COVID-19-Maßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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→‎Ausnahmen von dieser Verordnung: Kl. Korr. in der Liste (konkret nun auch die durchgestrichene Position zu religiösen Handlungen korrekt eingerückt), kk
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Diese Verordnung galt nach § 11 grundsätzlich nicht
Diese Verordnung galt nach § 11 grundsätzlich nicht
:1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
:1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
<s>:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref><ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 /><ref>Absatz ganz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
:<s>2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref><ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 /><ref>Absatz ganz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
: 2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich war.
:2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich war.
:2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
:2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
:3. für die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestanden.<ref>Letzter Satzteil eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>
:3. für die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestanden.<ref>Letzter Satzteil eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>
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