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=== Anteilsübertragungen === | === Anteilsübertragungen === | ||
Für die Anteilsübertragung und -übernahme ist bei der FlexKapG keine Notariatsaktpflicht vorgesehen. Es reicht die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt. Der beauftragte Notar oder Rechtsanwalt muss die Zulässigkeit der Anteilsübertragung sowie die Identität der handelnden Personen überprüfen und über die Rechtsfolgen belehren (§ 12 FlexKapGG iVm § 76 Abs. 2 GmbHG). Da in Österreich den dienstleistenden europäischen Notaren und Rechtsanwälten der Zugang zum Elektronischen Rechtsverkehr seit Jahrzehnten | Für die Anteilsübertragung und -übernahme ist bei der FlexKapG keine Notariatsaktpflicht vorgesehen. Es reicht die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt. Der beauftragte Notar oder Rechtsanwalt muss die Zulässigkeit der Anteilsübertragung sowie die Identität der handelnden Personen überprüfen und über die Rechtsfolgen belehren (§ 12 FlexKapGG iVm § 76 Abs. 2 GmbHG). Da in Österreich den dienstleistenden europäischen Notaren und Rechtsanwälten der Zugang zum Elektronischen Rechtsverkehr seit Jahrzehnten mangels der Zuteilung eines geeigneten ADVM-Code verweigert wird, können nur in Österreich in die Liste der Rechtsanwälte bzw. Notare eingetragene Anwälte und Notare diese Leistungen erbringen. | ||
=== Eigene Geschäftsanteile === | === Eigene Geschäftsanteile === |
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