Kronzeuge (Österreich): Unterschied zwischen den Versionen

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Im [[w:Wörterbuch der Deutschen Sprache| Wörterbuch der Deutschen Sprache]] (DWDS) wird der Begriff „Kronzeuge“ zur Verwendung im deutschsprachigen Raum erst ab etwa 1860 dokumentiert.
Im [[w:Wörterbuch der Deutschen Sprache| Wörterbuch der Deutschen Sprache]] (DWDS) wird der Begriff „Kronzeuge“ zur Verwendung im deutschsprachigen Raum erst ab etwa 1860 dokumentiert.


Eine Wortzusammensetzung zwischen „Kron“ und „Zeuge“ ist in republikanischen Staaten grundsätzlich nicht richtig, da es keinen [[w:Monokratie|Alleinherrscher]] („Krone“) gibt und es daher auch keinen Kronzeugen geben kann (einen Zeugen, der im Auftrag oder zum Vorteil der Krone agiert).<ref>Siehe Artikel 1 [[w:B-VG|B-VG]]: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“; Artikel 20 Abs. 2 [[w:GG|GG]]: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“; Artikel 148 Bundverfassung (Schweiz)„Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus“. Auch für die USA ist dieser Begriff grundsätzlich ab 1787 unrichtig, da in der Präambel der Verfassung der USA vom 17. September 1787 festgehalten ist: „Wir, das Volk der Vereinigten Staaten…“.</ref> Der Begriff „Kronzeuge“ leitet sich aus dem [[w:Rechtsgeschichte von England und Wales|englischen Recht]] ab.<ref>Die Kronzeugenregelung wird im [[w:Englische Sprache|englischen]] Sprachraum auch als ''Leniency Program'' bezeichnet.</ref> Der „Kronzeuge“ ist dabei ein Zeuge der Krone (des Herrschers), der vom Staatsanwalt (crown prosecutor) im Auftrag des Herrschers im Sinne eines Hautbelastungszeugen mit einer daraus für den Zeugen entspringenden vorteilhaften Stellung in das Gerichtsverfahren vor dem Gericht ([[w:Crown Court|Crown Court]]) eingebracht wird, um die Rechtsposition der Krone zu untermauern.<ref>Im [[w:Amerikanisches Englisch|amerikanischen Englisch]] daher im republikanischen Sinne richtigerweise „to give evidence for the state“ anstelle von „to give evidence for the crone“ ([[w:Hochdeutsche Sprache|dt.]]: etwa „für die Krone aussagen“.</ref>
Eine Wortzusammensetzung zwischen „Kron“ und „Zeuge“ ist in republikanischen Staaten grundsätzlich nicht richtig, da es keinen [[w:Monokratie|gekrönten Herrscher]] („Krone“) gibt und es daher auch keinen Kronzeugen geben kann (einen Zeugen, der im Auftrag oder zum Vorteil der Krone agiert).<ref>Siehe Artikel 1 [[w:B-VG|B-VG]]: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“; Artikel 20 Abs. 2 [[w:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] (Deutschland): „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“; Artikel 148 Bundverfassung (Schweiz): „Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus“. Auch für die USA ist dieser Begriff grundsätzlich ab 1787 unrichtig, da in der Präambel der Verfassung der USA vom 17. September 1787 festgehalten ist: „Wir, das Volk der Vereinigten Staaten…“.</ref> Der Begriff „Kronzeuge“ leitet sich aus dem [[w:Rechtsgeschichte von England und Wales|englischen Recht]] ab.<ref>Die Kronzeugenregelung wird im [[w:Englische Sprache|englischen]] Sprachraum auch als ''Leniency Program'' bezeichnet.</ref> Der „Kronzeuge“ ist dabei ein Zeuge der Krone (des Herrschers), der vom Staatsanwalt (crown prosecutor) im Auftrag des Herrschers im Sinne eines Hauptbelastungszeugen mit einer daraus für den Zeugen entspringenden vorteilhaften Stellung in das Gerichtsverfahren vor dem Gericht ([[w:Crown Court|Crown Court]]) eingebracht wird, um die Rechtsposition der Krone zu untermauern.<ref>Im [[w:Amerikanisches Englisch|amerikanischen Englisch]] daher im republikanischen Sinne richtigerweise „to give evidence for the state“ anstelle von „to give evidence for the crone“ ([[w:Hochdeutsche Sprache|dt.]]: etwa „für die Krone aussagen“).</ref>


Das [[w:Strafprozessrecht (Österreich)|österreichische Strafprozessrecht]] und das [[w:Strafgesetzbuch (Österreich)|Strafgesetzbuch]] nennen den Begriff des „Kronzeugen“ nicht direkt. In § 37e Kartellgesetz 2005 sowie im Wettbewerbsrecht ist der Begriff jedoch in Verwendung.
