseite: vfgh.gv.at vom 29. November 2021.</ref>
* Rund 700 Menschen demonstrieren in [[w:Freiberg|Freiberg]] (Deutschland, [[w:Sachsen|Sachsen]])  mit einem nicht genehmigten „Corona-Spaziergang“ gegen die COVID-19-Restriktionen der Regierung. Auch in [[w:Chemnitz|Chemnitz]] und [[w:Zwickau|Zwickau]] demonstrierten mehrere hundert Menschen gegen die COVID-19-Politik.<ref>[https://orf.at/stories/3238397/ Hunderte bei unerlaubten Protesten in Sachsen], Webseite: orf.at vom 29. November 2021.</ref>
* Rund 700 Menschen demonstrieren in [[w:Freiberg|Freiberg]] (Deutschland, [[w:Sachsen|Sachsen]])  mit einem nicht genehmigten „Corona-Spaziergang“ gegen die COVID-19-Restriktionen der Regierung. Auch in [[w:Chemnitz|Chemnitz]] und [[w:Zwickau|Zwickau]] demonstrierten mehrere hundert Menschen gegen die COVID-19-Politik.<ref>[https://orf.at/stories/3238397/ Hunderte bei unerlaubten Protesten in Sachsen], Webseite: orf.at vom 29. November 2021.</ref>
* Obwohl in [[w:Gibraltar|Gibraltar]] 100 % aller rund 33.700 Einwohner gegen COVID-19 geimpft sind, besteht bei Neuinfektionen eine 7-Tage-Inzidenz von 1219,9 mit steigender Tendenz, wobei zu berücksichtigen ist, dass in Gibraltar auch die Stiche an spanischen Pendlern in den Impfzahlen enthalten sind, sodass tatächlich nicht alle Einwohner Gibraltars geimpft sind, wie die Zahlen vermuten lassen.<ref>[https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/gibraltar/ Gibraltar], Webseite: .corona-in-zahlen.de, abgerufen am 29. November 2021.</ref>
* Obwohl in [[w:Gibraltar|Gibraltar]] 100 % aller rund 33.700 Einwohner gegen COVID-19 geimpft sind, besteht bei Neuinfektionen eine 7-Tage-Inzidenz von 1219,9 mit steigender Tendenz, wobei zu berücksichtigen ist, dass in Gibraltar auch die Stiche an spanischen Pendlern in den Impfzahlen enthalten sind, sodass tatächlich nicht alle Einwohner Gibraltars geimpft sind, wie die Zahlen vermuten lassen.<ref>[https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/gibraltar/ Gibraltar], Webseite: .corona-in-zahlen.de, abgerufen am 29. November 2021.</ref>
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* Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, gesetzwidrig war.<ref>{{BGBl|II Nr. 504/2021}}.</ref>
* Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, gesetzwidrig war.<ref>{{BGBl|II Nr. 504/2021}}.</ref>
* Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 1/2021, gesetzwidrig war.<ref>{{BGBl|II Nr. 505/2021}}.</ref>
* Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 1/2021, gesetzwidrig war.<ref>{{BGBl|II Nr. 505/2021}}.</ref>
* Der Verfassungsgerichtshof lehnt es ab, über einen Antrag auf Aufhebung der §§ 1 und 7 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zu entscheiden (V 31/2021-7). Dies ist nach Artikel 139 Abs. 1 Z 3 B-VG möglich, wenn der Verfassungsgerichtshof der Ansicht ist, dass ein solcher Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.<ref name=PresseVfGH /><ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Beschluss_V_31_2021_vom_30._November_2021.pdf Beschluss V 31/2021-7], Webseite: vfgh.gv.at vom 30. November 2021.</ref>
* Der Verfassungsgerichtshof lehnt es ab, über einen Antrag auf Aufhebung der § 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 6 Z 2 der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zu entscheiden (V 47/2021-7). Dies ist nach Artikel 139 Abs. 1 Z 3 B-VG möglich, wenn der Verfassungsgerichtshof der Ansicht ist, dass ein solcher Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.<ref name=PresseVfGH /><ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Beschluss_V_47_2021_vom_30._November_2021.pdf Beschluss V 47/2021-7], Webseite: vfgh.gv.at vom 30. November 2021.</ref>
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