Landesfeuerwehrverband Vorarlberg: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Landesfeuerwehrverband Vorarlberg''' wurde als eine [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Österreich)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]] mit [[Rechtspersönlichkeit]] und mit Sitz in [[Bregenz]] gegründet. Der heutige Sitz ist in [[Feldkirch]]. Dem [[Landesfeuerwehrverband (Österreich)|Landesfeuerwehrverband]] gehören alle im Land [[Vorarlberg]] aufgestellten [[Ortsfeuerwehr|Orts]]- und [[Betriebsfeuerwehr]]en, alle im Land tätigen [[Feuerversicherung]]sunternehmungen und alle Ehrenmitglieder des Verbandes an. Er hat die Aufgabe, die [[feuerpolizei]]lichen Interessen des Landes wahrzunehmen und zu fördern, insbesondere die Beratung und Unterstützung der Behörden, die fachliche Schulung und Vertretung der Feuerwehrmänner, die Ehrung ihrer besonderen Verdienste und ihre Unterstützung, wenn sie in Erfüllung ihrer Pflicht zu Schaden kommen. Die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes unterliegt hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Aufsicht der [[Landesregierung (Österreich)|Landesregierung]].
Der '''Landesfeuerwehrverband Vorarlberg''' wurde als eine [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Österreich)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]] mit [[Rechtspersönlichkeit]] und mit Sitz in [[Bregenz]] gegründet. Der heutige Sitz ist in [[Feldkirch]]. Dem [[Landesfeuerwehrverband (Österreich)|Landesfeuerwehrverband]] gehören alle im Land [[Vorarlberg]] aufgestellten [[Ortsfeuerwehr|Orts-]] und [[Betriebsfeuerwehr]]en, alle im Land tätigen [[Feuerversicherung]]sunternehmungen und alle Ehrenmitglieder des Verbandes an. Er hat die Aufgabe, die [[feuerpolizei]]lichen Interessen des Landes wahrzunehmen und zu fördern, insbesondere die Beratung und Unterstützung der Behörden, die fachliche Schulung und Vertretung der Feuerwehrmänner, die Ehrung ihrer besonderen Verdienste und ihre Unterstützung, wenn sie in Erfüllung ihrer Pflicht zu Schaden kommen. Die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes unterliegt hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Aufsicht der [[Landesregierung (Österreich)|Landesregierung]].


== Geschichte ==
== Geschichte ==
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== Aufgaben ==
== Aufgaben ==
Der Landesfeuerwehrverband hat gemäß der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung<ref>LGBl. Nr. 17/1949.</ref> die gesetzlich vorgesehene Aufgabe, die feuerpolizeilichen Interessen für den ganzen Bereich des Landes Vorarlberg unter Zusammenfassung aller ihnen dienenden Einrichtungen und Mittel wahrzunehmen und zu fördern. Ihm obliegt insbesonders:
Der Landesfeuerwehrverband hat gemäß der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung<ref>LGBl. Nr. 17/1949.</ref> die gesetzlich vorgesehene Aufgabe, die feuerpolizeilichen Interessen für den ganzen Bereich des Landes Vorarlberg unter Zusammenfassung aller ihnen dienenden Einrichtungen und Mittel wahrzunehmen und zu fördern. Ihm obliegt insbesonders:
* die Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Schaffung und Durchführung der feuerpolizeilichen Vorschriften und bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel,<ref>Gemäß §&nbsp;8 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194, ist die Feuerbeschau durch geeignete Personen durchzuführen, wobei der Bürgermeister diese zu bestellen hat und auch besondere Sachverständige, insbesondere solche, die der Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stellt, zurückgreifen soll. Gemäß §&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 hat der Landesfeuerwehrverband auch die Landesregierung in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesonders bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bestimmten öffentlichen Gelder.</ref>
* die Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Schaffung und Durchführung der feuerpolizeilichen Vorschriften und bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel,<ref>Gemäß §&nbsp;8 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194, ist die Feuerbeschau durch geeignete Personen durchzuführen, wobei der Bürgermeister diese zu bestellen hat und auch besondere Sachverständige, insbesondere solche, die der Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stellt, zurückgreifen soll. Gemäß §&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 hat der Landesfeuerwehrverband auch die Landesregierung in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bestimmten öffentlichen Gelder.</ref>
* die Aufdeckung der Ursachen von Schadenfeuern, die Einflussnahme auf die Erlassung von Brandverhütungsvorschriften und die Erziehung der Bevölkerung zur Mitarbeit an der Brandverhütung durch ständige Aufklärung und Mahnung,
* die Aufdeckung der Ursachen von Schadenfeuern, die Einflussnahme auf die Erlassung von Brandverhütungsvorschriften und die Erziehung der Bevölkerung zur Mitarbeit an der Brandverhütung durch ständige Aufklärung und Mahnung,
* die Sorge für die möglichste Steigerung und dauernde Erhaltung der Leistungsfähigkeit der zur Brandbekämpfung aufgestellten Feuerwehren in Anpassung an die örtlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten durch einheitliche Ausgestaltung, zweckmäßige Ausrüstung und fortgesetzte Einübung,<ref>Gemäß §&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, hat der Landesfeuerwehrverband auch die einheitliche Ausgestaltung und Ausrüstung der Feuerwehr zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit durch Schulung und Übung möglichst zu steigern und die zu diesem Zwecke allenfalls geschaffenen Einrichtungen zu verwalten sowie die allgemeinen Standesinteressen der Angehörigen der Feuerwehr zu wahren, die Kameradschaft unter ihnen zu fördern, verdiente Angehörige der Feuerwehr zu ehren und in Not Geratene zu unterstützen.</ref>
* die Sorge für die möglichste Steigerung und dauernde Erhaltung der Leistungsfähigkeit der zur Brandbekämpfung aufgestellten Feuerwehren in Anpassung an die örtlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten durch einheitliche Ausgestaltung, zweckmäßige Ausrüstung und fortgesetzte Einübung,<ref>Gemäß §&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, hat der Landesfeuerwehrverband auch die einheitliche Ausgestaltung und Ausrüstung der Feuerwehr zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit durch Schulung und Übung möglichst zu steigern und die zu diesem Zwecke allenfalls geschaffenen Einrichtungen zu verwalten sowie die allgemeinen Standesinteressen der Angehörigen der Feuerwehr zu wahren, die Kameradschaft unter ihnen zu fördern, verdiente Angehörige der Feuerwehr zu ehren und in Not Geratene zu unterstützen.</ref>
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