Das [[w:Strafprozessrecht (Österreich)|österreichische Strafprozessrecht]] und das [[w:Strafgesetzbuch (Österreich)|Strafgesetzbuch]] nennen den Begriff des „Kronzeugen“ nicht direkt. In § 37e Kartellgesetz 2005 sowie im Wettbewerbsrecht ist der Begriff jedoch in Verwendung.
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Voraussetzungen für die Erlangung eines Kronzeugenstatus im Rahmen der ''Großen Kronzeugenregelung'' ist grundsätzlich (§ 209a Abs. 1 StPO):
Voraussetzungen für die Erlangung eines Kronzeugenstatus im Rahmen der ''Großen Kronzeugenregelung'' ist grundsätzlich (§ 209a Abs. 1 StPO):
* dass der Kronzeuge (Mit-)Täter  
* dass der Kronzeuge (Mit-)Täter  
* einer bestimmten schweren Straftat (Aufklärungstat) war (§ 209a Abs. 1 Zif. 1 bis 3 StPO<ref>Die Aburteilung der Straftat muss der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3 StPO) unterliegt (z. B. Mord, Raub, Missbrauch der Amtsgewalt. Beachte: Vor der Änderung 2016 war die Anwendung bei Todesfolge sowie bei Straftaten, bei denen eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte, ausdrücklich ausgeschlossen oder der Zuständigkeit der [[w:WKStA|WKStA]] oder von dieser an sich gezogen wurde (§ 20a bzw. 20b StPO), oder wenn nach den §§ 277 (Verbrecherisches Komplott), 278 (Kriminelle Vereinigung), 278a (Kriminelle Organisation) oder 278b (Terroristische Vereinigung) StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht. Bei Diebstahl (§ 127 StGB) oder Körperverletzung (§§ 83 ff StGB) ist in der Regel kein Kronzeugenstatus möglich.</ref>,
* einer bestimmten schweren Straftat (Aufklärungstat) war (§ 209a Abs. 1 Zif. 1 bis 3 StPO<ref>Die Aburteilung der Straftat muss der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3 StPO) unterliegen (z. B. Mord, Raub, Missbrauch der Amtsgewalt (Beachte: Vor der Änderung 2016 war die Anwendung bei Todesfolge sowie bei Straftaten, bei denen eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte, ausdrücklich ausgeschlossen) oder der Zuständigkeit der [[w:WKStA|WKStA]] oder von dieser an sich gezogen wurde (§ 20a bzw. 20b StPO), oder wenn nach den §§ 277 (Verbrecherisches Komplott), 278 (Kriminelle Vereinigung), 278a (Kriminelle Organisation) oder 278b (Terroristische Vereinigung) StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht. Bei Diebstahl (§ 127 StGB) oder Körperverletzung (§§ 83 ff StGB) ist in der Regel kein Kronzeugenstatus möglich.</ref>,
* und er freiwillig<ref>Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter (Kronzeuge) noch andere Handlungsmöglichkeiten hätte, wobei hier kein strenger Maßstab angelegt wird (wie z. B. beim Rücktritt vom Versuch). Die Initiative für das Herantreten an die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei muss also vom Kronzeugen ausgehen.</ref> und
