COVID-19-Maßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Glaubhaftmachung ====
==== Glaubhaftmachung ====
Wurden Ausnahmegründe nach § 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung geltend gemacht, waren diese im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Gerichten, Inhabern von Betriebsstätten, Betreibern von Verkehrsmitteln oder Arbeitgebern glaubhaft zu machen (§ 11a Abs. 1).
Wurden Ausnahmegründe nach § 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung geltend gemacht, waren diese im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Gerichten, Inhabern von Betriebsstätten, Betreibern von Verkehrsmitteln oder Arbeitgebern [[Glaubhaftmachung|glaubhaft zu machen]] (§ 11a Abs. 1).


Unter Verstoss gegen europarechtliche Regelungen und Voraussetzungen, sollten solche Bestätigungen, dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden könne, ausschließlich von selbständigen österreichischen Ärzten ausgestellt werden können (§ 11a Abs. 2).
Unter Verstoss gegen europarechtliche Regelungen und Voraussetzungen, sollten solche Bestätigungen, dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden könne, ausschließlich von selbständigen österreichischen Ärzten ausgestellt werden können (§ 11a Abs. 2).
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