* und er freiwillig<ref>Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter (Kronzeuge) noch andere Handlungsmöglichkeiten hätte, wobei hier kein strenger Maßstab angelegt wird (wie z. B. beim Rücktritt vom Versuch). Die Initiative für das Herantreten an die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei muss also vom Kronzeugen ausgehen.</ref> und
* ohne Zwang<ref>Hat beim verdächtigen Täter bereits eine [[w:Hausdurchsuchung|Hausdurchsuchung]] stattgefunden oder eine Form der [[w:Sicherstellung (Recht)|Sicherstellung]] oder wurde er bereits einmal als [[w:Beschuldigter|Beschuldigter]] [[w:Vernehmung|einvernommen]], so wurde bereits staatlicher Zwang gegen ihn ausgeübt und bleibt der Kronzeugenstatus verwehrt.</ref>  
* ohne Zwang<ref>Hat beim verdächtigen Täter bereits eine [[w:Hausdurchsuchung|Hausdurchsuchung]] stattgefunden oder eine Form der [[w:Sicherstellung (Recht)|Sicherstellung]] oder wurde er bereits einmal als [[w:Beschuldigter|Beschuldigter]] [[w:Vernehmung|einvernommen]], so wurde bereits staatlicher Zwang gegen ihn ausgeübt und bleibt der Kronzeugenstatus verwehrt.</ref>  
* an die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei herantritt und  
* an die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei herantritt und  
* von sich aus ein [[Reumütig|reumütiges]] [[w:Geständnis|Geständnis]] (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) ablegt (und zwar für die Kronzeugentat<ref>Die Tat, welche der Kronzeuge selbst sich zu verantworten hat. Diese kann sich mit der Aufklärungstat überschneiden und tut es in der Praxis auch ofd).</ref> und – soweit er daran beteiligt war – auch die Aufklärungstat<ref>Die Tathandlungen, welche Andere begangen haben und die durch die Mitteilungen des Kronmzeugen aufgeklärt werden.</ref>),  
* von sich aus ein [[Reumütig|reumütiges]] [[w:Geständnis|Geständnis]] (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) ablegt (und zwar für die Kronzeugentat<ref>Die Tat, welche der Kronzeuge selbst zu verantworten hat. Diese kann sich mit der Aufklärungstat überschneiden und tut es in der Praxis auch oft).</ref> und – soweit er daran beteiligt war – auch die Aufklärungstat<ref>Die Tathandlungen, welche Andere begangen haben und die durch die Mitteilungen des Kronmzeugen aufgeklärt werden.</ref>),  
* um zur Aufklärung des Sachverhaltes uneingeschränkt beizutragen (dazu muss er Umstände der Aufklärungstat offenbaren, welche der Strafverfolgungsbehörde noch nicht bekannt sind oder Personen benennen, die führend an der Straftat beteiligt waren).
* um zur Aufklärung des Sachverhaltes uneingeschränkt beizutragen (dazu muss er Umstände der Aufklärungstat offenbaren, welche der Strafverfolgungsbehörde noch nicht bekannt sind oder Personen benennen, die führend an der Straftat beteiligt waren).
* Es dürfen keine gewichtigen [[w:Spezialprävention|spezialpräventiven Gründe]] im Hinblick auf den Kronzeugen vorliegen. Erscheint der Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Kronzeugen als erforderlich, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, kann dies dem Kronzeugenstatus entgegenstehen (§ 209a Abs. 3 erster Satz StPO).<ref>Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 9.</ref>
* Es dürfen keine gewichtigen [[w:Spezialprävention|spezialpräventiven Gründe]] im Hinblick auf den Kronzeugen vorliegen. Erscheint der Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Kronzeugen als erforderlich, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, kann dies dem Kronzeugenstatus entgegenstehen (§ 209a Abs. 3 erster Satz StPO).<ref>Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 9.</ref>
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;Wirkung  
;Wirkung  
Die Zuerkennung der Kronzeugenregelung hat für den Kronzeugen zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft von seiner Verfolgung der Straftat vorläufig zurückzutritt, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 209a Abs. 1 StPO ist von vornherein ausgeschlossen (§ 209a Abs. 2 StPO). Steht fest, dass die Voraussetzungen nach § 209a Abs. 1 bis 3 StPO vom Kronzeugen erfüllt worden sind, muss die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe, Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder eine Probezeit ( [[w:Diversion (Österreich)|Diversion]]) aussprechen<ref>Ein Wahlrecht des Kronzeugen auf Anwendung einer bestimmten Diversionsform besteht nicht.</ref>, ihn zur weiteren Zusammenarbeit verpflichten (falls dies notwendig ist) und wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt (§ 209a Abs. 4 StPO). Erst wenn unter wesentlicher Mithilfe des Kronzeugen der Täter verurteilt oder die in einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen oder terroristischen Organisation führend tätige Person ausgeforscht wurden, hat die Staatsanwaltschaft ab Rechtskraft der Verurteilung bzw. ab Festnahme des gesuchten Dritten das gegen den Kronzeugen geführte Ermittlungsverfahren mit endgültigem Verfolgungsverzicht zu beenden.<ref>Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 21.</ref>
Die Zuerkennung der Kronzeugenregelung hat für den Kronzeugen zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft von seiner Verfolgung der Straftat vorläufig zurückzutritt, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 209a Abs. 1 StPO ist von vornherein ausgeschlossen (§ 209a Abs. 2 StPO). Steht fest, dass die Voraussetzungen nach § 209a Abs. 1 bis 3 StPO vom Kronzeugen erfüllt worden sind, muss die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe, Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder eine Probezeit ([[w:Diversion (Österreich)|Diversion]]) aussprechen<ref>Ein Wahlrecht des Kronzeugen auf Anwendung einer bestimmten Diversionsform besteht nicht.</ref>, ihn zur weiteren Zusammenarbeit verpflichten (falls dies notwendig ist) und wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt (§ 209a Abs. 4 StPO). Erst wenn unter wesentlicher Mithilfe des Kronzeugen der oder die Täter verurteilt oder die in einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen oder terroristischen Organisation führend tätige Person ausgeforscht wurden, hat die Staatsanwaltschaft ab Rechtskraft der Verurteilung bzw. ab Festnahme des/der gesuchten Dritten das gegen den Kronzeugen geführte Ermittlungsverfahren mit endgültigem Verfolgungsverzicht zu beenden.<ref>Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 21.</ref>


Liegen die Voraussetzzungen nach § 209a Abs. 1 StPO nicht vor (z. B. wenn der Kronzeuge nicht vollständig kooperiert<ref>Dies kann z. B. auch vorliegen, wenn der Kronzeugen sich auf ein etwaiges [[w:Entschlagungsrecht|Entschlagungsrecht]] in der [[w:Hauptverhandlung|Hauptverhandlung]] gegen den Dritten (§§ 156 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 1 StPO) beruft.</ref>) oder stellen sich z. B. Informationen als unrichtig heraus (siehe § 209a Abs. 5 StPO), so wird das Strafverfahren fortgesetzt, wenn dies die Staatsanwaltschaft beschließt oder der Rechtsschutzbeauftragte dies verlangt (§ 209a Abs. 6 StPO).
Liegen die Voraussetzzungen nach § 209a Abs. 1 StPO nicht vor (z. B. wenn der Kronzeuge nicht vollständig kooperiert<ref>Dies kann z. B. auch vorliegen, wenn der Kronzeugen sich auf ein etwaiges [[w:Entschlagungsrecht|Entschlagungsrecht]] in der [[w:Hauptverhandlung|Hauptverhandlung]] gegen den Dritten (§§ 156 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 1 StPO) beruft.</ref>) oder stellen sich z. B. Informationen als unrichtig heraus (siehe § 209a Abs. 5 StPO), so wird das Strafverfahren fortgesetzt, wenn dies die Staatsanwaltschaft beschließt oder der [[w:Rechtsschutzbeauftragter|Rechtsschutzbeauftragte]] dies verlangt (§ 209a Abs. 6 StPO).


Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a StGB (kleine Kronzeugenregelung), kann diese unter Umständen zur Anwendung gelangen (§ 209a Abs. 3 StPO).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a StGB (kleine Kronzeugenregelung), kann diese unter Umständen zur Anwendung gelangen (§ 209a Abs. 3 StPO).
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